2016
Versicherung // Haftung

Ersatz des Behinderungsschadens

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 7.6.2016 Az. 22 U 45/12 entschieden, dass der Auftraggeber, der eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht begleicht, dem Auftragnehmer den Schaden zu ersetzen hat, der aus der Verzögerung entsteht, wenn der Auftragnehmer seine Arbeiten vorübergehend eingestellt hat.

In dem streitigen Fall hatte die Klägerin ihre Arbeiten vorübergehend eingestellt, nachdem sie von der Auftraggeberin, der Beklagten keine vollständige Zahlung auf Ihre dritte Abschlagsrechnung erhalten hatte.

Die Klägerin hatte mit dieser Abschlagsrechnung Leistungen für den Verbau abgerechnet, die nach Meinung der Beklagten unberechtigt waren. Die Parteien waren sich uneins darüber, welche Leistungen insoweit abgerechnet werden durften.

Nach Beendigung des Bauvorhabens verlangt die Klägerin von der Beklagten die Kosten für die Zeit des Baustillstandes als Behinderungskosten. Sie war der Auffassung, dass die Beklagte die Zahlung der Abschlagsrechnung unberechtigterweise abgelehnt hat und sie deshalb zur Einstellung der Arbeiten befugt gewesen sei. Das erstinstanzliche Gericht hat insoweit eine andere Auffassung vertreten und keinen Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 3, 286 BGB zugesprochen. Anders hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Nach Ausführungen des Senates befand sich die Beklagte in Verzug mit der Begleichung der dritten Abschlagsrechnung. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9.7.2008 unter Fristsetzung zum 18.7.2008 die Beklagte zur Zahlung aufgefordert hatte, habe sich diese in Verzug befunden. Dem Grunde nach habe die Beklagte damit den Ersatz des Verzögerungsschadens geschuldet. Ein Verschulden der Stadt sei nicht dadurch widerlegt, dass sie die Zahlung im Hinblick auf eine fehlerhafte Rechtsauffassung verweigert habe. Der Rechtsirrtum gehe zulasten der beklagten Stadt.

Die Klägerin sei in dieser Situation zur Arbeitseinstellung berechtigt gewesen. Grundsätzlich sehe § 16 Nr. 5 S. 4 VOB/B das Recht des Auftragnehmers vor, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Soweit das Landgericht mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben der Klägerin das Recht zur Arbeitseinstellung in vorliegender Sache abgesprochen habe, schließe sich der Senat dem nicht an. Insbesondere stand der Arbeitseinstellung nicht das Gebot von Treu und Glauben entgegen. Wohl sind die Vertragsparteien eines VOB/B Vertrages während der Vertragsdurchführung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergäben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Sinn der Kooperationspflichten sei es, zu gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden müssten, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden.

Anders sehe dies auch nicht das OLG Düsseldorf. In dem dort entschiedenen Fall vom 10.11.2005 habe das Gericht darauf abgestellt, dass es noch keine Behinderung der Ausführung der Werkleistung darstelle, wenn eine geforderte Nachtragsvereinbarung noch nicht zustande gekommen sei. In einem solchen Fall könne, anders als bei einer fälligen Abschlagsrechnung, die auf bereits ursprünglich beauftragte Leistungen gestützt ist, noch kein reiner Zahlungsverzug vorliegen, sondern allenfalls aus Sicht des Auftragnehmers eine fehlende Mitwirkung allgemeiner Art. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die Anpassung des Vertrages an geänderte Verhältnisse und damit aus Sicht der Klägerin darum, eine günstige Änderung des Vertrages zu erreichen. Vielmehr stritten die Parteien darüber, wie der ursprünglich geschlossene Vertrag auszulegen sei. Zu Recht weise die Klägerin daher darauf hin, dass sie die fraglichen Leistungen bereits erbracht habe und es nicht um die Vergütung für noch zu erbringende Leistungen ging. Darüber hinaus habe die Klägerin auf ausdrückliche Aufforderung der Beklagten hin zunächst einmal einen Termin zwecks gütlicher Einigung wahrgenommen. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden. Die Klägerin habe damit ihre Kooperationspflicht in hinreichender Weise erfüllt.

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass das Verbot des § 18 Nr. 4 VOB/B leerliefe, wenn man bei Streitfällen gemäß § 16 Nr. 5 VOB/B die Arbeit einstellen darf. Mit § 18 Nr. 4 VOB/B solle sichergestellt werden, dass Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über Vertragsinhalt und Bauausführung das Bauvorhaben selbst nicht gefährden, sondern einer internen oder gerichtlichen Auseinandersetzung vorbehalten bleiben. Die Regelung habe aber lediglich klarstellende Funktion; mit ihr sollen dem Auftragnehmer zustehende Leistungsverweigerungsrechte nach der VOB/B oder nach gesetzlichen Vorschriften nicht abgeschnitten werden. Wenn aber § 16 Nr. 5 S.5 VOB/B ausdrücklich gestattet, die Arbeit einzustellen, so könne dies nicht wegen § 18 Nr. 4 VOB/B verhindert werden. Hier trage vielmehr der Auftragnehmer das Risiko, dass der Verzug auch tatsächlich vorliegt.

Der Senat ist der Auffassung, dass es auch kein allzu hartes Druckmittel sei, wenn dem Auftragnehmer zugebilligt werde die Arbeit einzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber seine Abschlagsforderungen nicht ausgleicht. Zwar bestehe bei dem öffentlichen Auftraggeber kein Insolvenzrisiko. Dennoch habe der Auftragnehmer Nachteile, weil er die Vergütung nicht erhalte, obwohl er in erheblichem Maße in Vorleistung getreten sei.

Der Senat weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Arbeitnehmer ein erhebliches Risiko eingeht, wenn er die Arbeiten einstellen, weil seine Abschlagsrechnung nicht voll bezahlt wurde. Wenn seine Rechtsauffassung unrichtig ist, dass der Auftraggeber ihm nach § 8 VOB/B den Auftrag entzieht und die Veränderung des Bauwerks auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lässt. Er setzt sich dadurch erheblichen Schadensersatzansprüchen aus. Insofern ist die Arbeitseinstellung kein gefahrloses Mittel um seine Forderungen durchzusetzen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
8. August 2016

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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