Immobilie // Bau
Anzuwendende HOAI-Fassung bei stufenweiser Beauftragung
Mit der am 20.01.2015 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2014 (Az. VII ZR 350/13), hat der Bundesgerichtshof die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, welche HOAI-Fassung bei stufenweiser Beauftragung von Planungsleistungen, auf die nach Inkrafttreten der neuen HOAI abgerufenen, noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet, entschieden.
Insoweit hat sich der Bundesgerichtshof der maßgeblichen Rechtsauffassung in der Literatur (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rdn. 611, 694) angeschlossenen. Danach ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsvertrages maßgebend. Vielmehr ist darauf abzustellen, wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird. Dies führt bei der weit überwiegenden Zahl der in der Praxis gängigen Vertragsmuster dazu, dass auf die nach Inkrafttreten der neuen HOAI abgerufenen Leistungen, die neuere HOAI Anwendung findet. Die Entscheidung des BGH ist im Zusammenhang mit der Novellierung der HOAI 2009 ergangen. Im Hinblick auf die Identität der Überleitungsvorschriften in der HOAI 2013, sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze jedoch auch auf die Novellierung 2013 übertragbar.
Die Entscheidung entfaltet damit nicht nur erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Insbesondere bei Planungsverträgen zum Bauen im Bestand, ist mit einer deutlichen Honorarsteigerung zu rechnen. Zudem entstehen nicht unerhebliche praktische Probleme, da die Vorschriften der HOAI 2013 nicht ohne Weiteres auf ein Leistungsbild übertragen werden können, welches auf Grundlage der HOAI 2009 vertraglich vereinbart worden ist. Insoweit bedarf es einer nicht unerheblichen Vertragsanpassung oder aber Neubewertung der nach Maßgabe der HOAI 2009 beauftragten Leistungen. Dieser Umstand resultiert daraus, dass im Zuge der Novellierung der HOAI 2013 eine Veränderung der Leistungsbilder stattgefunden hat, die ebenfalls mit einer Neubewertung der Prozentsätze für die jeweiligen Leistungsphasen einhergegangen ist.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist daher den Vertragsparteien in den vorstehend benannten Vertragskonstellationen dringend dazu anzuraten, die notwendigen Vertragsanpassungen einvernehmlich zu vereinbaren.
Frank Siegburg
Rechtsanwalt