Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern unterliegen Erfindungen von Arbeitnehmern in Deutschland einem speziellen Arbeitnehmererfindungsgesetz. Dieses regelt unter welchen Bedingungen das Recht an der Erfindung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übergeht (oder beim Arbeitnehmer verbleibt) und welche Rechte und Pflichten für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmererfindung bestehen. So steht beispielsweise dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu, deren Höhe unter Beachtung der Richtlinien von Arbeitnehmererfindungen zu bestimmen ist.
Wir beraten und vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer regelmäßig zu sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz. Hierbei geht es insbesondere um die Einhaltung der Gesetzesvorgaben (einschließlich Umsetzung dieser Vorgaben im Unternehmen) und um die Berechnung der Erfindervergütung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat.
- Erarbeitung von unternehmensinternen Verfahrensabläufen zur Erfassung, Inanspruchnahme und Anmeldung von Erfindungen zum Schutzrecht
- Berechnung von Erfindervergütungen (unter Beachtung der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen)
- Beratung und Vertretung in streitigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Diensterfindungen vor der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle oder vor den ordentlichen Gerichten
- Schulungen der im Unternehmen mit Arbeitnehmererfindungen befassten Abteilungen und/oder Mitarbeiter in Bezug auf die Erfassung von Erfindungen und die Ermittlung angemessener Erfindungsvergütungen