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Fußballvereine können bei Hochrisikospielen in Bremen zur Kasse gebeten werden!

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Relevanz und rechtliche Ausgangslage

Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 14. Januar 2025, in einer bereits im Vorfeld kontrovers diskutierten Frage entschieden: Fußballvereine können für die Kosten zusätzlicher Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen zur Verantwortung gezogen werden – zumindest in Bremen.

Mit seinem Urteil beendet das Gericht einen jahrelangen Konflikt zwischen der Deutschen Fußball Liga (DFL) und dem Bundesland Bremen. Bremen hatte 2014 eine Regelung im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz (§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG) eingeführt, die es dem Land erlaubt, von Veranstaltern gewinnorientierter Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmern eine Gebühr zu erheben. Dies gilt, wenn aufgrund erwarteter Gewalttaten zusätzliche Polizeikräfte notwendig sind. Die Höhe der Gebühr bemisst sich dabei nach dem tatsächlichen oder geschätzten Mehraufwand.

Diese Regelung führte schließlich zu einer Verfassungsklage in Karlsruhe. Die DFL argumentierte, dass die Kosten der Sicherheit von der öffentlichen Hand getragen werden müssten, da diese Aufgabe zum Kernbereich staatlicher Verantwortung gehöre. Das Bundesverfassungsgericht folgte jedoch der Argumentation des Landes Bremen und stellte das Verursacherprinzip in den Vordergrund. Das Urteil hat Signalwirkung weit über Bremen hinaus – nicht nur für Fußballvereine, sondern auch für andere Bundesländer.

 

Wesentliche rechtliche Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts

Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, ob § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG mit der Verfassung vereinbar ist. Das Gericht überprüfte die Norm vor allem im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung verfassungsgemäß ist.

Gesetzgeber verfolgt mit der Gebührenerhebung ein legitimes Ziel: Die Deckung der zusätzlichen Kosten, die der Polizei durch außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen entstehen. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass staatliche Aufgaben wie das Gewaltmonopol und die Gefahrenvorsorge gebührenfrei erbracht werden. Veranstalter von Großereignissen mit hohem Gefahrenpotenzial tragen durch die Organisation solcher Veranstaltungen wesentlich zur Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen bei – beispielsweise durch die Rivalität der Fanlager bei Hochrisikospielen. Aus diesem Grund ist es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, sie an den entstehenden Mehrkosten zu beteiligen.

Das Gericht erklärte die Gebührenpflicht daher grundsätzlich für angemessen. Es räumte jedoch ein, dass bestimmte Veranstaltungen auch im öffentlichen Interesse liegen können. In solchen Fällen könnte das öffentliche Interesse das Interesse an einer Übertragung der Mehrkosten überwiegen. Bei Hochrisikospielen der Fußball-Bundesliga sah das Gericht dies allerdings nicht als gegeben an.

 

Rechtliche und praktische Folgen

Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht einen Präzedenzfall geschaffen. Dieser betrifft derzeit zwar nur Bremen, dürfte jedoch eine Vorbildwirkung für andere Bundesländer haben – nicht nur im Hinblick auf Fußballspiele. Es ist gerade in einer Zeit der klammen öffentlichen Kassen absehbar, dass weitere Länder ähnliche Regelungen einführen werden, um die Belastungen ihrer Polizeibehörden bei Großveranstaltungen besser abzufedern.

Bundesverfassungsgericht – Homepage – Urteil vom 14. Januar 2025

Marvin Klein