Das Markenrecht regelt nicht nur Marken im engeren Sinne, sondern auch weitere Kennzeichenrechte, wie insbesondere Unternehmenskennzeichen (in Form von Firmennamen und anderen Geschäftsabzeichen eines Unternehmens), Werktitel oder auch Domain-Namen.
Im Bereich der Marken- und Kennzeichenrechte sind wir umfassend national und international tätig.
Wir beraten sowohl mittelständige, als auch international agierende Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen.
Aufgrund entsprechender Fachanwaltschaft und langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des klassischen, nationalen und internationalen Marketings, verfügen wir hier nicht nur über detaillierte rechtliche Kenntnisse, sondern auch über ein hohes Verständnis im Hinblick auf die Funktionsweisen von Märkten und für die Bedürfnisse Ihres Unternehmens. Dies erlaubt es uns rechtlich und wirtschaftlich praktikable Lösungen budgetorientiert zu erarbeiten.
Da wir im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig grenzüberschreitend tätig sind, verfügen wir über ein weltweites Netz von spezialisierten Kooperationskanzleien. Wir können Ihre Marken daher nicht nur in jedem Land der Erde anmelden und überwachen, sondern sie im gegebenen Fall auch überall gerichtlich verteidigen und durchsetzen.
- Beratung bei Kreation und Auswahl von Kennzeichen (Marken, Unternehmenskennzeichen, Domain-Namen und Titeln)
- Erarbeitung individueller nationaler und internationaler Schutz- und Anmeldestrategien
- Beurteilung der Schutzfähigkeit von Kennzeichen
- Durchführung von nationalen und internationalen Recherchen zur Beurteilung der Verfügbarkeit bzw. eventueller Kollisionen mit bereits bestehenden Rechten
- Weltweite Übernahme von Anmeldungen und Überwachungen von Marken, Mustern, Firmennamen und Domains
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Verletzungs- oder Missbrauchsfällen
- Erarbeitung und Verhandlung von sämtlichen markenrechtlich relevanten Vertragsgestaltungen, wie etwa Abgrenzungs- und Koexistenzvereinbarungen, Lizenz- und Merchandisingverträgen oder Markenübertragungsverträgen