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Änderung der Kommunalen Vergabegrundsätze NRW

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Durch einen Runderlass vom 13.12.2021 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen die Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze) geändert. Eigentlich traten die Kommunalen Vergabegrundsätze am 31.12.2021 außer Kraft, wurden jedoch nunmehr um ein Jahr verlängert und teilweise abgeändert. So wurden die Auftragswerte teilweise angehoben, bis zu denen eine Direktvergabe, eine freihändige Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb möglich ist.

Seit dem 14.12.2021 können Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von EUR (netto) 25.000 ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens direkt vergeben werden. Bisher war dies nur bis zu einem Auftragswert von EUR (netto) 15.000 möglich. Eine freihändige Vergabe nach § 3 Nr. 3 VOB/A kann bei Bauleistungen bis zu einem Gesamtauftragswert von EUR (netto) 200.000 oder für jedes Gewerk bis zu einem Einzelauftragswert von EUR (netto) 100.000 durchgeführt werden. Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 2 VOB/A ist bei Bauleistungen sogar bis zu einem Gesamtauftragswert von EUR (netto) 2.000.000 möglich. Bei Einzelauftragswerten kann dieses Verfahren bis zu einem Wert von EUR (netto) 1.000.000 gewählt werden.

Diese angepassten und erhöhten Grenzwerte bieten den Gemeinden in NRW somit mehr Spielraum, insbesondere kleinere Bauleistungen ohne Durchführung eines komplexen und zeitaufwendigen Vergabeverfahrens zu vergeben. Die Auftragsgrenzwerte werden dabei teilweise fast verdoppelt. Dies sollte den öffentlichen Auftraggeber entgegenkommen und eine zügigere Abwicklung unterhalb der neuen Grenzwerte ermöglichen. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie den genauen Wortlaut des Runderlasses:

MBl. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 38 vom 30.12.2021 Seite 1095 bis 1120 | RECHT.NRW.DE

Sollten Sie Fragen zu den neuen Grenzwerten und der Anwendbarkeit der Kommunalen Vergabegrundsätze NRW haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Alexander Thesling
Rechtsanwalt

Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

5. Januar 2022

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Wir, HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (Firmensitz: Deutschland), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
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