Nachträgliche Änderung der Honorarzone kann zu einer Mindestsatzunterschreitung führen

In seiner Entscheidung vom 14.06.2006 hatte das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 6 U 994/05) über den interessanten Fall zu entscheiden, dass sich die Einordnung in die Honorarzone nachträglich änderte.

Der Bauherr hatte mit dem Architekten einen Vertrag geschlossen, in dem die Honorarzone III als Basis für die Abrechnung des Architektenhonorars vereinbart wurde. Der Architekt verlangte in dem Rechtsstreit die Abrechnung auf Basis der Honorarzone IV Mindestsatz statt wie vereinbart der Honorarzone III Mittelsatz. Der hinzugezogene Sachverständige, der die Entwicklung des Bauvorhabens von der Entwurfsplanung bis zur Ausführungsplanung unter Berücksichtigung der Änderung der planerischen Vorgaben überprüfte, stellte fest, dass eine Einordnung in die Honorarzone IV erfolgen müsse.

Der Bauherr konnte sich auch nicht erfolgreich auf einen durch die Honorarvereinbarung getroffenen Vertrauenstatbestand berufen. Die Honorarzone III wurde nämlich erst dadurch überschritten, dass der Bauherr entsprechende Änderungswünsche vorbrachte. Der Bauherr–so das Oberlandesgericht Koblenz–habe trotz Hinweises des Architekten, dass die Kostenschätzung aufgrund der geänderten Planungswünsche nicht mehr realistisch sein konnte, auch in Kauf genommen, dass die Architektenleistung für den Neubau nicht mehr in der vereinbarten Honorarzone III Mittelsatz eingeordnet werden konnte.

Wichtig ist die Entscheidung deshalb, weil immer wieder Streitigkeiten darüber entstehen, in welchem Umfange von Seiten des Architekten eine Aufklärung über Kostensteigerungen und Folgen von Kostensteigerungen erwartet werden kann. Grundsätzlich obliegt es dem Architekten, einen Hinweis auf Kostensteigerung durch Änderungs- und Zusatzwünsche zu erteilen. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn ohne weiteres aus den Gesamtumständen ersichtlich ist, dass sich das Bauvorhaben verteuern wird.

Die bisherige Rechtsprechung bezieht sich allerdings im wesentlichen auf Fälle, in denen Zusatzwünsche des Bauherrn klar erkennbar weitere Baukosten auslösen. Es mag auch sein, dass man dem Bauherrn unterstellen kann, dass er dann auch erkennen musste, dass das Architektenhonorar höher ausfällt, weil dieses sich an den höheren Baukosten orientiert. Ob man allerdings unterstellen kann, dass es einem Bauherrn auch bewußt ist, dass das Bauvorhaben durch die Änderungen plötzlich nicht mehr in die vereinbarte Honorarzone fällt, ist fraglich. Ob insoweit nicht doch ein Hinweis des Architekten erfolgen muss, wird im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen sein.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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