Unser Unternehmergespräch „Das Vergabebeschleunigungsgesetz – Von Null auf Hundert in 15 Artikeln?“ vom 24.06.2026
Am 24. Juni 2026 haben wir im Rahmen eines Online-Unternehmergesprächs das neue Vergabebeschleunigungsgesetz näher beleuchtet, das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Die Referenten David Poschen, Dr. Norbert Reuber und Alexander Thesling haben die wesentlichen Inhalte der Reform vorgestellt und insbesondere deren praktische Auswirkungen eingeordnet.
Ausgangspunkt der Diskussion war die Frage, ob das Gesetz seinem Anspruch gerecht wird, Vergabeverfahren spürbar zu beschleunigen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Reform bekannte Ziele: Verfahren sollen einfacher, schneller und digitaler werden, gleichzeitig soll Bürokratie reduziert und der Zugang für kleinere Unternehmen erleichtert werden.
Ein Schwerpunkt der Veranstaltung lag auf den Änderungen bei der Los- und Gesamtvergabe. Zwar wurde mit der Einführung zeitlicher Gründe eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, mehrere Lose zusammen zu vergeben. Diese Erweiterung ist jedoch auf einen engen Anwendungsbereich beschränkt, insbesondere auf größere Infrastrukturvorhaben. In der Praxis dürfte sich daher nur in wenigen Fällen eine echte Erleichterung ergeben.
Auch die Neuregelung der Eignungsprüfung wurde näher betrachtet. Künftig sollen Eigenerklärungen grundsätzlich ausreichen, während Nachweise erst später und nur von ausgewählten Bietern angefordert werden. Das kann den Einstieg in Vergabeverfahren erleichtern, führt aber nicht zwingend zu einer tatsächlichen Entlastung, da der Prüfaufwand lediglich teilweise in spätere Verfahrensphasen verlagert wird. Zudem entstehen neue praktische Fragen, etwa zur Auswahl der „aussichtsreichen“ Bieter oder zur Ausgestaltung der Bekanntmachung.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem den Umgang mit Eignungskriterien, die künftig leichter über Verlinkungen zugänglich gemacht werden können, sowie die Regelungen zur sogenannten De-facto-Vergabe. Hier wird künftig nicht mehr zwingend die Unwirksamkeit eines Vertrags angeordnet, sondern es sind auch andere Rechtsfolgen wie Geldsanktionen oder Laufzeitverkürzungen möglich.
Besondere Aufmerksamkeit fand die Reform des vergaberechtlichen Rechtsschutzes. Die sofortige Beschwerde entfaltet künftig keine aufschiebende Wirkung mehr, sodass Zuschläge grundsätzlich auch während eines Beschwerdeverfahrens erteilt werden können. Dies stellt eine erhebliche Änderung dar und wirft zugleich verfassungsrechtliche Fragen auf, die derzeit noch nicht abschließend geklärt sind.
Neben diesen grundlegenderen Punkten enthält das Gesetz eine Reihe weiterer Anpassungen, etwa zur Digitalisierung der Verfahren, zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren sowie zur Vereinfachung einzelner formaler Anforderungen. Diese Änderungen sind im Detail sinnvoll, führen jedoch insgesamt eher zu punktuellen Verbesserungen als zu einer grundlegenden Vereinfachung des Systems.
In der Gesamtschau wurde deutlich, dass das Gesetz zwar zahlreiche Änderungen enthält, eine spürbare Beschleunigung der Vergabeverfahren jedoch nur begrenzt zu erwarten ist. Viele der neuen Regelungen verlagern Aufwand oder schaffen neue Abwägungs- und Prüfaufgaben, ohne die Verfahren insgesamt wesentlich zu vereinfachen.
Das Fazit der Veranstaltung lautete daher, dass weiterhin vor allem die praktische Anwendung des bestehenden Vergaberechts entscheidend bleibt. Bereits heute bestehen zahlreiche Möglichkeiten, Verfahren effizient zu gestalten. Ob diese genutzt werden, hängt weniger von gesetzlichen Änderungen als von der konkreten Ausgestaltung und Durchführung der Verfahren im Einzelfall ab.
Wenn man eine echte Beschleunigung von Vergabeverfahren erreichen wollte, könnte man nach Meinung unserer Referenten vor allem bei folgenden Punkten ansetzen:
1. Mehr Flexibilität bei der Gesamtvergabe – politisch aber sehr umstritten
2. Erleichterte Dringlichkeitsvergabe – in der Rechtsprechung aktuell sehr beschränkt
3. Bessere personelle Ausstattung der Nachprüfungsinstanzen für schnellere Entscheidungen – Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren dauern oft viel zu lange
Wir werden die weitere Entwicklung des Vergaberechts – insbesondere auch die angekündigten Anpassungen im Unterschwellenbereich sowie die offenen verfassungsrechtlichen Fragen – weiterhin aufmerksam verfolgen und darüber berichten.
Die Veranstaltungsunterlagen stellen wir gerne zur Verfügung.
Bei Fragen oder Beratungsbedarf rund um das Vergaberecht sprechen Sie uns jederzeit an.
Köln, den 26. Juni 2026
Rechtsanwälte David Poschen, Dr. Norbert Reuber, Alexander Thesling

