BAG: Datenschutzbeauftragte – Widerruf der Bestellung – Kürzung der Zusatzvergütung

Der wirksame Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten bedarf regelmäßig der gleichzeitigen Teilkündigung des Arbeitsvertrags BAG, Urteil vom 13.03.2007, Az. 9 AZR 612/05

Gemäß § 4 f Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert bearbeiten, einen Beauftragten für Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nachdem eine Beauftragung mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst ist, beinhaltet eine mit Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgte Bestellung in der Regel gleichzeitig die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags.

Mit Urteil vom 13. März 2007 hat das BAG entschieden, dass ein Widerruf der Bestellung nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter wirksam ist. Eine solche Teilkündigung sei ausnahmsweise zulässig, da die Sonderaufgabe als Datenschutzbeauftragter nicht in einem inneren Zusammenhang mit den sonstigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern lediglich zu den übrigen Rechten und Pflichten hinzutrete, und damit der Wegfall dieser zusätzlichen Sonderaufgabe nicht zu einem einseitigen wesentlichen Eingriff in das Ordnungs- und Äquivalenzgefüge des gesamten Arbeitsverhältnisses führe.

Fazit: Bei Widerruf der Beauftragung zum Datenschutzbeauftragten muss gleichzeitig die Teilkündigung der entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfolgen.

Soweit eine Zusatzvergütung für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter erfolgen soll, sollte ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass es sich hierbei um eine Sondervergütung für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter handelt und dass ein arbeitnehmerseitiger Anspruch auf Zahlung dieser Vergütung nur für die Dauer dieser Tätigkeit besteht, d.h. mit Widerruf der Beauftragung entfällt.

Nur so ist die Wirksamkeit der Teilkündigung bezüglich der Tätigkeit und der Sondervergütung aufgrund deren Unabhängigkeit von den übrigen Rechten und Pflichten des Arbeitsverhältnisses gewährleistet.

Hiltrud Kohnen
Rechtsanwältin

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