Beweislast bei Hygienemängeln im Krankenhaus

Zunehmend sind Krankenhausträger dem Vorwurf mangelnder Hygiene ausgesetzt, wenn es während eines Krankenhausaufenthalts zu einer Infektion kommt. In einem aktuellen Urteil hat sich der BGH (Beschluss vom 16.08.2016 – Az. VI ZR 634/15) erneut mit den Beweislastverteilungen und der Substantiierungslast im Zusammenhang mit angeblichen Hygienefehlern auseinandergesetzt.

In dem zugrundeliegenden Fall litt der Kläger unter Beschwerden im rechten Ellenbogen, einem so genannten „Tennisarm“, und stellte sich in dem Krankenaus der Beklagten vor. Nachdem die zunächst durchgeführten konservativen Maßnahmen (Gipsbehandlung, Spritzen, Salbenverbände, Schmerzmittel und Krankengymnastik) nicht zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt hatten, wurde die Indikation zu einem operativen Eingriff gestellt. Nach der Operation war der Kläger nach seinem Vortrag in einem Zimmer neben einem Patienten untergebracht, der unter einer offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt, sein "offenes Knie" dem Kläger und allen anderen Anwesenden bei den verschiedenen Verbandswechseln zeigte und darüber klagte, dass man den Keim nicht "in den Griff" bekomme. Nach der Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung besserten sich dessen Beschwerden nicht. Es wurde eine deutliche Schwellung über der Ecksensorenplatte festgestellt und eine Revisionsoperation durchgeführt. Die alte Wunde wurde eröffnet. Nachdem sich Eiter entleert hatte, wurde ein Abstrich genommen. Die Wunde wurde ausgiebig gesäubert und ein Debridement durchgeführt. Wegen der Wundinfektion wurde eine antibiotische Therapie eingeleitet. Eine Untersuchung des entnommenen Abstrichs ergab, dass die Wunde mit dem Staphylococcus aureus infiziert war, der multisensibel auf Antibiotika reagierte. Die Beschwerdesymptomatik verbesserte sich allerdings nicht wesentlich, so dass eine dritte Operation und später operativ eine Seitenbandplastik durch Entnahme eines Bindegewebstreifens aus dem Oberschenkel durchgeführt werden musste. Der Kläger leidet weiterhin unter Ruhe- und Belastungsschmerz. Er wirft der beklagten Klinik vor, sie habe ihn fehlerhaft behandelt, bzw. sie habe Hygienevorschriften nicht beachtet und dadurch sei es zu der Infektion im Ellenbogen mit Staphylococcus aureus gekommen.

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen und die Entscheidung durch das Berufungsgericht bestätigt. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er sich in der Klinik mit dem Keim infiziert habe.

Der BGH ob die Entscheidung auf und verwies zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Es sei vorliegend zwar nicht von einem voll beherrschbaren Risiko des Krankenhausträgers auszugehen, so dass es auch nicht zu einer abweichenden Beweislastverteilung komme. Der Kläger habe einen Hygienefehler nachzuweisen. Denn die Annahme eines vollbeherrschbaren Risikos setze voraus, dass objektiv eine Gefahr besteht, deren Quelle jeweils festgestellt und die deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Bei ungeklärter Infektionsquelle komme eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko dagegen nicht in Betracht. Sie trete vielmehr nur dann ein, wenn feststehe, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen sei. In dem zur Entscheidung stehenden Fall sei die Quelle der Infektion demgegenüber unbekannt. Es sei unklar, wo und wann sich der Kläger infiziert habe. Der bei ihm nachgewiesene Erreger ist ein physiologischer Hautkeim, der bei jedem Menschen vorzufinden ist. Es ist möglich, dass der Kläger selbst Träger des Keims war und dieser in die Wunde gewandert ist oder der Keim durch einen Besucher übertragen worden ist.

Der BGH gab der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers aber insofern statt, als es zur erneuten Beweisaufnahme gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückverwies. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein Verstoß gegen Hygienestandards nicht vorzuwerfen, beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Die gemeinsame Unterbringung eines Patienten mit einer offenen infizierten Wunde neben einem Patienten, der einen unauffälligen postoperativen Heilverlauf aufweise, sei nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dann nicht zu beanstanden, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes (RKI) eingehalten würden, d.h. "Prävention postoperativer Infektionen im Operationsgebiet", "Zur Beherrschbarkeit von Infektionsrisiken primum non nocere", Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen", "Anforderungen der Hygiene beim ambulanten Operieren im Krankenhaus und Praxis". Der Sachverständige hatte angegeben, es entziehe sich seiner Kenntnis, inwieweit die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Empfehlungen im Rahmen der damaligen ersten stationären Behandlung des Klägers beachtet worden seien; hier müsse ggf. eine entsprechende Recherche betrieben werden, z.B. dazu, ob die Vorschriften zur hygienischen Händedesinfektion und zum Verbandswechsel unter keimarmen Bedingungen eingehalten worden seien. Dies könne er aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Er selbst vermeide derartige Patientenkonstellationen, um derartige Diskussionen nicht führen zu müssen. Die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Bei der neuen Verhandlung habe das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen treffe, die sie ergriffen habe, um sicherzustellen, dass die vom Sachverständigen als Voraussetzung für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen aufgeführten Hygienebestimmungen eingehalten würden. Denn der Kläger habe konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass er als frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden sei, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich gelitten und sein "offenes Knie" allen Anwesenden gezeigt habe. Dieser Vortrag genüge, um eine erweiterte Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Denn an die Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaftungsprozess seien nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen. Vom Patienten könne regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Er sei insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Vielmehr dürfe er sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestatte. Zu der Frage, ob die Beklagte den vom Sachverständigen genannten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes nachgekommen sei, habe der Kläger nicht näher vortragen müssen. Er stünde insoweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs. Welche Maßnahmen die Beklagte getroffen habe, um eine sachgerechte Organisation und Koordinierung der Behandlungsabläufe und die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen (interne Qualitätssicherungsmaßnahmen, Hygieneplan, Arbeitsanweisungen), entziehe sich der Kenntnis des Patienten.

Auswirkungen für die Praxis:

Der BGH hat nochmals die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der Grundsätze über das vollbeherrschbare Risiko verdeutlicht. Hier kommt es in der Praxis immer wieder zu Ungenauigkeiten. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundsätze und der Folge einer Beweislastumkehr ist, dass die Infektionsquelle aus einem vollbeherrschbaren Risikobereich stammt. Vollbeherrschbare Risiken sind solche, die durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen, z.B. Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (BGH VersR 1978, 764), Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit (BGH VersR 1982, 161), vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen (BGH VersR 1991, 467, 468). Die Quelle der Infektion muss daher feststehen und sicher auszuschließen sein. Diese Fälle sind abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind (vgl. BGH VersR 1991, 310, 311; zu den Beweiserleichterungen bei Hygienemängeln vgl. Anschlag, MedR 2009, 513 ff.)

Im Übrigen ist bedeutsam, dass die Behandlerseite nach der Entscheidung eine sekundäre Darlegungslast treffen kann. Dies dürfte im Ergebnis zutreffend sein, da ein Patient keinen Einblick in den Organisationsablauf hat und von Seiten des Krankenhausträgers bzw. der Praxis die getroffenen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen bekannt sind. Im Prozess ist daher aus Sicht der Behandlungsseite ggf. konkret vorzutragen, inwieweit die Vorgaben des RKI eingehalten wurden. Dann wäre es Sache des Patienten, dies ggf. zu widerlegen. Der Nachweis eines Hygieneverstoßes und der konkreten Quelle der Infektion wird für einen Patienten weiterhin schwierig bleiben.

Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwalt
17. Januar 2017

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Vorteilhafte Abweichung des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag – Was ist Vertragsinhalt?

Mit Urteil vom 22.06.2016 (Az. IV ZR 431/14) hat der Bundesgerichtshof zu der seit der VVG- Reform kontrovers diskutierten Frage der Auslegung des § 5 VVG Stellung genommen.

Nach der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kommt der Versicherungsvertrag auch dann mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Inhalt zustande, wenn dieser vom Inhalt des dem Versicherungsschein zugrunde liegenden Versicherungsantrags abweicht und der Versicherungsnehmer dieser Abweichung nicht binnen Monatsfrist ab Erhalt des Versicherungsscheins widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Inhalt des Versicherungsscheins zu Gunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags abweicht, da § 5 Abs.1 VVG gerade keine Einschränkung auf für den Versicherungsnehmer ungünstige Abweichungen enthält.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte Leistungsansprüche aus einer bei der verklagten Versicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht. Die Parteien stritten im Revisionsverfahren noch darum, ob die Versicherung die Klägerin abstrakt auf einen anderen Ausbildungsberuf verweisen konnte. In einer in dem Versicherungsantrag für die Klägerin enthaltenen Klausel hatte sich der Versicherer die Möglichkeit einer Verweisung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit während einer Ausbildung vorbehalten. Diese Möglichkeit der Verweisung war im später ausgestellten Versicherungsschein nicht mehr enthalten.

Die Klägerin begann nach Abschluss der Versicherung eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, erlitt im Laufe der Ausbildung einen Bandscheibenvorfall und machte deswegen Berufsunfähigkeit für den damaligen Ausbildungsberuf geltend.

Zwei Jahre später begann die Klägerin  eine Ausbildung zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen. Hierauf wollte die Beklagte die Klägerin verweisen und sah demzufolge eine Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht gegeben. Die Versicherung berief sich auf die im Versicherungsantrag enthaltene Klausel.

Die Klägerin blieb mit ihrer Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hob in seinem Urteil vom 22.06.2016 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die im Versicherungsantrag enthaltene Klausel zur Möglichkeit einer abstrakten Verweisung nicht Vertragsinhalt des Versicherungsvertrages geworden sei. Nach § 5 Abs. 1 VVG kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, sofern dieser vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags abweicht und der Versicherungsnehmer dem nicht binnen eines Monats widerspricht (sog. Genehmigungsfiktion). Dies gilt im Fall einer für den Versicherungsnehmer günstigen Abweichung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 der Vorschrift, weil dieser, anders als Absatz 1 des § 5 VVG nur auf Fälle von für den Versicherungsnehmer ungünstigen Abweichungen anzuwenden sei,  so der Bundesgerichtshof.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der IV. Zivilsenat, unter Auseinandersetzung mit den nach der VVG- Reform entwickelten differierenden Literaturmeinungen, seine bereits unter dem VVG a. F. ergangene Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 22.02.1995 - IV ZR 58/94, NJW-RR 1995, 859).

Bestätigt wird ferner die ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass § 5 Abs. 2 VVG als Schutzvorschrift zugunsten des Versicherungsnehmers bei für diesen günstigen Abweichungen im Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer nicht vom Versicherer entgegengehalten werden kann (so schon BGH, Urteil vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74)
Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes nur in solchen Fällen zu machen, in denen der Versicherer - für den Versicherungsnehmer klar erkennbar - etwas anderes wollte als letztendlich im Versicherungsschein niedergelegt wurde und der Versicherungsnehmer dies auch tatsächlich erkannte. In solchen Fällen, so der Bundesgerichtshof, sei der übereinstimmende Wille beider Parteien auf einen anderen Vertragsinhalt gerichtet und infolgedessen, unabhängig von § 5 VVG, dieser Wille maßgebend. 

Die Kontroverse, wie Abweichungen zwischen dem Inhalt eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages und dem Inhalt des Versicherungsvertrages vor dem Hintergrund des novellierten Gesetzestextes des § 5 VVG n.F. behandelt werden müssen, sollte nach der nun ergangenen, klar formulierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes beendet sein.

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
22.08.2016

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Ersatz des Behinderungsschadens

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 7.6.2016 Az. 22 U 45/12 entschieden, dass der Auftraggeber, der eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht begleicht, dem Auftragnehmer den Schaden zu ersetzen hat, der aus der Verzögerung entsteht, wenn der Auftragnehmer seine Arbeiten vorübergehend eingestellt hat.

In dem streitigen Fall hatte die Klägerin ihre Arbeiten vorübergehend eingestellt, nachdem sie von der Auftraggeberin, der Beklagten keine vollständige Zahlung auf Ihre dritte Abschlagsrechnung erhalten hatte.

Die Klägerin hatte mit dieser Abschlagsrechnung Leistungen für den Verbau abgerechnet, die nach Meinung der Beklagten unberechtigt waren. Die Parteien waren sich uneins darüber, welche Leistungen insoweit abgerechnet werden durften.

Nach Beendigung des Bauvorhabens verlangt die Klägerin von der Beklagten die Kosten für die Zeit des Baustillstandes als Behinderungskosten. Sie war der Auffassung, dass die Beklagte die Zahlung der Abschlagsrechnung unberechtigterweise abgelehnt hat und sie deshalb zur Einstellung der Arbeiten befugt gewesen sei. Das erstinstanzliche Gericht hat insoweit eine andere Auffassung vertreten und keinen Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 3, 286 BGB zugesprochen. Anders hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Nach Ausführungen des Senates befand sich die Beklagte in Verzug mit der Begleichung der dritten Abschlagsrechnung. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9.7.2008 unter Fristsetzung zum 18.7.2008 die Beklagte zur Zahlung aufgefordert hatte, habe sich diese in Verzug befunden. Dem Grunde nach habe die Beklagte damit den Ersatz des Verzögerungsschadens geschuldet. Ein Verschulden der Stadt sei nicht dadurch widerlegt, dass sie die Zahlung im Hinblick auf eine fehlerhafte Rechtsauffassung verweigert habe. Der Rechtsirrtum gehe zulasten der beklagten Stadt.

Die Klägerin sei in dieser Situation zur Arbeitseinstellung berechtigt gewesen. Grundsätzlich sehe § 16 Nr. 5 S. 4 VOB/B das Recht des Auftragnehmers vor, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Soweit das Landgericht mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben der Klägerin das Recht zur Arbeitseinstellung in vorliegender Sache abgesprochen habe, schließe sich der Senat dem nicht an. Insbesondere stand der Arbeitseinstellung nicht das Gebot von Treu und Glauben entgegen. Wohl sind die Vertragsparteien eines VOB/B Vertrages während der Vertragsdurchführung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergäben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Sinn der Kooperationspflichten sei es, zu gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden müssten, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden.

Anders sehe dies auch nicht das OLG Düsseldorf. In dem dort entschiedenen Fall vom 10.11.2005 habe das Gericht darauf abgestellt, dass es noch keine Behinderung der Ausführung der Werkleistung darstelle, wenn eine geforderte Nachtragsvereinbarung noch nicht zustande gekommen sei. In einem solchen Fall könne, anders als bei einer fälligen Abschlagsrechnung, die auf bereits ursprünglich beauftragte Leistungen gestützt ist, noch kein reiner Zahlungsverzug vorliegen, sondern allenfalls aus Sicht des Auftragnehmers eine fehlende Mitwirkung allgemeiner Art. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die Anpassung des Vertrages an geänderte Verhältnisse und damit aus Sicht der Klägerin darum, eine günstige Änderung des Vertrages zu erreichen. Vielmehr stritten die Parteien darüber, wie der ursprünglich geschlossene Vertrag auszulegen sei. Zu Recht weise die Klägerin daher darauf hin, dass sie die fraglichen Leistungen bereits erbracht habe und es nicht um die Vergütung für noch zu erbringende Leistungen ging. Darüber hinaus habe die Klägerin auf ausdrückliche Aufforderung der Beklagten hin zunächst einmal einen Termin zwecks gütlicher Einigung wahrgenommen. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden. Die Klägerin habe damit ihre Kooperationspflicht in hinreichender Weise erfüllt.

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass das Verbot des § 18 Nr. 4 VOB/B leerliefe, wenn man bei Streitfällen gemäß § 16 Nr. 5 VOB/B die Arbeit einstellen darf. Mit § 18 Nr. 4 VOB/B solle sichergestellt werden, dass Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über Vertragsinhalt und Bauausführung das Bauvorhaben selbst nicht gefährden, sondern einer internen oder gerichtlichen Auseinandersetzung vorbehalten bleiben. Die Regelung habe aber lediglich klarstellende Funktion; mit ihr sollen dem Auftragnehmer zustehende Leistungsverweigerungsrechte nach der VOB/B oder nach gesetzlichen Vorschriften nicht abgeschnitten werden. Wenn aber § 16 Nr. 5 S.5 VOB/B ausdrücklich gestattet, die Arbeit einzustellen, so könne dies nicht wegen § 18 Nr. 4 VOB/B verhindert werden. Hier trage vielmehr der Auftragnehmer das Risiko, dass der Verzug auch tatsächlich vorliegt.

Der Senat ist der Auffassung, dass es auch kein allzu hartes Druckmittel sei, wenn dem Auftragnehmer zugebilligt werde die Arbeit einzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber seine Abschlagsforderungen nicht ausgleicht. Zwar bestehe bei dem öffentlichen Auftraggeber kein Insolvenzrisiko. Dennoch habe der Auftragnehmer Nachteile, weil er die Vergütung nicht erhalte, obwohl er in erheblichem Maße in Vorleistung getreten sei.

Der Senat weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Arbeitnehmer ein erhebliches Risiko eingeht, wenn er die Arbeiten einstellen, weil seine Abschlagsrechnung nicht voll bezahlt wurde. Wenn seine Rechtsauffassung unrichtig ist, dass der Auftraggeber ihm nach § 8 VOB/B den Auftrag entzieht und die Veränderung des Bauwerks auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lässt. Er setzt sich dadurch erheblichen Schadensersatzansprüchen aus. Insofern ist die Arbeitseinstellung kein gefahrloses Mittel um seine Forderungen durchzusetzen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
8. August 2016

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Die Versicherung von Insolvenzanfechtungen – das neue „Must have“ für Unternehmen?

Die Regelungen der Insolvenzordnung geben den Insolvenzverwaltern Möglichkeiten an die Hand, die nicht in allen Unternehmen und noch weniger in ihrer wirtschaftlichen Tragweite bekannt sind.
Die Rede ist von Insolvenzanfechtungen nach den §§ 129 ff. InsO.  Die Insolvenzanfechtung ist für Unternehmen ein großes Risiko. Diese sind durch die betreffenden Vorschriften der InsO der Gefahr ausgesetzt, Geld zurückzahlen zu müssen, das in ihren Büchern längst verbucht und oft auch schon wieder ausgegeben ist. Der Insolvenzverwalter kann nämlich Zahlungen eines insolventen Unternehmens zurückverlangen, die bis zu zehn Jahre vor dem Eintreten der Insolvenz an das Gläubigerunternehmen geleistet wurde; so lange währt die Frist, innerhalb derer ein Insolvenzverwalter eine Zahlung anfechten kann.

Das richtige Ziel des Gesetzes ist die quotal gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger eines Unternehmens. Die zurückverlangten Beträge fließen schlussendlich wieder der Insolvenzmasse zu und erhöhen so die jeweiligen Quoten der Insolvenzgläubiger.

Der Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) hat in einer kürzlich veröffentlichten Studie dargelegt, dass in zwölf Prozent der angestrengten Insolvenzanfechtungsverfahren die Anfechtung schlussendlich auch erfolgreich durchgesetzt werden konnte. Dies entsprach jedem achten Fall. Durchschnittlich verlangten die Insolvenzverwalter von den jeweiligen Unternehmen EUR 38.760,-- zurück.
Nicht selten haben die Insolvenzanfechtungen aber auch für die ehemaligen Gläubigerunternehmen existenzgefährdende Ausmaße.

Als bekanntestes Beispiel aus jüngerer Vergangenheit ist die erfolgreiche Insolvenzanfechtung des Verwalters der insolventen Teldafax AG, seinerzeit Hauptsponsor des Fußball- Bundesligisten Bayer Leverkusen, zu nennen. Der Insolvenzverwalter erstritt gegen allein gegen den Bundesligisten eine Rückzahlung zwischen 10 und 16 Millionen EUR zzgl. Zinsen.

Die Anzahl von Insolvenzanfechtungen stieg in den vergangenen Jahren stetig an, nicht zuletzt wegen der anfechtungsfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat im sogenannten Nikolaus-Urteil vom 06. Dezember 2012 (Az. IX ZR 3/12) die Anwendung erheblich ausgeweitet.
Mit dieser Entscheidung ließ der BGH vom 06.12.2012 eine Ratenzahlungsbitte des späteren Insolvenzschuldners ausreichen, um sämtliche hierauf (und aus anderen nachfolgenden Geschäften) erfolgte Zahlungen im Rahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückzufordern zu lassen. Der BGH ging in dem vorbenannten Urteil davon aus, dass durch die Bitte um Ratenzahlung der spätere Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit offenbart hat und die Gegenseite dies allein durch die Ratenzahlungsbitte erkennen hätte müssen.
Neuerdings hat der BGH mit einer Entscheidung aus dem letzten Jahr diese Haltung etwas entschärft (Beschluss vom 16.04.2015, Az. IX ZR 6/14). Allein die Bitte um eine Ratenzahlung, ohne Vorliegen anderer Indizien, soll nun nicht mehr dazu führen, dass ein Vertragspartner von einer Zahlungseinstellung, mithin von einem Insolvenzrisiko beim späteren Insolvenzschuldner ausgehen muss.

Gleichwohl bleibt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Insolvenzanfechtungen auch nach dieser neueren Entscheidung für Gläubigerunternehmen riskant. Der im Jahr 2015 entschiedene Fall ist nämlich nur nur für solche Sachverhalte justiziabel, in denen die Ratenzahlungsbitte einziges Indiz für eine Zahlungseinstellung ist. Sobald weitere Indizien hinzukommen, ist mit der Rechtsprechung des BGH nach wie vor vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung auszugehen.

Die Versicherer haben deshalb Policen entwickelt, die vor dem Risiko schützen. Seit 2014 sind Anbieter mit Versicherungsprodukten auf dem Markt, die in der Regel zusätzlich zu einer Warenkreditversicherung, neuerdings aber auch als eigenständige Versicherung (sogenannte Stand-Alone Lösungen) abgeschlossen werden können.

Diese greifen noch in Fällen ein, die über eine klassische Kreditversicherung nicht geschützt sind. Eine Warenkreditversicherung deckt nämlich zwar alle unbezahlten Forderungen, nicht jedoch längst geleistete Zahlungen, die das vereinbarte Kreditlimit übersteigen. Allein diese Deckungslücke kann aber für Unternehmen schnell zu hohen Verlusten führen oder im schlimmsten Fall sogar zur Existenzbedrohung werden.

Die sog. „Stand-Alone Lösungen“ bieten neuerdings für diese Risiken individuell auf die Bedürfnisse des zu versichernden Unternehmens abgestimmte Abwehr- und Versicherungsleistungen. Typischerweise bieten die gesonderten Insolvenzanfechtungsversicherungen eine Abwehrleistung. Hier werden dem Versicherungsnehmer spezialisierte Anwälte zur Seite gestellt, die die Insolvenzanfechtung abwehren sollen. Der Versicherer trägt in diesem Zusammenhang die Kosten der Schadenfeststellung sowie die Anwalts- und Gerichtskosten.

Berechtigte Insolvenzanfechtungen werden vom Versicherer im Rahmen der Versicherungssummen, Entschädigungsgrenzen und Selbstbehalte entschädigt.
Die weitreichendsten Produkte bieten – entsprechend der gesetzlichen Anfechtungsfrist des § 133 InsO – eine rückwirkende Deckung für 10 Jahre die auch Insolvenzverfahren einschließt, die vor Vertragsbeginn eröffnet wurden.

Solche, auf den Bedarf eines Unternehmens angepassten Stand-Alone Produkte für Insolvenzanfechtungen sollte jeder Betrieb mit weit gefächertem und fluktuierendem Kundenstamm im Rahmen seines Risikomanagements überdenken und ggf. in sein Versicherungsportfolio aufnehmen. Spezialisierte Anwälte und Versicherungsmakler können bei der Bestimmung und Auswahl passender Lösungen beratend hinzugezogen werden.

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
22. Juli 2016

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Produkthaftung für fehlerhafte Medizinprodukte

Eine viel beachtete Entscheidung des BGH (Urteil vom 9.6.2015 – VI ZR 327/12; NJW 2015, 2507 ff.) nach Vorlage beim EuGH (Urteil vom 5.3.2015 – C-503/13, C-504/13; NJW 2015, 1163 ff.) betrifft die Produkthaftung für fehlerhafte Medizinprodukte.

Krankenversicherer einiger Patienten, deren Herzschrittmacher oder Defibrillator ausgetauscht wurde, verlangten vom Hersteller die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den hierzu durchgeführten Eingriffen. Nach der Herstellung hatten durchgeführte Qualitätskontrollen gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit der implantierbaren Defibrillatoren des Typs durch einen Bauelementefehler beeinträchtigt werden könnte. Die technische Analyse hatte ergeben, dass ein Magnetschalter dieser Defibrillatoren in einer Position stagnieren kann. Dies könnte dazu führen, dass eine etwaige lebensgefährliche Herzrhythmusstörung von den Defibrillatoren nicht erkannt würde und diese keinen das Leben des Patienten rettenden Schock abgeben. Daher empfahl der Hersteller den behandelnden Ärzten, die den Patienten implantierten Schrittmacher durch andere zur Verfügung gestellte Schrittmacher zu ersetzen. Auch wurde vom Hersteller empfohlen, die Magnetfunktion zu deaktivieren. Die Frage, ob diese Produkte fehlerhaft iSd Produkthaftungsrechts sind, obwohl nicht feststeht, dass sie selbst einen Fehler haben, aber zu einer Gruppe von Produkten gehörten, die ein Ausfallrisiko haben, hat der BGH nach Vorlage beim EuGH aufgrund der Auslegung der  dem ProdHaftG zugrundeliegenden Richtlinie bejaht. Zudem hafte der Hersteller für den Ersatz des durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Defibrillatoren  verursachten Schadens, wenn der Austausch erforderlich sei, um den Fehler zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das die Patienten zu erwarten berechtigt sind.

Diese Frage war vom EuGH beantwortet worden. Schadensersatz i.S.d. zugrunde liegenden Richtlinie umfasse alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen. Deshalb sollte der Schadensersatz bei medizinischen Geräten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren, die iSv Art.6 I der Richtlinie fehlerhaft sind, unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts einschließen. Bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts verursachten Schaden handele es sich um einen „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden“, für den der Hersteller haftet, wenn diese Operation erforderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in den Ausgangsverfahren erfüllt ist oder ob eine bloße Deaktivierung ausreichend sei. Der BGH hat hierauf an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Fazit:

Die Antworten des EuGH auf die ihm vor der Entscheidung vorgelegten Fragen sind leider knapp begründet und an einigen Stellen wenig konkret formuliert. Es wird nicht bloß auf einen Fehler an einem einzelnen Produkt abgestellt, sondern durchaus praxisnah daran angeknüpft, ob ein Fehler potenziell bei allen Produkten der Modellreihe vorhanden war. Hinsichtlich des Schadensersatzes wird aus der Sicht des betroffenen Patienten, der sich bei einer fehlerfreien Produktgruppe auf das Operationsrisiko und damit auf den Eingriff in seine körperliche Integrität nicht hätte einlassen müssen, auch wenn die OP lege artis erfolgte, argumentiert. Im Ergebnis habe das vorlegende Gericht dies zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, ob eine Deaktivierung der Magnetfunktion des Defibrillators ausreicht oder ein operativer Austausch erfolgen muss.

Es dürfte künftig Schwierigkeiten bereiten, die relevante Produktgruppe zu bestimmen und die Intensität eines Fehlerverdachts für das Produkthaftungsrecht verbindlich festzustellen. Ebenso ist die Frage, ob ein Austausch erforderlich ist oder eine ebenfalls vom Hersteller empfohlene Deaktivierung, die mit geringeren Kosten als einem Austausch verbunden wäre, genügt, dem Tatsachengericht vorbehalten. Unklarheiten sind damit verblieben und dürften auch künftig Gerichte bei vergleichbaren Austauschaktionen und einer in Rede stehenden Medizinprodukthaftung beschäftigen.

Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwalt
14. Juli 2016

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Haftung des Insolvenzverwalters bei Beendigung einer D&O- Versicherung und Unwirksamkeit einer Klausel, die die Nachmeldefrist für den Fall der Insolvenzantragstellung vollständig ausschließt

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 08.07.2015 (Az. 11 U 313/13)


Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.07.2015 mit zwei interessanten Fragen im Zusammenhang mit der D&O- Versicherung zu befassen.

1. Zum einen ging es um die Frage, ob sich ein Insolvenzverwalter nach § 60 Abs.1 InsO dadurch schadensersatzpflichtig gegenüber einem ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH gemacht haben kann, dass er die zu dessen Gunsten aufgrund einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zu seinem Managementvertrag zustande gekommenen D&O- Versicherung nach der über das Vermögen der GmbH erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet hatte.

Der ehemalige Geschäftsführer der GmbH vertrat die Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter bereits in seinem ersten Bericht an das Insolvenzgericht davon ausgegangen war, dass die GmbH bereits seit längerer Zeit zahlungsunfähig gewesen sei und demzufolge eine Antragsverschleppung von ca. 16 Monaten vorgelegen habe, es der Pflicht des Insolvenzverwalters entsprochen hätte, den zugunsten des GmbH- Geschäftsführers bestehenden D&O- Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Dies insbesondere deshalb, da die maßgeblichen Bedingungen der Allianz für den betreffenden D&O- Versicherungsvertrag den Ausschluss der regelmäßigen dreijährigen Nachmeldefrist nach Beendigung des Versicherungsvertrages vorsahen.

Da die Allianz Versicherungs- AG dem Geschäftsführer bei seiner späteren Inanspruchnahme nach § 64 GmbHG unter Berufung auf eben jene Ausschlussklausel die Deckung aus dem Versicherungsvertrag versagte, sah der ehemalige GmbH- Geschäftsführer in der Beendigung des Vertrages durch den Insolvenzverwalter einen Pflichtverstoß, der ihn zur Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe der gegen ihn geltend gemachten Ersatzansprüche nach § 64 GmbHG berechtige.

Mindestens, so der Geschäftsführer weiter, hätte der Insolvenzverwalter ihn vor der beabsichtigten Beendigung der D&O- Versicherung rechtzeitig in Kenntnis setzen müssen, um ihm so Gelegenheit zu verschaffen, sich innerhalb der Kündigungsfrist selbst um eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, gegebenenfalls durch eigene Übernahme der Prämienzahlung, kümmern zu können.

Eine eigene Haftung des Insolvenzverwalters lehnte dieser bereits dem Grunde nach mit der Begründung ab, die Wahrnehmung der Interessen des GmbH- Geschäftsführers falle nicht in den Pflichtenkreis eines Insolvenzverwalters. Dieser sei vielmehr lediglich den Interessen der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger verpflichtet, so dass eine Haftung des Insolvenzverwalters schon deshalb ausscheide, da der GmbH- Geschäftsführer nicht zum Kreis der Beteiligten im Sinne des § 60 Abs.1 InsO gehöre.

Dieser Argumentation des Insolvenzverwalters wollte das Oberlandesgericht Hamburg indes nicht folgen.

Einer Haftung stehe nicht entgegen, dass der GmbH- Geschäftsführer von vornherein nicht in den Kreis der von § 60 Abs.1 InsO geschützten Beteiligten des Insolvenzverfahrens einbezogen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat ein Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der ihm gemäß § 103 Abs.1 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters zur Fortführung von Verträgen) obliegenden Entscheidung auch über den Fortbestand von Versicherungsverträgen, die die Vermögensinteressen von Organen der insolventen Gesellschaft unmittelbar betreffen, deren Belange zumindest mit zu berücksichtigen und darf diese nicht durch die unabgestimmte und ankündigungslose Beendigung derartiger Versicherungen potentiell existenzgefährdenden Risiken aussetzen.

Im zu entscheidenden Fall bedeutete dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg, dass der Insolvenzverwalter den GmbH- Geschäftsführer zumindest über die beabsichtigte Beendigung der zu seinen Gunsten bestehenden D&O- Versicherung in Kenntnis hätte setzen müssen um ihm dadurch Gelegenheit zu geben, den Versicherungsschutz gegebenenfalls mit eigenen Mitteln aufrechtzuerhalten.
Da der Insolvenzverwalter dies im zu entscheidenden Fall unterließ bejahte das Oberlandesgericht Hamburg eine Haftung dem Grunde nach.

2. Ein Anspruch des GmbH- Geschäftsführer wurde diesem gleichwohl aber nicht zugesprochen, da die Pflichtverletzung nicht adäquat kausal zu einem Schaden des Geschäftsführers geführt habe.

Nach Auffassung des OLG Hamburg hat die Beendigung des D&O- Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter nämlich gar nicht zu einem Anspruchsverlust aus der D&O- Versicherung geführt.

Die maßgebliche Ausschlussklausel der Versicherungsbedingungen, die für den Fall der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft als Schuldnerin ausdrücklich den Ausschluss der generell vorgesehenen Nachmeldefrist von drei Jahren festlegte, wurde vom Oberlandesgericht Hamburg nämlich für unwirksam erachtet.

Der erkennende Senat folgte insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 08.05.2009 – Az. 25 U 5136/08 – VersR 2009, 1066) bzw. des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (Urteil vom 05.12.2012 – Az.: 7 U 73/11 – r+s 2013, 329) nach denen das der D&O- Versicherung zugrunde liegende „Claims-Made-Prinzip“ nur dann zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen  führt, wenn die immanenten Nachteile nicht u.a. durch eine Nachhaftungsregelung kompensiert werden.

Gemessen an diesen obergerichtlichen Vorgaben war im zu entscheidenden Fall der vollständige Ausschluss einer Nachmeldefrist gerade für den für Organe von Kapitalgesellschaften regelmäßig mit erheblichen Haftungsrisiken verbundenen Fall der Insolvenzantragstellung nicht wirksam.

Dies bedeutete für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des GmbH- Geschäftsführers gegen den Insolvenzverwalter indes das Scheitern, da eine Inanspruchnahme der D&O- Versicherung aufgrund der unwirksamen Ausschlussklausel auch noch nach der unangekündigten Beendigung der Versicherung durch den Insolvenzverwalter möglich gewesen wäre.

Diese instruktiven Schlüsse des Oberlandesgerichts Hamburg sind aus haftungsrechtlicher Sicht aber auch aus versicherungsvertraglicher Sicht bemerkenswert.

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
11. Mai 2016

 

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Der Zeitpunkt für die Erstbemessung der Invalidität bei der Unfallversicherung - der Bundesgerichtshof (BGH) stellt seine bislang kontrovers diskutierte Rechtsprechung klar.

In seinem Urteil vom 18. November 2015 (Az. IV ZR 124/15) hat der BGH sich aufgrund der bestehenden Unklarheiten nochmals mit der Frage beschäftigt, welcher Zeitpunkt für die Erstbemessung der Invalidität bei der Unfallversicherung maßgeblich ist.

In dem entschiedenen Fall waren die Klägerin und die beklagte Versicherung durch einen nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2003) abgeschlossenen privaten Unfallversicherungsvertrag verbunden. Dieser enthielt unter anderem folgende Regelungen:

„2.1.1 Voraussetzungen der Leistung:
2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).
Die Invalidität ist
innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen."

Der BGH nahm das im November 2015 entschiedene Verfahren zum Anlass, eingehend zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Invaliditätsgrades maßgeblich ist. Insoweit kommen vor allem der Ablauf der in Ziff. 2.1.1.1 (AUB 2003) bestimmten 18-Monats-Frist (so dass OLG Saarbrücken VersR 2014, 1246, 1248) oder der in Ziff. 9.4 (AUB 2003) bestimmten 3-Jahres-Frist (so OLG Oldenburg VersR 2015, 883) sowie der Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (so OLG Düsseldorf VersR 2013, 1573) in Betracht. Auf die entsprechende Unklarheit wurde bereits in der Kolumne im September 2015 eingegangen.

In der nun veröffentlichten Entscheidung des BGH wird klargestellt, dass bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes strikt zwischen der Erstbemessung und einer Neubemessung der Invalidität zu unterscheiden ist. Während für die Neubemessung die 3-Jahres-Frist (Neubemessungsfrist) gelte, sei für die Erstbemessung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist entscheidend (im entschiedenen Fall 18-Monats-Frist). Etwas anderes gelte nur, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf der Neubemessungsfrist Invaliditätsansprüche klageweise geltend mache. Da die Parteien dann von einer Klärung der Angelegenheit im Prozess ausgehen, sei in diesem Fall die Neubemessungsfrist ausnahmsweise auch für die Erstbemessung entscheidend.

Der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist somit nach der Entscheidung vom 18.11.2015 für die Erstbemessung allenfalls noch mittelbare relevant. Die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bekannten Umstände können nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie die Grundlagen der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist anzustellenden Prognose betreffen.

Entscheidend wird dies erst dann, wenn sich in einer Rückschau auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist bessere tatsächliche Erkenntnismöglichkeiten für die Prognose des Eintritts der Invalidität und ihres Grades eröffnen.

In dem entschiedenen Fall hat der BGH die mit Schreiben vom 22. Juli 2010 erfolgte Festsetzung des Invaliditätsgrades als eine abschließende Erstbemessung qualifiziert. Dementsprechend müsse die Überprüfung dieser Erstbemessung mittels „eine[r] retrospektive[n] Beurteilung der Invalidität des Beklagten zum Stichtag 28. Oktober 2008“ (Ablauf der 18-Monats-Frist) erfolgen. Zu diesem, den Ablauf der Invaliditätseintrittsfrist markierenden, Stichtag nicht vorhersehbare oder nachträgliche gesundheitliche Entwicklungen seien hingegen, so der BGH nunmehr klarstellend, bei der gerichtlichen Überprüfung der Erstbemessung nicht von Belang.

Die Maßgeblichkeit des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist für die Erstbemessung begründet der BGH mit der in den AUB 2003 festgelegten Differenzierung zwischen der Erst- und Neubemessung, die auch im Hinblick auf den Bemessungszeitpunkt durchschlagen müsse (so auch OLG Saarbrücken VersR 2014, 1246, 1248).

Durch das Abstellen auf den Ablauf der Invaliditätseintrittsfrist werden zudem „zeitliche Zufälligkeiten“ vermieden, wie sie etwa beim Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (OLG Düsseldorf VersR 2013, 1573), der vom Versicherer veranlassten ärztlichen Invalidititätsfeststellung (so OLG Hamm VersR 2015, 881) oder der Erstbemessung durch den Versicherer (so OLG München VersR 2015, 482) auftreten. Das Abstellen auf den Ablauf der Invaliditätseintrittsfrist wird nach Meinung des BGH auch dem Zweck der AUB 2003, „die abschließende Bemessung der Invalidität nicht auf unabsehbare Zeit hinauszuschieben“, am ehesten gerecht.

Insgesamt ist die Entscheidung des BGH angesichts der stark differierenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der bislang nicht eindeutigen BGH-Rechtsprechung jedenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen. Wenngleich die AUB 2014 den für die Erstbemessung maßgeblichen Zeitpunkt in Ziff. 2.1.2.2 deutlicher als die AUB 2003 definieren und daher hoffentlich noch mehr zur Rechtssicherheit beitragen werden hat das Urteil vom 18. November 2015 gerade für Altverträge nach Maßgabe der AUB 2003 und älter eine große Bedeutung und wird in künftigen Gerichtsverfahren das Augenmerk verstärkt auf die Bewertung der Prognose der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung des Versicherungsnehmers lenken.

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
22. Februar 2016

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Bombenexplosion – Kein Anspruch auf Schadensersatz

Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 20. Dezember 2015 (Az. 25 U 16/15)

In dem vorgenannten Verfahren geht es um den Ersatz von Schäden aufgrund einer Bombenexplosion. Der Beklagte betreibt einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. Als einer seiner Baggerführer mit der Zange ein großes Betonteil aufnahm, um es zu zerkleinern, kam es zu einer Explosion auf dem Grundstück. Ursache war eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg, die sich in dem Bauschutt befunden hatte. Der Baggerführer kam bei dem Vorfall ums Leben, weitere Personen wurden verletzt. Ferner entstanden unter anderem an umstehenden Gebäuden Schäden. Die Klägerin als Gebäudeversicherung eines der Nachbarhäuser verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht, gestützt auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB sowie aus § 831 BGB Schadensersatz.

Der Anspruch wurde von dem Landgericht abgelehnt. Ebenso wie das Landgericht hat das Oberlandesgericht einen Schadensersatzanspruch der Versicherung verneint. Eine Haftung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog, scheide aus, weil das beeinträchtigende Verhalten nicht dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstückes zugeordnet werden könne. Nicht in den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch fallen nämlich störende Verhaltensweisen, die auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifischen Beziehungen der Grundstückseigentümer oder Nutzer zueinander nicht berührt werden. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthaltes auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso aber auch an anderer Stelle hätte vorgenommen werden können. Es sei zwar hier zu einer Explosion auf dem Grundstück der Beklagten bei Verarbeitung des Bauschutts gekommen. Das sei aber nicht risikospezifisch für die Immobilie. Die Handlung, die zum Schadenseintritt führte, hätte vielmehr auch an anderer Stelle vorgenommen werden können, nämlich beispielsweise auf der Baustelle, wo Bauschutt abgebrochen wurde. Es sie letztendlich Zufall, ob die Betonteile zerkleinert oder in großen Betonteilen auf dem Hof der Beklagten landeten. Im vorliegenden Fall war es sogar wesentlich naheliegender, dass die Explosion während des Aushubs oder beim verladen des Aushubs auf den LKW bzw. bei der Fahrt passieren würde. Dass sie in der Recyclinganlage erfolgte, stellt einen reinen Zufall dar.

Nach Meinung des Senates fehlt es aber auch an der Störereigenschaft des Beklagten. Diese ist gemäß § 1004 Abs. 1 BGB im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB Voraussetzung für eine Haftung. Danach muss es zumindest dem mittelbaren Willen des Eigentümers oder Besitzers entsprechen, die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zu bewirken. Es muss also Sachgründe geben, dem Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes die Verantwortung insoweit aufzuerlegen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstückes eine Sicherungspflicht des Eigentümers oder Besitzers in Bezug auf die Nachbargrundstücke ergibt. Eine solche Sicherungspflicht gab es hier jedoch nicht. Anders als bei dem Aushub von Grundstücken, bei denen mit dem Auffinden von Bomben gerechnet werden muss, ist dies bei Arbeiten auf dem Recyclinghof nicht der Fall. Mit einer Bombenexplosion konnte und war nicht zu rechnen. Es gibt keinerlei Erfahrungen dahingehend, dass sich in Bauschutt auf Recyclinganlagen Bomben befinden. Dementsprechend lehnt der Senat zutreffend auch eine Verletzung von Sicherungspflichten durch den Beklagten ab. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung des Betreibers einer Recyclinganlage, zwecks Auffinden von Bomben den Bauschutt durch Röntgen oder Durchleuchten zu überprüfen.

Wegen fehlender Verletzung einer Sicherungspflicht scheidet dementsprechend auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 308 StGB aus. Gleiches gilt für § 831 BGB.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm macht deutlich, dass bei der Frage der Haftung aus nachbarrechtlichen Vorschriften sorgfältig geprüft werden muss, inwieweit das störende Verhalten der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und inwieweit der Anspruchsgegner als Störer haftet.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
27. Januar 2016

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Widersprüchliche Sachverständigengutachten im Arzthaftungsprozess

In Arzthaftungsprozessen findet in der Regel eine ausführliche Beweisaufnahme mit umfassender Begutachtung des medizinischen Geschehens statt. Häufig sind bereits vorgerichtlich Begutachtungen erfolgt, sei es im Rahmen der Verfahren bei ärztlichen Gütestellen, durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder durch Einholung eigener Privatgutachten.

Der BGH hat in einem Urteil vom 11.11.2014 (VI ZR 76/13) für den Arzthaftungsprozess erneut die Pflicht des Tatrichters hervorgehoben, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt.

Klägerin in dem zugrundeliegenden Verfahren war die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen Patienten, bei dem eine hochgradige exzentrische Mitralinsuffizienz bei partiellem Sehnenabriss des hinteren Mitralsegels festgestellt worden war. Einer der Beklagten war der geschäftsführende Direktor und Chefarzt der Herzchirurgie der von der ebenfalls verklagten Universitätsklinik. Er empfahl dem Patienten eine operative Korrektur der Mitralklappe. Die Operation wurde durchgeführt, ohne dass es dabei zu Komplikationen kam. Nach der Operation wurde der Patient auf die kardiochirurgische Intensivstation verlegt, wo die ebenfalls verklagte Krankenschwester zu seiner Überwachung eingeteilt war, die weiter in Anspruch genommene Beklagte die Schichtdienstleitung im Pflegedienst innehatte und eine weitere verklagte Krankenschwester ihren Dienst in einem anderen Krankenzimmer versah. Zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr kam es beim Patienten zu einem reanimationspflichtigen Zustand. Er wurde reanimiert und intubiert. Am Folgetag wurde bei ihm eine hypoxische Hirnschädigung festgestellt. Kurz darauf verstarb der Patient in einer Rehabilitationsklinik.

Die Klägerin ging insbesondere von Versäumnissen bei der postoperativen Pflege und Überwachung des Patienten auf der Intensivstation aus und hielt die Einwilligung des Patienten in die Operation für unwirksam. Sie nahm die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage auf der Basis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen, das Berufungsgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die Revision hatte hingegen Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückweisung des Rechtstreits an das Berufungsgericht.

Der BGH stellte Rechtsfehler bei der Annahme des Berufungsgerichts fest, aus der Tatsache, dass es bei dem Patienten zu einem hypoxischen Hirnschaden gekommen sei, lasse sich nicht schließen, dass es vor der Reanimation eine länger andauernde Atemdepression und somit eine länger andauernde Abwesenheit der verklagten überwachenden Krankenschwester gegeben habe. Die Revision beanstande zu Recht, das Berufungsgericht habe zu dieser Einschätzung nicht gelangen dürfen, ohne sich mit den entgegenstehenden Ausführungen aus dem von der Klägerseite vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen. In Arzthaftungsprozessen habe der Tatrichter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Der Tatrichter dürfe den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gebe.

Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es sich mit den Ausführungen des Privatgutachters auseinandergesetzt hätte, wurde das Berufungsurteil gemäß § 563 Abs. 1 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Fazit

Diese aktuelle Entscheidung bestätigt die Linie der Rechtsprechung. Eine Betrachtung der Entscheidungen des BGH aus den letzten Jahren zeigt, dass ein wesentlicher Aspekt bei aufhebenden Entscheidungen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör war, wobei es sich häufig um Fragen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten handelte. Insofern ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, allen vorhandenen Gutachten, und zwar sowohl gerichtlichen als auch Privatgutachten, die gebotene Aufmerksamkeit zu widmen, um Widersprüche und mögliche Unklarheiten rechtzeitig zu erkennen und nachzugehen. Trotz langdauernder Verfahren und langwieriger Auseinandersetzung gerade bei – wie häufig der Fall - mehreren vorliegenden und (teilweise) divergierenden Gutachten ist eine genaue Analyse bestehender Widersprüche vorzunehmen. Die Parteien des Prozesses sollten trotz der an eine Amtsermittlung grenzenden Prozessleitung des Gerichts hierauf hinwirken. Das Gericht hat zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör nach §§ 397, 402 ZPO den Sachverständigen auf Antrag der Parteien zur Erläuterung seines Gutachtens zur Sachverhaltsaufklärung mündlich anzuhören, gegebenenfalls auch noch in zweiter Instanz (BGH vom 28. 10. 2014 – BGH VI ZR 273/13).

Dr. Marc Anschlag
Rechtsanwalt
3. Dezember 2015

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Was muss wann wie feststehen? – über die derzeit bestehende Unklarheit betreffend den Zeitpunkt, der der Invaliditätsbemessung in der privaten Unfallversicherung zugrunde zu legen ist

Früher war alles besser? Das wohl kaum, aber in der Unfallversicherung war früher zumindest manches klarer!

Derzeit herrscht zwischen den Obergerichten Deutschlands Streit darüber, welches der richtige Zeitpunkt ist, auf den beim gerichtlichen Streit um die zutreffende Erstbemessung des Invaliditätsgrades abzustellen ist - der Ablauf der in den Bedingungen (AUB) für die der Erstbemessung nachfolgende Neubemessung bestimmte Zeitraum von 3 Jahren nach dem Unfall, oder- weiter – in jedem Fall der Schluss der mündlichen Verhandlung. 

In einem Beschluss vom 22.04.2009 (IV ZR 328/07) wies der BGH darauf hin, dass der Tatrichter bei der Erstbemessung „theoretisch“ alle bis zur mündlichen Verhandlung eingetretenen Gesundheitsveränderungen berücksichtigen könne - an anderer Stelle ist allerdings von der Maßgeblichkeit des 3-Jahreszeitraums die Rede. Ein weiterer Beschluss vom 21.03.2012 (IV ZR 256/10) nimmt auf diese Entscheidung Bezug und stellt ohne Zusätze fest, dass für die Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität nicht die §- Jahresfrist der AUB gelte. Alles klar?

Dieser Streit kann für beide am Unfallversicherungsvertrag beteiligte Parteien von ganz erheblicher Relevanz und Brisanz sein. Die Frage des Zeitpunkts ist nämlich von erheblicher Bedeutung.
In nicht wenigen Fällen treten noch nach Ablauf der für die Neubemessung bestimmten 3-Jahresfrist gravierende gesundheitliche Änderungen ein, aus der Sicht des Versicherten sowohl in positiver, wie auch in negativer Hinsicht.

Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung finden Gesundheitsveränderungen mehr als 3 Jahre nach dem Unfall noch Eingang in die gerichtliche Überprüfung der Erstbemessung. Positive Veränderungen ggf. mit der Auswirkung dass sich der Grad der ursprünglich angenommenen oder prognostizierten Invalidität verringert, negative bzw. progrediente Entwicklungen dergestalt, dass eventuell erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung  ein Invaliditätsgrad festgestellt wird, der den Versicherten zum Bezug einer Unfallrente berechtigt.

Bis zur Entscheidung des BGH vom 21.03.2012 war in der gerichtlichen Praxis überwiegend davon ausgegangen worden, dass auch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Erstbemessung bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades auf den 3 Jahre nach dem Unfall vorliegenden und den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren Dauerzustand abzustellen ist.

Nunmehr legt das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 06.08.2013 (I-4 U 221/11) den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde, während das OLG Oldenburg mit Urteil vom 21.01.2015 (5 U 103/14) eben dieser Ansicht eine Absage erteilt und  beim Streit um die Erstbemessung weiterhin auf den Gesundheitszustand bei Ablauf der 3-Jahresfrist abstellt.

Ein Urteil des BGH vom 01.04.2015 (IV ZR 104/13) hat diesbezüglich leider auch keine Klarheit erbracht.
Zwar wird darin deutlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblich herausgestellt, diese Aussage aber dadurch relativiert, dass auf den Beschluss vom 22.04.2009 Bezug genommen wird, der die Unklarheit erst hervorgerufen hatte.

Hoffnung besteht nun dergestalt, dass gegen das Urteil des OLG Oldenburg die Revision zugelassen wurde, über die der BGH im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 zu entscheiden hat.

Es bleibt also zu hoffen, dass jedenfalls mit dieser bevorstehenden Entscheidung die notwendige Klärung der Streitfrage herbeigeführt wird und man anschließend wieder sagen kann: Alles klar!

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
13. Oktober 2015

 

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