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MPU-Träger können ihre Anerkennung bei gravierenden Organisationsmängeln verlieren

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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 5. November 2025 (1 K 7292/24) eine für die MPU-Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen: Der Widerruf der Anerkennung einer Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung durch die zuständige Bezirksregierung kann rechtmäßig sein, wenn erhebliche und wiederholte organisatorische Mängel vorliegen. In dem Verfahren ging es konkret um eine Betreiberin mehrerer Begutachtungsstellen, deren Anerkennung durch die zuständige Behörde widerrufen worden war. Hintergrund waren zahlreiche Beanstandungen bei der Durchführung und Dokumentation medizinisch-psychologischer Untersuchungen sowie Defizite im Qualitäts- und Fristenmanagement. Das VG Köln hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen.

Rechtliche Ausgangslage

Die Klägerin war als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung sowie für sieben Standorte in Nordrhein-Westfalen anerkannt, wobei die Anerkennung unter Widerrufsvorbehalt stand. Bereits 2021 beanstandete die Aufsichtsbehörde die Durchführung von MPU-Verfahren, insbesondere die Aufteilung von Untersuchungen auf mehrere Tage sowie fachliche Einflussnahmen außerhalb der vorgesehenen qualifizierten Strukturen. Eine BASt-Prüfung ergab zudem, dass 30 % der überprüften Gutachten im Ergebnis nicht nachvollziehbar waren. Im Rahmen einer Sonderprüfung befand die BASt zwölf von zwanzig Gutachten im Ergebnis als nicht nachvollziehbar; in zehn Fällen hielt sie die positive Prognose wegen gravierender Abweichungen von den Beurteilungskriterien für nicht tragfähig. Ferner beschwerten sich Fahrerlaubnisbehörden in mehreren Fällen über verspätete Gutachten und verzögerte Rücksendungen von Akten. Aus diesen Gründen widerrief die Bezirksregierung die Anerkennung der Klägerin und ihrer Begutachtungsstellen in Nordrhein-Westfalen.

Wesentliche rechtliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts

Das VG Köln stellt klar, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (wie immer im Gewerberecht) auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Entscheidend war daher, ob die damals festgestellten Mängel die Prognose rechtfertigten, dass die Klägerin künftig keine ordnungsgemäßen Gutachten gewährleisten kann. Nach Auffassung des Gerichts war genau das der Fall. Maßgeblich war nicht, ob einzelne Fehler einmalig oder zufällig aufgetreten waren, sondern ob strukturelle Defizite vorlagen, die die Kerntätigkeit der Begutachtung und damit mittelbar auch die Sicherheit des Straßenverkehrs betrafen.

Besonders ins Gewicht fielen aus Sicht des Gerichts die Defizite in der organisatorischen Leistungsfähigkeit. Festgestellt wurden wiederholte Fristüberschreitungen, die Aufteilung von Untersuchungen auf mehrere Tage ohne tragfähige Dokumentation, unzureichende Dokumentation von Abweichungen von Regelwerken sowie die Unterzeichnung von Gutachten durch Personen, die die Untersuchung nicht selbst durchgeführt hatten. Hinzu kam, dass sich diese Probleme nicht auf isolierte Einzelfälle beschränkten, sondern über längere Zeit aktenkundig waren und trotz behördlicher Hinweise nicht nachhaltig abgestellt wurden.

Das Gericht stellte hierbei klar, dass für die Entscheidung des Widerrufs das Gutachten der BASt nicht unkritisch als Erkenntnisquelle übernommen werden darf. Kritisiert wurden unter anderem die fehlende Gewichtung der einzelnen Abweichungen und die erschwerte Nachvollziehbarkeit des BASt-Gutachtens sowie dessen Aussagekraft für den aktuellen Sachstand. Gleichwohl konnte das BASt-Gutachten in Kombination mit eigenen aufsichtsrechtlichen Feststellungen der Bezirksregierung eine negative Prognose über die zukünftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung rechtfertigen.

In Hinblick auf die Rechtsfolgen äußerte das Gericht Zweifel daran, dass ein zwingender Widerruf nach § 66 Abs. 6 FeV sich auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage berufen kann. Hierauf kam es in der Sache aber nicht an. Nach der Auffassung sei zutreffenderweise für den Widerruf § 49 VwVfG NRW einschlägig, sodass der Widerruf nicht zwingend war, sondern im Ermessen der Behörde lag. Im vorliegenden Fall war das Ermessen jedoch „auf Null“ reduziert. Dies lag daran, dass es angesichts der Schwere, Dauer und Bedeutung der festgestellten Verstöße keine rechtmäßige Alternative zum Widerruf mehr gegeben habe.

Rechtliche und praktische Folgen

Die Entscheidung ist für Träger von Begutachtungsstellen weit über den Einzelfall hinaus relevant. Sie zeigt, dass nicht nur fachlich grob fehlerhafte Gutachten, sondern bereits dauerhafte Organisationsmängel, Dokumentationsdefizite und Fristverstöße die Anerkennung gefährden können. Wer als Träger von Begutachtungsstellen tätig ist, muss die einschlägigen Regelwerke nicht nur im Ergebnis, sondern auch im Verfahren strikt einhalten. Das Gericht macht deutlich, dass formale Anforderungen hier nicht bloße Ordnungsvorschriften sind, sondern der Verlässlichkeit der Fahreignungsbegutachtung dienen.

Umgekehrt enthält das Urteil auch zentrale Aussagen über die Arbeit und Bedeutung von BASt und deren Gutachten. Für BASt-Gutachten gelten die allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätze. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungen des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Erfahrungen verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird,

Köln, den 12. März 2026

Dr. Marvin Klein
Rechtsanwalt