Tätigkeitsgebiete Immobilie // Bau
Haftung des Eigentümers für Brandschaden beim Nachbarn aufgrund unsorgfältigen Handwerkers im eigenen Haus
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 ausgeführt, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten an seinem Haus vornehmen lässt, als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dafür verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbarhaus beschädigt. Das gilt auch dann, wenn er den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat.
In dem Rechtsstreit ging es darum, dass die Beklagten bzw. deren Eltern, Eigentümer eines Wohnhauses waren. In ihrem Auftrag wurden an dem Flachdach Reparaturarbeiten durchgeführt, und zwar unter Einsatz eines Brenners. Der Handwerker verursachte im Zusammenhang mit den Arbeiten schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Das Haus der Beklagten brannte infolge dessen ab. Das Nachbarhaus erlitt erhebliche Schäden. Die Versicherung der Nachbarin macht nunmehr eine Entschädigung aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Anders sieht dies der Bundesgerichtshof. Er führt dazu aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Klägerin gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 S.1 VVG zusteht.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist dann gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder der Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist hiervon auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift. Der Nachbar kann die Gefahren in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück auch nicht rechtzeitig abwehren. Weitere Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Eigentümer, von dessen Grundstück aus sich der Brand entwickelt, als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz des Grundstücks. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zumindest mittelbar auf dem Willen des Eigentümers bzw. Besitzers beruht. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Entscheidend ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, d.h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt.
Dabei kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht darauf an, ob eine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne verletzt worden ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Grundstückseigentümer oder Besitzer nach Werten der Betrachtung für den gefahrträchtigen Zustand seines Grundstückes verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei unter anderem die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung. Bei natürlichen Imissionen ist entscheidend, ob die Nutzung des störenden Grundstücks sich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Sachgründe, die es rechtfertigen dem Grundstückseigentümer oder Besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer anzusehen, hat der Senat etwa bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Die dadurch verursachten Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, da es sich nicht – wie etwa ein Blitzschlag – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können.
Im konkreten Fall geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten als Störer anzusehen sind. Der Annahme der Verantwortlichkeit stehe nicht entgegen, dass die Dachreparatur von einem Dritten, nämlich einer Dachdeckerfirma, ausgeführt wurde. Mittelbarer Handlungsstörer sei auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen Anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers sorgfältig vorgegangen ist. Vielmehr sei maßgeblich, ob es Sachgründe gebe, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das sei der Fall. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst und hätten auch daraus Nutzen gezogen. Mit der Beauftragung der Dacharbeiten sei eine Gefahrenquelle geschaffen worden und damit sei der bei Auftragsdurchführung verursachte Brand auf Umstände zurückzuführen, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen seien.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
7. Mai 2018
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