Tätigkeitsgebiete Immobilie // Bau
Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umsatzsteuererstattung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.05.2018, AZ: VII ZR 157/17 folgendes festgehalten:
Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gem. § 13 b, Abs. 5 S. 2, Halbsatz 1 UStG ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch Zahlung des Umsatzsteuerbetrages zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Hintergrund der Entscheidung ist die einschränkende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom August 2013. In dem vorliegenden Fall war der Kläger von dem Beklagten Bauträger beauftragt worden, Leistungen durchzuführen. Vereinbarungsgemäß rechnete er die Leistungen lediglich als Nettobetrag ab. In der Rechnung hieß es, dass die Umsatzsteuer für die umsatzpflichtige Leistung der Leistungsempfänger gem. § 13 b UStG schuldet. Die beklagte Bauträgerin führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Dies entsprach der Handhabung des § 13 b UStG nach der damaligen Praxis der Finanzämter. Mit der Entscheidung vom August 2013 wurde die Umsatzsteuerrichtlinie jedoch einschränkend durch den Bundesfinanzhof dahingehend ausgelegt, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden.
Daraufhin beantragte die beklagte Bauträgerin bei dem Finanzamt die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer. Das Finanzamt schrieb den Kläger an und wies darauf hin, dass er als Bauleister verpflichtet sei, eine Rechnung zu erstellen, die die Umsatzsteuer ausweist. Der Kläger stornierte daraufhin die Rechnung und stellte eine neue korrigierte Abrechnung mit Umsatzsteuer aus. Er verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrages.
Zu Recht, so der Bundesgerichtshof in seiner vorliegenden Entscheidung.
Der BGH nimmt hier eine ergänzende Vertragsauslegung vor. Die Vereinbarung zwischen den Parteien weise eine Regelungslücke auf. Sie ging von der damaligen bundesweiten Praxis der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der einschlägigen Umsatzsteuerrichtlinie aus. Die Parteien haben keine Regelung für den Fall getroffen, dass für den Kläger die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Diese Gefahr beruht auf dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. August 2013 und der Reaktion der beklagten Bauträgerin darauf. Der von dieser gestellte Erstattungsantrag begründet gem. § 27 Abs. 19 UStG die Befugnis des Finanzamts, die gegen den Kläger wirkende Steuerfestsetzung zu ändern. Die Parteien seien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft der Beklagtenseite ausgegangen. Dies zeige sich auch daran, dass lediglich eine Nettorechnung erstellt worden sei. Nach der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof sei § 13 b Abs. 2 S. 2 UStG jedoch nicht mehr auf Bauträger anzuwenden, welche die erbrachten Bauleistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Baugrundstücke verwenden. Deshalb sei der Bauträger auch nicht Steuerschuldner. Insoweit besteht eine Regelungslücke, die durch ergänzende Auslegung zu schließen ist. Der Vergütungsanspruch ist um den Teil zu erhöhen, der auf die Umsatzsteuer entfällt, weil das übereinstimmende Verständnis der Vertragsparteien nicht mehr Bestand hat, wonach diese davon ausgingen, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer von der beklagten Bauträgerin zu zahlen war. Mit der Rückforderung des Umsatzsteuerbetrages durch die Beklagtenseite ist die Gefahr entstanden, dass der Kläger in Anspruch genommen wird.
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage der Ergänzung des Vertragsinhaltes, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hätte dies dazu geführt, dass ein um den Umsatzsteuerbetrag erhöhter Vergütungsanspruch vereinbart worden wäre.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
15. Juni 2018
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