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Gesamtvergabe bei technischen und wirtschaftlichen Gründen: Das OLG Düsseldorf stärkt die Ausnahme vom Losgebot

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OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2026 – Verg 16/25

Das Spannungsfeld zwischen dem vergaberechtlichen Gebot der Losvergabe und den praktischen Erfordernissen anspruchsvoller Infrastrukturprojekte beschäftigt Vergabestellen und Nachprüfungsinstanzen seit Jahren. Mit seinem Beschluss vom 14. Januar 2026 hat das OLG Düsseldorf in einem bemerkenswerten Brückenneubaufall erneut klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Gesamtvergabe nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB rechtmäßig ist – und dabei eine Entscheidung getroffen, die für die Vergabepraxis bei hochkomplexen Bauvorhaben wegweisend ist.

1. Losvergabe als Regel, Gesamtvergabe als begründete Ausnahme
Ausgangspunkt jeder vergaberechtlichen Prüfung ist der in § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB verankerte Grundsatz, dass Leistungen in Losen zu vergeben sind. Dieser Grundsatz dient dem Mittelstandsschutz: Er soll kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Zugang zu öffentlichen Aufträgen verschaffen, die sonst nur für Großunternehmen erreichbar sind. Eine Gesamtvergabe ist daher nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies im Sinne von § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB erfordern – wobei es nach einhelliger Rechtsprechung nicht ausreicht, dass der Auftraggeber lediglich anerkennenswerte Gründe für die Zusammenfassung vorbringt. Vielmehr muss eine umfassende Interessenabwägung ergeben, dass die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe überwiegen.

Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei dieser Abwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Nachprüfungsinstanzen können die Entscheidung nur darauf überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung beruht und insbesondere nicht willkürlich getroffen wurde.

2. Der Fall
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein Brückenneubau mittels sogenannten Querverschubs – ein Verfahren, bei dem eine über eine Bundeswasserstraße führende Brücke (zugleich Träger einer Bundesstraße und einer Werksbahn eines Elektrostahlwerks) kontrolliert zurückgebaut und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Besonderheit: Der Rückbau, die Übergangssicherung und der Neubau laufen nicht nacheinander, sondern parallel und phasenüberlappend ab.

Eine auf Abbruch-, Spezialtiefbau- und Erdarbeiten spezialisierte Antragstellerin rügte, die Vergabestelle hätte zumindest diese Arbeiten in einem gesonderten Los ausschreiben müssen. Die 2. Vergabekammer des Bundes wies den Nachprüfungsantrag zurück; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Düsseldorf ebenfalls ohne Erfolg.

3. Die Kernaussagen des OLG Düsseldorf
Das OLG bestätigt zunächst die gefestigte Definition: Technische Gründe sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen; sie müssen im Auftrag selbst begründet sein. Nicht jede Komplexität eines Bauvorhabens genügt – der Mehraufwand für Ausschreibung, Koordinierung und Gewährleistungsmanagement, der mit jeder Losvergabe typischerweise einhergeht, bleibt bei der Abwägung außer Betracht. Die entscheidende Begründung des Senats liegt in der der technischen Verzahnung: Eine Gesamtvergabe kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verzahnung der einzelnen Gewerke über das übliche Maß an Koordinierung und Komplexität bei vergleichbaren Bauvorhaben hinausgeht. Damit stellt das Gericht jedoch auch klar: Nicht jede komplexe Baustelle rechtfertigt ohne Weiteres eine Gesamtvergabe.

Im konkreten Fall bejahte das OLG diese besondere Dichte der technischen Verzahnung. Zentrales Argument war die evidente Sicherheitsrelevanz des Bauvorhabens: Das bestehende Bauwerk muss zersägt, präzise in die Bundeswasserstraße abgelassen und dort aufgenommen werden – ein Vorgang, den der Senat bewusst nicht als „Abriss“, sondern als kontrollierten Rückbau bezeichnete. So formulierte das Gericht, es gehe nicht nur darum, Arbeiten generell zu koordinieren, sondern um eine sicherheitsrelevante Feinjustierung, die zum Teil gleichzeitig auszuführende Arbeiten voraussetzt und deren Fehler erhebliche Folgen haben könnten. Die streitige Leistung sie demnach mit einem Rückbau eines Kraftwerkes vergleichbar.

Das OLG bestätigt das Ergebnis der Interessenabwägung der Vergabestelle. Die Interessen mittelständischer Unternehmen müssen im konkreten Einzelfall hinter den Interessen an einer zügigen, risikoarmen und parallelen Ausführung des Brückenrück- und -neubaus zurücktreten. Dabei wies das Gericht auch den von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchsvorwurf zurück, die Vergabestelle habe einerseits mit der Flexibilität eines erfahrenen Generalunternehmers und andererseits mit strikten Bauablaufvorgaben argumentiert. Dies sei kein Widerspruch, sondern ein koordiniertes Konzept mit klaren Leitplanken und Spielraum für unternehmerische Optimierung.

4. Abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte
Das OLG Düsseldorf grenzt seine Entscheidung explizit von anderslautender Rechtsprechung ab, die zeigt, wie unterschiedlich die Gerichte den Maßstab für eine Gesamtvergabe anlegen.

In einem Fall betreffend die Instandsetzung eines überbauten Tunnels hielt das Kammergericht (KG Berlin, Beschl. v. 8.10.2025 – Verg 2/25) eine gesonderte Ausschreibung von Abbruch- und Entsorgungsleistungen für geboten. Das OLG Düsseldorf betont die fehlende Vergleichbarkeit, da es sich in jenem Fall nicht um zeitgleich auszuführende, eng verzahnte Gewerke handelte.

In Entscheidungen zur Fahrbahnerneuerung auf Bundesautobahnen hatte dasselbe Gericht technische Gründe für eine Gesamtvergabe verneint (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.8.2024 – Verg 6/24 und Verg 7/24). Dort stand fest, dass vergleichbare Fahrbahnerneuerungen in 90 % der Fälle in Fachlosen vergeben werden – die behaupteten besonderen Anforderungen waren nicht substantiiert belegt. Eine standardisierte Baumaßnahme, die üblicherweise losweise durchgeführt wird, kann nicht allein mit der Komplexität eines Baustellenbetriebs gerechtfertigt werden.

5. Besondere Bedeutung der Dokumentation
Ein weiterer praxisrelevanter Aspekt der Entscheidung betrifft die Anforderungen an den Vergabevermerk. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 VgV, auf den § 20 EU VOB/A verweist, muss der Vergabevermerk die Gründe für eine Gesamtvergabe mindestens dokumentieren. Dokumentationsmängel können durch nachgeschobenen Vortrag im Nachprüfungsverfahren nur dann geheilt werden, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen lediglich ergänzt und präzisiert. Unzulässig ist das Nachschieben tragender Erwägungen, also wesentlicher Teile des Streitstoffes. Führt ein Dokumentationsmangel dazu, dass die Vergabeentscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist, muss das Vergabeverfahren wiederholt oder – bei schweren Mängeln – aufgehoben werden.

Im konkreten Fall enthielt der Vergabevermerk zwar erkennbare Defizite. Da die Vergabestelle sich aber ernstlich mit den entscheidenden Gesichtspunkten (technische Verzahnung, zeitliche Vorgaben, Elektrostahlwerk) befasst hatte, konnten diese Erwägungen im Nachprüfungsverfahren zulässig vertieft werden.

6. Was Vergabestellen aus dem Urteil mitnehmen sollten
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf liefert wichtige Orientierungspunkte für die vergaberechtliche Praxis:

Der Senat betont ausdrücklich, dass nicht jede Brückenerneuerung und nicht jedes komplexe Bauvorhaben von der Pflicht zur Losbildung befreit. Vergabestellen müssen die besonderen Eigenschaften des konkreten Vorhabens – insbesondere die Art der Verzahnung und deren Sicherheitsrelevanz – sorgfältig herausarbeiten und dokumentieren.

Wo die Koordinierung mehrerer Gewerke nicht nur effizienzbedingt, sondern sicherheitskritisch, steht dem Auftraggeber ein stärkeres Argument für die Gesamtvergabe zur Verfügung. In solchen Konstellationen gewinnt das Gebot, Leistungen aus einer Hand zu erbringen, besonderes Gewicht. Der Maßstab der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf verlangt eine qualitative Unterscheidung von Regelfall-Komplexität und außergewöhnlicher, sicherheitsrelevanter Verzahnung. Vergabestellen, die eine Gesamtvergabe anstreben, müssen nachvollziehbar darlegen, warum ihr Vorhaben über das bei vergleichbaren Projekten übliche Maß hinausgeht.

Das Urteil verdeutlicht zudem, dass ein Vergabevermerk, der lediglich Stichworte nennt, ohne inhaltliche Erwägungen zu dokumentieren, nicht ausreicht. Die Schwelle zur unzulässigen Nachholung tragender Erwägungen ist niedrig; es empfiehlt sich, bereits im Vergabevermerk die wesentlichen Abwägungsaspekte substanziiert festzuhalten. Insbesondere bei solchen wesentlichen Entscheidungen, die gewisse Bieterkreise ausschließen, ist eine besondere Tiefe der Begründung geboten.

7. Fazit
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14. Januar 2026 ist keine Abkehr vom Vorrang der Losvergabe. Er schärft vielmehr die Ausnahmekonstellationen: Wo Gewerke nicht nur koordiniert, sondern sicherheitskritisch präzise verzahnt werden müssen, und wo diese Anforderungen qualitativ über das branchenübliche Maß hinausgehen, kann die Gesamtvergabe nicht nur gerechtfertigt, sondern vergaberechtlich zwingend geboten sein. Für Vergabestellen bei hochkomplexen Bauvorhaben bedeutet dies, dass je außergewöhnlicher das Bauvorhaben, je sicherheitsrelevanter die Gewerke-Verzahnung und je detaillierte die Dokumentation, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer rechtmäßigen Gesamtvergabe.

Köln, den 23. März 2026

Alexander Thesling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht