Maßgeblich für die Frage, ob eine Leistung europaweit oder rein national ausgeschrieben werden muss, ist der geschätzte Auftragswert. Liegt dieser über den jeweils geltenden Schwellenwerten, so ist die Leistung europaweit zu vergeben. § 106 GWB enthält insoweit eine dynamische Verweisung. Dadurch wird verhindert, dass alle zwei Jahre das GWB neu angepasst werden muss. Die neuen Schwellenwerte werden so regelmäßig durch die EU-Kommission festgelegt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht, ohne dass eine Gesetzesanpassung erfolgt.
Nun hat die Kommission die neuen Schwellwerte veröffentlicht, welche in den Jahren 2024 und 2025 gelten werden. So müssen öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB ab dem 01.01.2024 die nachfolgenden Schwellenwerte beachten:
– Bauleistungen: 5.538.000 EUR netto
– Liefer- und Dienstleistungen: 221.000 EUR netto
– Liefer- und Dienstleistungen (Bundesbehörden): 143.000 EUR netto
– soziale und besondere Dienstleistungen: 750.000 EUR netto
Für Sektorenauftraggeber i.S.d. § 100 GWB gelten ab dem 01.01.2024 die nachfolgenden Schwellenwerte:
– Bauleistungen: 5.538.000 EUR netto
– Liefer- und Dienstleistungen 443.000 EUR netto
– soziale und besondere Dienstleistungen: 1.000.000 EUR netto
Für Konzessionsgeber i.S.d. § 101 GWB gilt ab dem 01.01.2024 ebenfalls ein Schwellenwert von 5.538.000 EUR netto.
Die Schwellwerte werden damit erneut leicht angehoben und tragen so der allgemeinen Preissteigerung Rechnung.
Sollten Sie vergaberechtliche Fragen haben, insbesondere auch im Zusammenhang mit den Schwellenwerten, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.
Alexander Thesling
Rechtsanwalt