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Von der Gemeinschafts- zur Unionsmarke - Übergangsfrist für etwaige Erklärung zum Markenverzeichnis beachten
Am 23. März 2016 tritt die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft (Verordnung(EU)2015/2424 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung). Die wesentlichen Änderungen, die sich hieraus ergeben, haben wir nachfolgend zusammengefasst:
1. Vom HABM zur EUIPO
Zunächst einmal wird das bisherige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zukünftig Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) heißen. Dementsprechend wird aus der Gemeinschaftsmarke die Unionsmarke. Die Änderung der Markenbezeichnung erfolgt automatisch und hat keinerlei Auswirkung auf bereits eingetragene oder in Anmeldung befindliche Marken.
2. Vom 3-Klassen- zum 1-Klassen-System
(Änderung der Gebühren)
Bisher umfasste die EU-Markenanmeldung (gleiches gilt für die Verlängerung) stets automatisch bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen; d. h. unabhängig davon, ob eine, zwei oder drei Klassen angemeldet (oder verlängert) wurden, es waren stets Amtsgebühren in gleicher Höhe fällig. Zukünftig werden die Anmelde- und Verlängerungsgebühren aber nur noch eine Klasse enthalten. Dies führt zu einer leichten Gebührenerhöhung bei Anmeldung mehrerer Klassen. Dahingegen wurden die Gebühren für die Verlängerung von Marken (trotz Abkehr vom bisherigen 3-Klassen-System) etwas reduziert. Im Einzelnen stellen sich die neuen Gebühren wie folgt dar:
Anmeldung einer EU-Marke | aktuelle Gebühren einer online-Anmeldung | neue Gebühren einer online-Anmeldung |
---|---|---|
Erste Klasse | 900,00 € | 850,00 € |
Zweite Klasse | 900,00 € | 900,00 € |
Dritte Klasse | 900,00 € | 1.050,00 € |
jede weitere ab der 3. Klasse | 150,00 € | 150,00 € |
Verlängerung einer EU-Marke | aktuelle Gebühren einer Online-Verlängerung | neue Gebühren einer Online-Verlängerung |
---|---|---|
Erste Klasse | 1.350,00 € | 850,00 € |
Zweite Klasse | 1.350,00 € | 900,00 € |
Dritte Klasse | 1.350,00 € | 1.050,00 € |
jede weitere ab der 3. Klasse | 400,00 € | 150,00 € |
3. Vom “Class Heading Covers all approach” zum “Means what it says approach”
(Änderung bei der Auslegung des Schutzumfanges des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses)
Die bisherige Praxis des Gemeinschaftsmarkenamtes ging dahin, bei der Eintragung von Klassenüberschriften sämtliche in der betreffenden Nizza-Klasse enthaltene Waren oder Dienstleistungen als vom Schutz der Marke mit umfasst anzusehen (der sogenannte „Class Heading Covers all approach“). Bereits seit dem EuGH-Urteil „IP-Translater“ (C-307/10) kann jedoch durch Anmeldung aller Oberbegriffe einer Nizza-Klasse kein Schutz mehr für sämtliche, in diese Klasse fallenden Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden. Nur noch diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die sich wörtlich unter die benannten Oberbegriffe fassen lassen, gelten als geschützt (sogenannter „Means what it says approach“). Diese Änderung der Amtspraxis wurde nun ausdrücklich in der neuen Unionsmarkenverordnung (Art. 28 Abs. 5) normiert. Dabei gilt die Regelung des neuen Art. 28 Abs. 5 zukünftig für alle Unionsmarken, d. h. auch für vor dem EuGH-Urteil angemeldete Marken. Bisher galt für diese noch die großzügigere alte Auslegung. Um hierdurch auftretende Unbilligkeiten (durch nachträglich entstehende Schutzlücken) zu vermeiden, sieht die Unionsmarkenverordnung in Art. 28 Abs. 8 eine Übergangsregelung vor. Danach können Markeninhaber die ihre Marken für alle Oberbegriffe einer Klasse haben schützen lassen, unter bestimmten Voraussetzungen, einzelne Waren und Dienstleistungen beim Gemeinschaftsmarkenamt melden und erklären, dass diese von der ursprünglichen Anmeldung mit umfasst sein sollten. Dies allerdings nur innerhalb einer 6-Monatsfrist nach Inkrafttreten der neuen Verordnung; also bis zum 24. September 2016. Unionsmarkenportfolios sollten daher zeitnah daraufhin überprüft werden, ob insoweit ein Handlungsbedarf besteht.
4. Entfall der grafischen Darstellbarkeit bei neuen Markenformen
Ferner wird die Eintragung neuer Markenformen erleichtert. Denn die neue Unionsmarkenverordnung verzichtet auf das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit der anzumeldenden Marke. Insbesondere neuere Markenformen, wie z. B. die Geruchs- oder Hörmarke, lassen sich hierdurch leichter eintragen. Wie zukünftig die Darstellung solcher Marken im Einzelnen zu erfolgen hat, muss derzeit allerdings noch abgewartet werden.
5. Die neue Gewährleistungsmarke
Mit der Unionsmarkenverordnung wird auch eine neue Gewährleistungsmarke eingeführt. Ziel der Gewährleistungsmarke ist die Kennzeichnung eines bestimmten Qualitätsstandards, der unter der Marke angebotenen Produkte. Deswegen steht sie nur Mitgliedern von Organisationen offen, die die Einhaltung der Standards überprüft. Weitere Folge hiervon ist, dass - ähnlich wie bereits jetzt für Kollektivmarkenanmeldungen der Fall - Anmelder von Gewährleistungsmarken im Rahmen der Anmeldung eine Satzung vorlegen müssen.
6. Erleichterung der Grenzbeschlagnahme für Waren in Transit
Die Beschlagnahmemöglichkeiten von Waren im Transit werden durch die neue Unionsmarkenverordnung ebenfalls erleichtert. Widerrechtlich gekennzeichnete Waren können zukünftig auch im reinen Durchfuhrverkehr beschlagnahmt werden, es sei denn, der Verletzer kann nachweisen, dass er die Waren im Bestimmungsland rechtmäßig in den Verkehr bringen darf.
Die neue Unionsmarkenverordnung bringt folglich einiges an Änderungen. Zu beachten ist
- neben den neuen Amtsgebühren - insbesondere die Änderung bei der Auslegung des Schutzumfangs des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, da hier gegebenenfalls eine Meldung von Waren oder Dienstleistungen erfolgen sollte, die nur innerhalb der Übergangsfrist bis 24. September 2016 möglich ist. Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Katja Nuxoll
Rechtsanwältin
16. März 2016
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