Das BMWi hat auf Grundlage der vom Bundeskabinett verabschiedeten Ermächtigungsgrundlage des ArchLG einen Referentenentwurf für eine geänderte HOAI vorgelegt. Ziel ist es, die HOAI an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 04.07.2019 anzupassen. Grundsätzlich bleiben die Honorarparameter der HOAI erhalten. Die Honorartafeln der HOAI sollen den Vertragsparteien zukünftig jedoch lediglich zur Honorarorientierung dienen. Für den Fall, dass die Parteien keine Honorarvereinbarung in Textform schließen, soll der Basishonorarsatz (unterer Honorarsatz) als vereinbart gelten. Auch wenn die Verbände in ihren Stellungnahmen den Erhalt der HOAI als Grundlage für die Honorarvereinbarung begrüßen, wird jedoch weiter Verbesserungsbedarf aufgezeigt. Der DAV spricht sich in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi für klare Begrifflichkeiten und eine Harmonisierung mit den Regelungen des Verbraucherschutzes des BGB aus. Wie bereits auf der Frühjahrstagung der ARGE-Baurecht in Leipzig diskutiert, regt der DAV darüber hinaus erneut die dringend erforderliche Überarbeitung der Leistungsbilder an.
Die Änderungsverordnung zur HOAI soll noch im Jahr 2020 verabschiedet werden und Anfang 2021 in Kraft treten.
Änderungsverordnung-HOAI
Prof. Frank Siegburg
Rechtsanwalt
26. August 2020