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Das Koppelungsverbot ist nicht verfassungswidrig
Bereits der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG nicht gegen die Verfassung verstößt. Nunmehr hat sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage beschäftigt. In seinem Beschluss vom 16.06.2011 (AZ: 1 BvR 2394/10) stellt das Gericht fest, dass nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
Art. 10 § 3 MRVG hat somit auch in der Zukunft Bestand. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber die Regelung demnächst abschaffen wird. Der einzig erfreuliche Aspekt ist, dass der Bundesgerichtshof – wie seine Entscheidung vom 22.07.2010 (AZ: VII ZR 144/09) zeigt – das Koppelungsverbot restriktiver auslegt als noch vor wenigen Jahren. Das lässt darauf hoffen, dass durch die Gerichte die Vorschrift in Zukunft zurechtgestutzt wird.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin