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Plagiat in der Bachelorarbeit: VG Köln bestätigt Exmatrikulation nach Täuschungsversuch

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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 10. März 2026 (6 K 2623/23) eine im Prüfungsrecht wenig überraschende Entscheidung getroffen. Wer in einer Bachelorarbeit fremde Inhalte in erheblichem Umfang übernimmt und als eigene Leistung ausgibt, riskiert nicht nur das Nichtbestehen der Arbeit, sondern auch die endgültige Exmatrikulation. So weit, so gewöhnlich. Interessant ist die Entscheidung dennoch, weil das Gericht die Anforderungen an den Nachweis eines Plagiats, an die Anhörung im Prüfungsverfahren und an die rechtzeitige Geltendmachung von Befangenheitsrügen klar herausarbeitet.

Rechtliche Ausgangslage

Die Studentin hatte bereits ihren ersten Versuch der Bachelorarbeit nicht bestanden. Im zweiten Versuch stellte die Hochschule fest, dass ein umfangreiches Kapitel der Arbeit im Wesentlichen aus einer fremden ausländischen Masterarbeit übernommen und ins Deutsche übersetzt worden war, ohne die Übernahme kenntlich zu machen. Nach den Feststellungen betraf dies rund 20 Seiten und damit etwa ein Drittel der gesamten Arbeit.

Die Hochschule bewertete die Arbeit deshalb wegen eines Täuschungsversuchs mit 5,0, stellte das endgültige Nichtbestehen der Bachelorarbeit fest und exmatrikulierte die Studentin auf Grundlage der Prüfungsordnung. Hiergegen erhob die Studentin Klage. Sie machte insbesondere geltend, es habe an einer ordnungsgemäßen Anhörung gefehlt, der Plagiatsvorwurf sei nicht ausreichend belegt und zudem habe die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers bestanden.

Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung über den Täuschungsversuch an. Maßgeblich war dabei nicht nur der Einsatz von Plagiatssoftware. Dieses kann nur als Indiz, nicht aber als Beweis für ein Plagiat gewertet werden. Vielmehr stützte sich das Gericht auch auf einen eigenen Textvergleich und kam zu dem Ergebnis, dass das beanstandete Kapitel im Wesentlichen eine wörtliche Übersetzung der fremden Arbeit darstellte. Bei einem Umfang von etwa einem Drittel der Bachelorarbeit liege kein bloßer Zitierfehler mehr vor, sondern eine wesentliche Täuschung über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung.

Zwar sah das Gericht zunächst einen formellen Mangel darin, dass die Studentin vor der belastenden Entscheidung nicht ordnungsgemäß im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts angehört worden war. Hier hat das VG Köln deutlich gemacht, dass die durchgeführte Disputation keine Anhörung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts darstellt. Die Disputatio diente nach Auffassung des Gerichts lediglich der Sachverhaltsaufklärung. Sie ersetzte keine förmliche Anhörung, weil die Studentin dort nicht hinreichend deutlich über die konkret drohende Entscheidung und den maßgeblichen Sachverhalt informiert worden war. Dieser Mangel wurde jedoch im Widerspruchsverfahren geheilt, weil die Studentin dort anwaltlich vertreten war, Akteneinsicht erhielt und umfassend Stellung nehmen konnte.

Auch mit ihrer Befangenheitsrüge hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Rüge unverzüglich erhoben werden muss. Wer bekannte Umstände nicht rechtzeitig beanstandet, verliert regelmäßig sein Rügerecht.

Schließlich bestätigte das Gericht auch die Exmatrikulation. Nachdem bereits der erste Versuch nicht bestanden war und der zweite Versuch wegen Täuschung ebenfalls als nicht bestanden gewertet wurde, lagen die Voraussetzungen für das endgültige Nichtbestehen und die daran anknüpfende Exmatrikulation vor.

Rechtliche und praktische Folgen

Die Entscheidung zeigt, dass Hochschulen bei umfangreichen Plagiaten konsequent reagieren dürfen. Werden fremde Inhalte in erheblichem Umfang übernommen und als eigene Leistung ausgegeben, kann dies nicht nur zur Bewertung mit 5,0 führen, sondern auch das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die Exmatrikulation rechtfertigen.

Hochschulen müssen hierbei jedoch Plagiatsvorwürfe sorgfältig dokumentiert. Der Einsatz von Software allein genügt nicht. Entscheidend ist eine nachvollziehbare inhaltliche Prüfung und Dokumentation durch Textvergleich. Ebenso wichtig ist ein rechtssicheres Verfahren, insbesondere bei Anhörung, Widerspruch und Prüfungsorganisation.

Für Studierende verdeutlicht die Entscheidung, dass auch übersetzte Übernahmen aus fremden Arbeiten als Plagiat gewertet werden können. Außerdem müssen Befangenheitsrügen und Rechtsmittel frühzeitig erhoben werden. Wer Fristen versäumt oder bekannte Einwände zu spät vorbringt, kann sich später regelmäßig nicht mehr darauf berufen.

Köln, den 15. April 2026

Dr. Marvin Klein
Rechtsanwalt

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