Unwirksame Zustellung des Mahnbescheides hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2010 - V ZR 98/09 - Folgendes festgehalten:

"Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird."

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte erwarb von der Klägerin im Juli 2002 ein Hausgrundstück. Nachdem sie den Kaufpreis nicht zahlte und das Grundstück im Mai 2003 zurückgab, verlangt die Klägerin Schadensersatz. Der von ihr beantragte Mahnbescheid wurde am 18. April 2006 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Die Anschrift der Beklagten war zu dem Zeitpunkt jedoch nicht mehr richtig, weil sie umgezogen war. Die Namensschilder an Tür und Türklingel waren jedoch nicht entfernt worden.

Am 9. Mai 2006 wurde der Vollstreckungsbescheid in gleicher Weise zugestellt. Durch den Gerichtsvollzieher wurde die Beklagte am 25. Juli 2006 von bevorstehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterrichtet und erhielt auf Nachfrage am 27. Juli 2006 von dem Mahngericht die Mitteilung über die Zustellung des Vollstreckungsbescheids.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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