Mit Verkündung des Urteils des EuGH am 04.07.2020 (C-377/17) bestand für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Die Ermächtigungsgrundlage der HOAI ist im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthalten. Da dieses bislang vorgab, in der HOAI Mindest- und Höchsthonorarsätze festzulegen, war infolge des EuGH-Urteils zunächst das ArchLG anzupassen. Das hierzu dienende Gesetz zur Änderung des ArchLG hat das Bundeskabinett am 15.07.2020 beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 08.10.2020 verabschiedet, der Bundesrat hat es am 06.11.2020 abschließend behandelt. Ferner hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 06.11.2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (Referentenentwurf HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Die neue HOAI tritt mithin am 01.01.2021 in Kraft.Mit der Neufassung ist der Anwendungsbereich des ArchLG künftig genauer umschrieben als in der bisherigen Gesetzesfassung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Maßstäbe als auch die Grundsätze für die Honorarberechnung. Die Festlegung dieser Grundsätze soll in der HOAI weiter möglich bleiben. Grundlegend neu ist dagegen, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen künftig stets frei vereinbaren können. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem soll die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten. In diesem Zusammenhang stehen auch weitere Änderungen, wie die Anpassung des § 650q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Änderungen in den §§ 73 ff. der Vergabeverordnung (VgV).
Im Vergleich zur bisher geltenden HOAI 2013 gelten mit die Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ab dem 01.01.2021 insbesondere folgende Neuregelungen:
– Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sind künftig frei verhandelbar.
– Das verbindliche Preisrecht bestehend aus Mindest- und Höchstsatz für Grundleistungen entfällt. Die bisherigen Honorartafeln werden grundsätzlich beibehalten; die dort enthaltenen Werte sind jedoch künftig unverbindlich und dienen den Vertragsparteien lediglich zur Honorarorientierung.
– Die zukünftig (unverbindliche) Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz, sondern als „Basishonorarsatz“ bezeichnet.
– Für wirksame Honorarvereinbarungen soll die Textform (§ 126b BGB, d.h. auch E-Mails) genügen. Damit entfällt das bisher vielfach in der HOAI vorgesehene Schriftformerfordernis, wie auch die in der Praxis vielfach missachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“. Beides führte bisher bei Nichtbeachtung zur Geltung des Mindestsatzes.
– Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung bzw. einer aufgrund eines Formverstoßes unwirksamen Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies umfasst auch die Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß der Anlage 1 zur HOAI, die nunmehr den Titel „Weitere Fachplanungen und Beratungsleistungen trägt (Anlag1 HOAI 2021)
– Bei Verbraucherverträgen sind die Verbraucher spätestens bei der Angebotsabgabe in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch außerhalb der HOAI ein niedrigeres oder höheres Honorar vereinbart werden kann.
– Der Anwendungsbereich auf rein inländische Sachverhalte entfällt.
Prof. Frank Siegburg
Rechtsanwalt
27. November 2020