BAG: Datenschutzbeauftragte – Widerruf der Bestellung – Kürzung der Zusatzvergütung

Der wirksame Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten bedarf regelmäßig der gleichzeitigen Teilkündigung des Arbeitsvertrags BAG, Urteil vom 13.03.2007, Az. 9 AZR 612/05

Gemäß § 4 f Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert bearbeiten, einen Beauftragten für Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nachdem eine Beauftragung mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst ist, beinhaltet eine mit Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgte Bestellung in der Regel gleichzeitig die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags.

Mit Urteil vom 13. März 2007 hat das BAG entschieden, dass ein Widerruf der Bestellung nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter wirksam ist. Eine solche Teilkündigung sei ausnahmsweise zulässig, da die Sonderaufgabe als Datenschutzbeauftragter nicht in einem inneren Zusammenhang mit den sonstigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern lediglich zu den übrigen Rechten und Pflichten hinzutrete, und damit der Wegfall dieser zusätzlichen Sonderaufgabe nicht zu einem einseitigen wesentlichen Eingriff in das Ordnungs- und Äquivalenzgefüge des gesamten Arbeitsverhältnisses führe.

Fazit: Bei Widerruf der Beauftragung zum Datenschutzbeauftragten muss gleichzeitig die Teilkündigung der entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfolgen.

Soweit eine Zusatzvergütung für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter erfolgen soll, sollte ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass es sich hierbei um eine Sondervergütung für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter handelt und dass ein arbeitnehmerseitiger Anspruch auf Zahlung dieser Vergütung nur für die Dauer dieser Tätigkeit besteht, d.h. mit Widerruf der Beauftragung entfällt.

Nur so ist die Wirksamkeit der Teilkündigung bezüglich der Tätigkeit und der Sondervergütung aufgrund deren Unabhängigkeit von den übrigen Rechten und Pflichten des Arbeitsverhältnisses gewährleistet.

Hiltrud Kohnen
Rechtsanwältin

weiterlesen

Vorenthalten von Planungsunterlagen als wichtiger Kündigungsgrund

Das Kammergericht (Urteil vom 05.06.2007 - AZ: 21 U 103/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, wenn ein Architekt die Zahlung einer Abschlagsrechnung verlangt, ohne die Planungsunterlagen dem Auftraggeber zukommen zu lassen.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Ausführungsplanung für Umbaumaßnahmen war vorgesehen, dass Abschlagszahlungen entsprechend Leistungsfortschritt erfolgen sollten. Es wurde weiterhin ein Zahlungsplan unterzeichnet, der bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes die Bezahlung von 80 % der Pauschalsumme vorsah, die restlichen 20 % sollten am geplanten Bezugszeitpunkt fällig sein. Entsprechend dem Zahlungsplan verlangte der Architekt zum 31.12.2000, 80 % der Pauschalsumme.

Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Architekt hätte nicht nachgewiesen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt auch 80 % des Leistungsumfanges erbracht habe. Der Architekt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zahlungsverpflichtung unabhängig von dem Leistungsstand getroffen worden sei. Allerdings hätten die erbrachten Leistungen zu dem Zeitpunkt bereits mehr als 90 % betragen.

Er legt zum Nachweis dem Gericht Planlisten und Ordner mit Planungsunterlagen vor. Deren an den Auftraggeber verweigert er jedoch. Er steht auf dem Standpunkt es treffe ihn lediglich die Verpflichtung, die Planungsunterlagen weiter zu bearbeiten. Die Weiterarbeit sei aber durch das Zurückbehaltungsrecht wegen ausgebliebener Zeitzahlungen suspendiert. Der Auftraggeber kündigte daraufhin aus wichtigem Grund.

Auf Vorschlag des Gerichts ist der Architekt zwar bereit die Pläne dem Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers auszuhändigen, es dürfen jedoch keine Kopien für den Auftraggeber angefertigt werden.

Der Architekt verlangt mit ihrer Schlussrechnung Honorar für erbrachte und auf Grund der Kündigung nicht erbrachte Leistungen. Das Kammergericht hat der Klage bezüglich der nicht erbrachten Leistungen nicht stattgegeben, weil der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte. Die Kündigung sei deshalb berechtigt, weil der Architekt die Zahlung einer Abschlagsrechnung verlangt hätte, ohne dem Auftraggeber durch Übergabe der Planungsunterlagen die Möglichkeit zur Überprüfung zu verschaffen, ob die Voraussetzungen der Fälligkeit gegeben waren. Es liege eine Verletzung der Treue- und Kooperationspflicht des Architekten vor.

Die im Rahmen des Rechtsstreites in Aussicht gestellte Einsichtnahme in die Planungsunterlagen durch den Prozessbevollmächtigten, hätte eine angemessene Prüfung nicht ermöglicht, so dass den Auftraggebern ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar gewesen sei.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

weiterlesen

Nachträgliche Änderung der Honorarzone kann zu einer Mindestsatzunterschreitung führen

In seiner Entscheidung vom 14.06.2006 hatte das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 6 U 994/05) über den interessanten Fall zu entscheiden, dass sich die Einordnung in die Honorarzone nachträglich änderte.

Der Bauherr hatte mit dem Architekten einen Vertrag geschlossen, in dem die Honorarzone III als Basis für die Abrechnung des Architektenhonorars vereinbart wurde. Der Architekt verlangte in dem Rechtsstreit die Abrechnung auf Basis der Honorarzone IV Mindestsatz statt wie vereinbart der Honorarzone III Mittelsatz. Der hinzugezogene Sachverständige, der die Entwicklung des Bauvorhabens von der Entwurfsplanung bis zur Ausführungsplanung unter Berücksichtigung der Änderung der planerischen Vorgaben überprüfte, stellte fest, dass eine Einordnung in die Honorarzone IV erfolgen müsse.

Der Bauherr konnte sich auch nicht erfolgreich auf einen durch die Honorarvereinbarung getroffenen Vertrauenstatbestand berufen. Die Honorarzone III wurde nämlich erst dadurch überschritten, dass der Bauherr entsprechende Änderungswünsche vorbrachte. Der Bauherr–so das Oberlandesgericht Koblenz–habe trotz Hinweises des Architekten, dass die Kostenschätzung aufgrund der geänderten Planungswünsche nicht mehr realistisch sein konnte, auch in Kauf genommen, dass die Architektenleistung für den Neubau nicht mehr in der vereinbarten Honorarzone III Mittelsatz eingeordnet werden konnte.

Wichtig ist die Entscheidung deshalb, weil immer wieder Streitigkeiten darüber entstehen, in welchem Umfange von Seiten des Architekten eine Aufklärung über Kostensteigerungen und Folgen von Kostensteigerungen erwartet werden kann. Grundsätzlich obliegt es dem Architekten, einen Hinweis auf Kostensteigerung durch Änderungs- und Zusatzwünsche zu erteilen. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn ohne weiteres aus den Gesamtumständen ersichtlich ist, dass sich das Bauvorhaben verteuern wird.

Die bisherige Rechtsprechung bezieht sich allerdings im wesentlichen auf Fälle, in denen Zusatzwünsche des Bauherrn klar erkennbar weitere Baukosten auslösen. Es mag auch sein, dass man dem Bauherrn unterstellen kann, dass er dann auch erkennen musste, dass das Architektenhonorar höher ausfällt, weil dieses sich an den höheren Baukosten orientiert. Ob man allerdings unterstellen kann, dass es einem Bauherrn auch bewußt ist, dass das Bauvorhaben durch die Änderungen plötzlich nicht mehr in die vereinbarte Honorarzone fällt, ist fraglich. Ob insoweit nicht doch ein Hinweis des Architekten erfolgen muss, wird im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen sein.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

weiterlesen

Blog-Beiträge nach Tätigkeitsgebieten

Archiv

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de