2015
Immobilie // Bau

Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur kaufrechtlichen Mängelhaftung liegt vor

Unter dem 24. September 2015 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung.

Der Referentenentwurf greift im Wesentlichen die Problematik auf, dass das BGB-Werkvertragsrecht im Hinblick auf die unterschiedlichen möglichen Vertragsgegenstände eines Werkvertrages nur sehr allgemein gehalten ist und zu typischen Problemstellungen in komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauverträgen keine hinreichenden Vorgaben gibt. Aus diesem Grund besteht für Parteien eines Bauvertrages stets das Bedürfnis, wichtige Fragen in der Abwicklung des Bauprojektes durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Weiterhin müssen sich die Parteien eines Bauvertrages bislang in ganz zentralen Fragen auf für den Laien kaum zu überschauende obergerichtliche Rechtsprechung verlassen.

Für auf längere Dauer angelegte Bauverträge sollen insbesondere folgende Änderungen klarere gesetzliche Vorgaben schaffen:

Der Unternehmer soll bei Herbeiführung der Abnahmewirkung unterstützt werden. Verlangt er zukünftig die Abnahme seiner Leistungen, soll die Abnahmewirkung nach Ablauf angemessener  Frist eintreten, wenn der Besteller die Abnahme nicht unter Benennung konkreter Mängel verweigert. Hierdurch soll eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Abnahme unter pauschaler Berufung auf nicht näher bezeichnete Mängel durch den Besteller verhindert werden. Der Besteller wird daher zukünftig innerhalb angemessener Frist detailliert Mängel bezeichnen müssen, um die Abnahme wirksam zu verweigern.

Das bislang ausschließlich auf Richterrecht beruhende außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, welches aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage im Werkvertragsrecht regelmäßig in länger andauernden Bauprojekten vertraglich vereinbart wird, soll im BGB-Werkvertragsrecht verankert werden. Ob die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grunde vorliegen, wird auch in Zukunft von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Kündigungsgründe dürften insbesondere in fehlender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers zu sehen sein, welche regelmäßig bei Insolvenz des Vertragspartners vorliegen dürften.

Der Entwurf sieht weiterhin die Pflicht zur gemeinsamen Leistungsfeststellung der Vertragsparteien nach Kündigung vor, um späteren Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Qualität und Quantität der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vorzubeugen. Es bleibt dabei, dass im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund der Unternehmer ausschließlich die tatsächlich erbrachten mängelfreien Leistungen bis zur Kündigung vergütet verlangen kann.

Außerdem soll auch beim BGB-Werkvertrag ein Anordnungsrecht des Auftraggebers von geänderten oder zusätzlichen Leistungen festgeschrieben und Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen getroffen werden.

Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf Vorschläge für Spezialregelungen für Verbraucherbauverträge vor, insbesondere die Pflicht des Unternehmers, eine sodann verbindliche Baubeschreibung vorzulegen, weiterhin die Pflicht zur Vereinbarung einer festen Bauzeit, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers sowie eine Begrenzung der Höhe von Abschlagszahlungen. 

Darüber hinaus sind erstmalig im BGB Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge sowie Bauträgerverträge vorgesehen.

Weiterhin sieht der Referentenentwurf eine Stärkung der Rechtsstellung des Bauunternehmers im sogenannten B2B-Geschäft vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 16.06.2011 – C 65/09 und C 87/09) sowie des BGH (Urt. v. 21.12.2011, VII ZR 70/08) ist der Bauunternehmer im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber einem Verbraucher verpflichtet, eine in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und eine neue, mangelfreie Sache wieder einzubauen und die Kosten für Aus- und Wiedereinbau zu tragen. Der Bauunternehmer kann seinerseits seinen Lieferanten hierfür jedoch grundsätzlich nicht in vollem Umfang in Regress nehmen. Nach dem Referentenentwurf soll daher zukünftig nicht nur in Endkundengeschäften, sondern auch in Geschäften zwischen Unternehmern, d.h. zwischen Bauunternehmer und Lieferant (B2B), ein Ersatzanspruch für Aus- und Wiedereinbaukosten in Fällen der Lieferung und des Verbaus von mangelhaftem Baumaterial bestehen. 

Der komplette Referentenentwurf kann online unter www.bmjv.de abgerufen werden (Bearbeitungsstand 10. September 2015).

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
24. November 2015

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