Neues Hochschulgesetz NRW seit dem 1.10.2019 in Kraft

In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Oktober 2019 ein neues Hochschulgesetz. Während aus Sicht der Studierendenschaft insbesondere die Abschaffung der sog. „Zivilklausel“ (§ 3 Abs. 6 HG NRW a.F.) für besonders viel Aufsehen und Kontroverse sorgte, bleiben aus hochschulrechtlicher Perspektive andere Änderungen von größerer Bedeutung, von denen wir zwei Beispiele etwas näher beleuchten wollen:

Anwesenheitspflichten

In der Öffentlichkeit ebenfalls viel Aufmerksamkeit erfahren hat die Abschaffung des § 64 Abs. 2a HG NRW a.F. Nach dieser Vorschrift war es den Hochschulen untersagt, eine verpflichtende Teilnahme an Lehrveranstaltungen zur Prüfungsvoraussetzung zu machen.

Diese Regelung wurde mit der Gesetzesnovelle gekippt. Inwieweit nun jedoch wirksam „Anwesenheitspflichten“ implementiert werden können, ist gleichwohl offen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem November 2017 (Aktenzeichen: 9 S 1145/16). Im Rahmen dieser Entscheidung hatte sich der VGH ebenfalls mit einer Regelung zur Anwesenheitspflicht von Studierenden auseinanderzusetzen und hat diese im Ergebnis für unwirksam erklärt. Neben Bedenken an der konkreten Formulierung der in Streit stehenden Regelung in der Prüfungsordnung hatte der zur Entscheidung berufene Senat insbesondere gerügt, die Regelung sei nicht verhältnismäßig: Alleine die Anwesenheit in einer Lehrveranstaltung habe nicht zwangsläufig Aussagekraft für das Erreichen des Lernziels. Mit anderen Worten: Da bloße körperliche Anwesenheit nicht zwangsläufig auch geistige Anwesenheit nach sich zieht, ist es unverhältnismäßig, hieran Eingriffe in geschützte Grundrechte der Studierenden zu knüpfen.

Vor diesem Hintergrund bedarf es sicherlich gut ausdifferenzierter Regelungen in der Prüfungsordnung, um eine Anwesenheitspflicht rechtssicher einführen zu können.

Besetzung der Prüfungsausschüsse

Neu aufgenommen wurde in dem neu gefassten § 63 Abs. 8 HG NRW die Möglichkeit der Hochschule, im Rahmen ihrer Grundordnung zu regeln, dass – entgegen dem Regelungsgedanken der §§ 11 ff. HG NRW – Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung nicht in den Prüfungsausschüssen vertreten sein müssen.

Diese Regelung dürfte in den meisten Fällen den Hochschulen entgegenkommen, da sich in der Vergangenheit in vielen Praxisbeispielen gezeigt hat, dass die Prüfungsausschüsse nur selten gesetzmäßig mit allen Mitgliedergruppen besetzt waren. Gleichwohl ist zu beachten, dass eine entsprechende Regelung dann auch ordnungsgemäß Eingang in die Grundordnung finden muss – andernfalls bleibt es dabei, dass zur rechtmäßigen Besetzung des Prüfungsausschusses grundsätzlich alle Mitgliedergruppen der Hochschule (Hochschullehrer, Wissenschaftliche Mitarbeiter, Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung, Studierende) vertreten sein müssen.

 

Dr. Philipp Verenkotte
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
30. Oktober 2019

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