Generalunternehmer führen in aller Regel ihre vertraglichen Bauleistungen mit Einwilligung des Bauherrn unter Einschaltung von Subunternehmern durch, die von ihnen im eigenen Namen beauftragt werden.
Damit stehen sie einerseits zum Bauherrn und andererseits zu ihrem Subunternehmer in werkvertraglichen Beziehungen. Die Subunternehmer selbst stehen dagegen nur mit dem Generalunternehmer in einem Vertragsverhältnis.
Bei der Regelung dieser komplexen Rechtsbeziehungen und der damit verbundenen Problemstellungen (z. B. hinsichtlich Zahlungsweise, Abnahmezeitpunkt, Gewährleistungsfristen und Haftung) stehen unsere Spezialisten Ihnen beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Gleiches gilt auch für die Abwicklung der Verträge zwischen Bauträger und Erwerber, angefangen bei der Vertragsgestaltung bis hin zur notariellen Beurkundung.
- Gestaltung von Verträgen für:
- Auftragnehmer und Auftraggeber
- ARGE
- Subunternehmer
- Verfolgung und Abwehr von Nachtragsforderungen (Claim Management)
- Geltendmachung und Abwehr von Honorarforderungen des Planers
- Durchsetzung und Abwehr von Mängelrechten und Schadensersatzansprüchen