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Bauabzugsteuer auch bei Photovoltaikanlagen
Die Finanzverwaltung ist nun bundesweit der Auffassung, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger daher zum Steuerabzug verpflichtet (Bayerisches Landesamt für Steuern, Vfg. v. 16.9.2015, S 2272.1.1-3/8 St 32). Von der Abzugsverpflichtung für bestimmte Leistungsempfänger von im Inland erbrachten Bauleistungen in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages wird nur dann abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Liegt diese nicht vor und übersteigt im laufenden Kalenderjahr die Gegenleistung nicht den Betrag von 5.000,00 €, muss noch kein Steuerabzug erfolgen. Dies Freigrenze erhöht sich auf 15.000,00 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG, also Vermietungsumsätze ausführt. An der Auffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebs-vorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Laut Übergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31. Dezember 2015 in Bezug auf den Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug unterbleibt.
Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
7. Dezember 2015