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Neue VOB/A auch im Bereich oberhalb des EU-Schwellenwertes in Kraft getreten

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Für die Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes (5,548 Millionen Euro) erhielt die neue VOB/A, Abschnitt 1, z.B. für nordrhein-westfälische Kommunen bereits durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 19. Februar 2019 Geltung. Grund hierfür ist die dynamische Verweisung auf die jeweils geltende VOB/A, Abschnitt 1, in dem maßgeblichen Runderlass (Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – Kommunale Vergabegrundsätze).

Die VOB/A, Abschnitt 2, die die Regelungen für die Bauvergaben oberhalb des EU-Schwellenwertes enthalten, ist demgegenüber erst am 17. Juli 2019 in Kraft getreten. Hierfür notwendig war eine „Änderungsverordnung zu der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)“. Der statische Verweis in § 2 VgV ist entsprechend geändert worden.

Inhaltlich sind die Änderungen des Abschnitts 2 der VOB/A überschaubar. So enthält bspw. § 8 EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A eine Klarstellung, dass die Abgabe mehrerer Hauptangebote im Grundsatz zulässig ist. Die neue Regelung zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a EU VOB/A ist nunmehr der Regelung in § 56 VgV angeglichen worden, jedoch nicht vollständig.

David Poschen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht
13. August 2019

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