Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2017, Aktenz.: 9 U 2437/16 nähere Ausführungen zum Haftungsumfang einer Bürgschaft nach § 648 a BGB gemacht.
In dem dortigen Fall ging es darum, dass der Nachunternehmer sich von dem inzwischen insolventen Hauptunternehmer eine Bürgschaft gemäß § 648 a BGB hatte geben lassen. Bezug genommen wurde auf den Vertrag zwischen den Parteien vom 16. Januar 2012. Der Nachunternehmer meldete seine restliche Werklohnforderung, die zur Vergütung für Nachträge enthielt, zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter des Generalunternehmers hat den restlichen Vergütungsanspruch des Subunternehmers zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Nachunternehmer begehrt nun Zahlung der zu Insolvenztabelle festgestellten Restvergütung zzgl. Zinsen aus der Bürgschaft gemäß § 648 a BGB im Urkundsprozess.
In der Bürgschaftsurkunde heißt es wie folgt:
„Auftraggeber: …..
Auftragnehmer: …..
haben am 16. Januar 2012 einen Vertrag über das Bauvorhaben ……. (Ort der Arbeiten Gewerk) geschlossen. Nach den Vereinbarungen des Vertrages hat der Hauptschuldner für die vom Bürgschaftsgläubiger zu erbringende Vorleistung Sicherheit zu stellen.
Dies vorausgeschickt übernimmt die (Beklagte) nachfolgend Bürge, dem Bürgschaftsgläubiger gegenüber für den Vergütungsanspruch einschließlich dazugehörender Nebenforderungen des Bürgschaftsgläubigers aus o.g. Bauleistungen die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2.008.250,06 € mit der Maßgabe, dass der Bürge nur auf Zahlung in Geld in Anspruch genommen werden kann.
Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage nach §§ 770, 771 BGB. Die Einreden nach § 770 Abs. 2 BGB kann sie jedoch nur geltend machen, soweit die Forderung anerkannt und rechtskräftig festgestellt ist.
Bürge leistet an den Bürgschaftsgläubiger nur, soweit der Hauptschuldner den Vergütungsanspruch des Bürgschaftsgläubigers anerkannt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf ….“
Im Rahmen der Überprüfung der Bürgschaft geht das Oberlandesgericht München davon aus, dass primäre Anknüpfungspunkte der Auslegung der Bürgschaftsvertrag ist, der regelmäßig in der Bürgschaftsurkunde niedergelegt ist. Für die Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB maßgeblich, also dasjenige, was der Gläubiger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung verstehen durfte. Außerhalb der Bürgschaftsurkunde können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Bürgen zumindest zur Zeit der Bürgschaftserklärung bekannt waren. Sie müssen sich grundsätzlich in der Bürgschaftserklärung niedergeschlagen haben.
Vorliegend war der Vertrag vom 16. Januar 2012 für das Bauvorhaben Gegenstand der Bürgschaftserklärung. Insoweit erklärte die Bürgin in der Urkunde die Bürgschaft für den Vergütungsanspruch aus o.g. Bauleistungen, also dem Vertrag der Klägerin mit der Insolvenzschuldnerin über das Bauvorhaben zu übernehmen. Dieser Vertrag wurde am 16. Januar 2012 geschlossen. Offen blieb, auf welches Angebot der Auftrag vom 16. Januar 2012 zurückging. Nicht enthalten ist in der Bürgschaftserklärung eine Bezugnahme auf etwaige oder konkrete Nachträge, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Der Passus einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen – so das OLG München – beziehe sich eben gerade nicht auf Nachtragsforderungen, sondern etwaige Gebühren und Nebenkosten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beklagte Kenntnis von den genauen Vertragsumständen einschließlich Nachtragsforderungen gehabt habe. Das Anforderungsschreiben sei an die Insolvenzschuldnerin und nicht an die Beklagte gerichtet worden. Aus dem in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag könne auch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte mit der Bürgschaft die Nachtragsforderung habe mit absichern wollen. Zwar sei in dem Anforderungsschreiben der Klägerin auch konkret auf Nachträge Bezug genommen worden. Der Passus aus dem Anforderungsschreiben habe sich jedoch nicht in der Bürgschaftsurkunde fortgesetzt. Das Oberlandesgericht München ist der Auffassung, dass der konkrete Haftungsumfang sich aber in der Bürgschaftserklärung niedergeschlagen haben müsse. Dem Erfordernis der Bestimmtheit der verbürgten Forderung sei bereits dann genügt, wenn diese im Bürgschaftsvertrag so bezeichnet ist, dass über das übernommene Risiko Gewissheit bestehe. Bei Bürgschaften für eine bereits begründete Forderung setze dies voraus, dass die Hauptschuld durch Angabe des Gläubigers, des Schuldners und ihres Inhalts individualisiert werde. Daran fehle es hier jedoch, weil die Bezugnahme auf den Vertrag vom 16. Januar 2012 ergebe, dass eine Haftung für Vergütungsansprüche aus dem Vertrag bestehen, nicht aber etwaige Zusatzvereinbarungen und Nachträge mit umfasst seien. Dabei geht das Oberlandesgericht München davon aus, dass entscheidend für den Umfang der Vertragstext der Bürgschaftsurkunde sei. Daraus seien aber weitere über den Ursprungsvertrag hinausgehende Vertragserweiterungen nicht erkennbar. Wegen des Schriftformerfordernisses aus § 766 BGB habe sich eine solche Erweiterung aber im Text der Bürgschaft wiederfinden müssen.
Eine Bindungswirkung insoweit gehe auch nicht von der Feststellung der Forderung zur Tabelle durch den Insolvenzverwalter aus. Insoweit liege keine Wirkung im Verhältnis zu Dritten, d.h. der Bürgin vor. Der Bürge sei an ein Anerkenntnis des Schuldners nicht gebunden, ebenso wenig an dessen Verurteilung.
Praxishinweis
Aus der Entscheidung des OLG München wird nochmals deutlich, dass bei Überreichung einer Bürgschaftsurkunde zur Absicherung der Vergütungsforderung sehr sorgfältig darauf zu achten ist, welchen konkreten Inhalt die Bürgschaftsurkunde hat. Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
17. Oktober 2019