Einleitung
Am 01.07.2026 tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes in Kraft.
Dieses zielt auf eine einfachere, schnellere und flexiblere öffentliche Beschaffung ab, um den aktuellen Herausforderungen der Wettbewerbsfähigkeit, Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur sowie der beschleunigten Digitalisierung angemessen zu begegnen. Hierzu sollen Vergabeverfahren beschleunigt und das Vergaberecht vereinfacht werden (BT-Drs. 21/1934, S. 1).
Hierzu sieht der Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzesänderungen vor, deren Kernpunkte im Folgenden erläutert werden.
I. Vereinfachung und Abbau von Bürokratie
Die Regelungen betreffen zum einen die Vereinfachung des Vergabeverfahrens und den Abbau von Bürokratie.
Zeitliche Gründe als Ausnahme vom Grundsatz der Losvergabe
Bisher waren eine Gesamtvergabe und ein Verzicht auf die Losvergabe in Vergabeverfahren nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 GWB a.F.).
Nach § 97a Abs. 4 S. 4 GWB n.F. können nun auch zeitliche Gründe eine Ausnahme vom Grundsatz der Losvergabe rechtfertigen. Dies gilt allerdings nur, soweit es sich um Aufträge betreffend das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität oder die Verkehrsinfrastruktur handelt und der zweifache EU-Schwellenwert erreicht wird. Dies dient dazu, dringend benötigte Investitionen aus Mitteln des nur befristeten Sondervermögens schnell zu tätigen (BT-Drs. 21/1934, S. 46).
Der Auftraggeber wird insoweit darlegen müssen, weshalb eine Gesamtvergabe zu einer besseren Koordinierung und damit einem Zeitgewinn führt, was in der Praxis einen hohen Darlegungs- und Beweisaufwand mit sich ziehen dürfte.
Damit hält der Gesetzgeber ohne wesentliche Änderungen am allgemeinen Grundsatz der Losvergabe fest.
Vorrang der Eigenerklärung zur Nachweiserbringung
Gemäß § 122 GWB a.F. war kein Vorrang von Eigenerklärungen vorgesehen. Nach der Soll-Vorschrift des § 122 Abs. 3 S. 1 GWB n.F. ist der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nunmehr primär durch Eigenerklärungen zu erbringen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Nachweise sollen nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden (§ 122 Abs. 3 S. 2 GWB n.F.). Hiermit bezweckt der Gesetzgeber eine Vereinfachung von Vergabeverfahren, eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands, einen erhöhten Anreiz zur Teilnahme an Ausschreibungen und eine Stärkung des Wettbewerbs (BT-Drs. 21/1934, S. 55). Da mit der Prüfung der Eigenerklärungen faktisch ein zusätzlicher Schritt eingefügt wird, ist bei einer anschließenden Nachforderung von Unterlagen jedoch ein vermehrter Prüfungsaufwand und Zeitverlust zu befürchten. Der neu geregelte Vorrang der Eigenerklärung könnte so dem eigentlichen Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, öffentliche Auftragsvergaben zu beschleunigen.
Nichtigkeit als Ausnahmefall bei De-Facto-Vergaben
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge bei Vergaben ohne EU-weite Bekanntmachung oder ohne Vorabinformation (De-Facto-Vergaben) angepasst.
Bisher war als Rechtsfolge die im Nachprüfungsverfahren festzustellende Unwirksamkeit des Vertrags von Anfang vorgesehen. Dies wurde allerdings nicht in allen Fällen für angemessen erachtet. Deshalb sieht § 135 Abs. 4 GWB n.F. nunmehr vor, die Unwirksamkeitsfolge auf Konstellationen zu beschränken, in denen zwingende Gründe eines Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen und stattdessen Geldsanktionen oder Laufzeitverkürzungen zu verhängen. Unter zwingenden Gründen versteht der Gesetzgeber etwa Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie wirtschaftliche Interessen, soweit die Unwirksamkeit in Ausnahmesituationen unverhältnismäßige Folgen hätte (BT-Drs. 21/1934, S. 58). Dass sich ein Auftraggeber angesichts der drohenden Sanktionen auf eine De-Facto-Vergabe einlassen wird, erscheint angesichts der drohenden Sanktionen eher unwahrscheinlich.
II. Beschleunigung und Digitalisierung
Weitere Regelungen betreffen die Beschleunigung und Digitalisierung von öffentlichen Auftragsvergaben.
Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Einlegung der sofortigen Beschwerde
Nach bisheriger Rechtslage entfaltete die sofortige Beschwerde im Anschluss an ein Nachprüfungsverfahren auf zwei Wochen befristet eine aufschiebende Wirkung gegenüber einer Entscheidung der Vergabekammer. Gemäß § 173 Abs. 1 GWB n.F. hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr. Dabei war dem Gesetzgeber die die verfassungsrechtliche Bedeutung des umfangreichen Primärrechtsschutz mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 20 Abs. 3 GG bewusst. Eine Verkürzung des Primärrechtsschutzes nimmt er jedoch in Kauf, um teils erhebliche Verzögerungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, vor allem im Bereich wichtiger Infrastrukturvorhaben, zu vermindern (BT-Drs. 21/1934, S. 68). Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist zurzeit Gegenstand einer Vorlage des OLG Düsseldorf an das Bundesverfassungsgericht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2026 – VII-Verg 6/26), wobei eine Bewertung noch aussteht.
Weitreichendere Verlinkungen
Bisher wurde teilweise eine Verlinkung bis zur genauen Fundstelle der Eignungskriterien gefordert, was ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung zur Folge hatte. Durch § 122 Abs. 4 S. 4 GWB n.F. wird nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Verlinkung auf Eignungskriterien zulässig ist (BT-Drs. 21/1934, S. 56). Demnach reicht es nun, wenn sich die Stelle der Bekanntmachung der Eignungskriterien aus der Bekanntmachung ergibt und die Vergabeunterlagen direkt verlinkt sind.
III. Förderung des Mittelstands sowie Stärkung von Start-ups und Innovation
Daneben dienen die neuen Regelungen vor allem auch der Förderung des Mittelstands sowie der Stärkung von Start-Ups und Innovation, etwa durch die Verpflichtung zur Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in § 97 GWB n.F.
IV. Fazit
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz ändert der Gesetzgeber eine Vielzahl von Vorschriften im Bereich des Vergaberechts. Dabei geht er nicht so weit, die bisherige Konzeption des Vergaberechts wesentlich umzugestalten, sondern erlässt überwiegend behutsame Detailregelungen, deren Effektivität sich in der vergaberechtlichen Praxis noch beweisen muss.
Köln, den 26.06.2026
Referendar Marcel Renz

