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Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht ab 2026

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Die EU-Kommission hat die neuen Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen veröffentlicht, welche ab dem 01.01.2026 gelten. Maßgeblich für die Frage, ob eine Leistung europaweit oder rein national ausgeschrieben werden muss, ist der geschätzte Auftragswert. Liegt dieser über den jeweils geltenden Schwellenwerten, so ist die Leistung europaweit zu vergeben. § 106 GWB enthält insoweit eine dynamische Verweisung. Dadurch wird verhindert, dass alle zwei Jahre das GWB neu angepasst werden muss.

Etwas überraschend werden die Schwellenwerte dabei abgesenkt, was dazu führen könnte, dass die öffentlichen Auftraggeber häufiger europaweit ausschreiben müssen. Dies steht im Widerspruch zu dem im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Vergabetransformationspaket sowie beispielsweise der Abschaffung der „Kommunalen Vergabegrundsätze Nordrhein-Westfalen“. In der Praxis dürfte die geringe Absenkung jedoch kaum Auswirkungen haben, da auch bei einer minimalen Unterschreitung des EU-Schwellenwertes eine europaweitere Ausschreibung empfehlenswert ist. Dennoch dürfte die Absenkung trotz weiterhin steigender Preise weitgehend für Verwunderung sorgen.

Nun hat die Kommission die neuen Schwellwerte veröffentlicht, welche in den Jahren 2026 und 2027 gelten werden.  So müssen öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB ab dem 01.01.2026 die nachfolgenden Schwellenwerte beachten:

  • Bauleistungen:                                                            5.404..000 EUR netto
  • Liefer- und Dienstleistungen:                                     216.000 EUR netto
  • Liefer- und Dienstleistungen (Bundesbehörden):     140.000 EUR netto
  • soziale und besondere Dienstleistungen:                  750.000 EUR netto

Für Sektorenauftraggeber i.S.d. § 100 GWB gelten ab dem 01.01.2026 die nachfolgenden Schwellenwerte:

  • Bauleistungen:                                                            5.404.000 EUR netto
  • Liefer- und Dienstleistungen                                      432.000 EUR netto
  • soziale und besondere Dienstleistungen:                  1.000.000 EUR netto

Für Konzessionsgeber i.S.d. § 101 GWB gilt ab dem 01.01.2026 ebenfalls ein Schwellenwert von 5.404.000 EUR netto.

Sollten Sie vergaberechtliche Fragen haben, insbesondere auch im Zusammenhang mit den Schwellenwerten, unterstützen wir Sie gerne. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf.

Köln, den 29. Oktober 2025

Alexander Thesling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht