Tätigkeitsgebiete Immobilie // Bau
Werbung einer Gesellschaft mit Architekturleistungen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 02.01.2008 in einem Beschluss - 1 BvR 1350/04 - Folgendes festgehalten:
"1. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, der aus dem Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen gemäß § 2 Abs.2 BauKaG-NW folgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Im Hinblick auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt dies aber bezüglich der Erforderlichkeit nur, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" auf die Firmierung der Gesellschaft zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt."
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Baubranche in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu ihren Geschäftsfeldern zählten die Erstellung schlüsselfertiger Bauten, Putz- und Stuckarbeiten, Elektroinstallationen sowie Leistungen der Architektur. In diesem Zusammenhang beschäftigte sie zur Erbringung der Architektenleistungen seit ihrer Gründung ununterbrochen einen in der Architektenliste der Architektenkammer NRW eingetragenen Architekten, der auch Geschäftsführer der Beklagten war.
Die Beklagte ließ im Jahre 2002 eine Werbeanzeige veröffentlichen, in der sie unter ihrer damaligen Firma "L. Exklusivhaus GmbH" mit ihren Tätigkeitsbereichen "Architektur, Statik, Bauleitung, Elektro" warb. Die Architektenkammer forderte die Beklagte vergeblich dazu auf, eine Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, zukünftig nicht mehr mit dem Zusatz "Architektur" oder mit einer ähnlichen Wortverbindung zu werben.
Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln der Architektenkammer Recht gegeben hatten, wandte sich die Beklagte mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Sie rügte die Verletzung der Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 GG und Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs.1 GG.
In diesem Zusammenhang stellt das Gericht zunächst einmal klar, dass der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, der aus dem Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen folgt, durch das Gemeinwohlziel des Schutzes der Nachfrager von Architektenleistungen, denen fachkundige und beruflich integere Berufsangehörige zur Verfügung stehen sollen, gerechtfertigt ist. Aus demselben Grunde sind auch die Anforderungen, die § 8 Abs. 2 BauKaG-NW an Architektengesellschaften stellt, verfassungsgemäß.
Gleichzeitig macht das Bundesverfassungsgericht jedoch deutlich, dass im Hinblick auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 2 Abs.2 BauKaG-NW und § 2 Abs. 2 BauKaG-NW in Verbindung mit § 8 BauKaG-NW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit nur dann gerecht werden, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" dem Wortlaut des § 1 BauKAG-NW entsprechend auf die Firmierung der Gesellschaft zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt. Eine weite Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Es muss – so das Bundesverfassungsgericht – zulässig sein, dass eine Gesellschaft auf die Berufe ihrer Angestellten hinweist.
Es reiche zum Schutz der Verkehrsinteressen aus, dass die Beschäftigten nur dann als Architekten bezeichnet werden dürfen, wenn sie selbst in die Architektenliste eingetragen sei. Die beruflichen Leistungen, die von einzelnen Gesellschaftern oder von Angestellten der Gesellschaft erbracht werden, dürfen daher, soweit für diese Einzelperson die einschlägigen beruflichen Vorschriften erfüllt sind, auch qualifiziert benannt und bezeichnet werden.
Gerade in dem Bau- und Bauträgerbereich kann es zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Informationen über das Leistungsspektrum einer Gesellschaft sachdienlich sein, auf die verschiedenen Disziplinen hinzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht führt daher aus, dass die vom Normgeber verfolgten Ziele es nicht rechtfertigen, korrekte Bezeichnungen, die eine konkrete Tätigkeit zutreffend charakterisieren ohne Rücksicht auf den Informationswert für Dritte zu verbieten. § 8 BauKaG-NW muss daher entsprechend eng ausgelegt werden.
Hinweis:
Es ist somit zu differenzieren: Wenn eine Gesellschaft sich als Architekten oder Architekturgesellschaft bezeichnet, dann müssen die erhöhten Anforderungen des § 8 Abs. 2 BauKaG-NW eingehalten werden. Dies bedingt, dass Berufsbezeichnungen im Namen der Partnerschaftsgesellschaft oder der Firma einer Kapitalgesellschaft nur dann geführt werden dürfen, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Eintragung setzt u. a. eine Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus, wonach Berufsangehörige nach § 2 BauKaG-NW mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 BauKaG-NW sind.
Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit von anderen Gesellschaften z.B. Bauträgergesellschaften mit der Erbringung von Architekten- und Bauleitungsleistungen zu werben. Dies setzt nur voraus, dass die Gesellschaft über Angestellte oder Gesellschafter verfügt, die in die Architektenliste eingetragen sind.
Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
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