Nach der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 15.04.2020 haben die Bundesländer mit zahlreichen Unter-schieden im Einzelnen erste Lockerungen der Beschränkungen zum Infektionsschutz veranlasst. In den meisten Bundesländern wurde inzwischen auch eine Maskenpflicht für weite Bereiche des öffentlichen Lebens eingeführt.
In Nordrhein-Westfalen gelten nach der Änderung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW ab Montag, dem 27.04.2020, folgende Regelungen für das Arbeiten auf der Baustelle:
1. Bauarbeiten können mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiter ausgeführt werden
Die bisher bereits geltende Regelung, nach der Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit „mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen“ weiterhin nachgehen können, wurde nicht geändert (§ 7 Abs. 1 CoronaSchVO NRW). Diese Regelung betrifft auch Bauarbeiten. Auf den Baustellen kann damit wie bisher gearbeitet werden.
2. Abstandsgebot
Neu eingeführt wurde das Abstandsgebot (§ 12a CoronaSchVO NRW). Danach ist „jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person“ verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich selbst und auch andere Personen keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Wenn die Einhaltung des Mindestab-stands aus z. B. baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen.
Diese Regelungen gelten „im öffentlichen Raum“. Baustellen sind in der Regel für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und damit kein öffentlicher Raum. Damit enthält die CoronaSchVO NRW unmittelbar keine verbindliche Regelung zur Einhaltung des Mindestabstandes auf Baustellen.
3. Maskenpflicht
Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht nach § 12a Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO NRW u. a. für „die Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden“. Die Verordnung verweist in diesem Zusammenhang indessen auf die Vorschrift für Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen wie Physiotherapeuten, Hörgeräteakustiker, Optiker usw. (§ 7 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO NRW). Daraus folgt, dass die Verpflichtung für Bauhandwerker nicht gilt. Darüber hinaus halten Bauhandwerker ohnehin den Abstand von 1,5 m „zum Kunden“ (also zum Auftraggeber) in der Regel ein.
Für die Arbeit auf der Baustelle gilt damit unmittelbar nach der CoronaSchVO NRW auch keine allgemeine Maskenpflicht.
4. Baubesprechungen
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen bleiben untersagt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW). Diese Vorschrift gilt nach § 12b Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO jedoch nicht für die berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit von Selbständigen, Betrieben und Unternehmen. Außerdem sind vom Ansammlungsverbot wie bereits bisher zwingend notwendige Zusammenkünfte aus dienstlichen Gründen ausgenommen.
Baubesprechungen in Bereichen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und damit nicht zum „öffentlichen Raum“ zählen, sind von dem Verbot also nicht erfasst. Unabhängig davon sind nach den Ausnahmevorschriften auch Baubesprechungen, die aus Gründen des Infektionsschutzes im Freien (z. B. Straßenrand oder auf einem öffentlichen Parkplatz) abgehalten wer-den, zulässig.
5. Arbeitgeberverantwortung für Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen
Dass das Abstandsgebot und die Maskenpflicht auf der Baustelle nicht per Verordnung gelten, bedeutet freilich nicht, dass dort keine Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen sind. Vielmehr ist ausdrücklich vorgesehen, dass Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit „mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen“ weiterhin nachgehen können (§ 7 Abs. 1 CoronaSchuVO NRW). § 12b Abs. 2 CoronaSchVO NRW ordnet nunmehr an, dass Selbständige, Betriebe und Unternehmen neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich sind für die Reduzierung von Infektionsrisiken. Hierzu haben sie insbesondere Maßnahmen zu treffen, um
- Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
- Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen haben sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert-Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger, für Bauarbeiten also der BG Bau, zu berücksichtigen. Verpflichtet zur Umsetzung des Infektionsschutzes auf der Baustelle ist damit nach § 12b CoronaSchVO NRW der jeweilige Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer.
Die Empfehlungen der BG Bau sind auf deren Homepage unter www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/coronavirus/ zugänglich. Welche kon-kreten Schutzmaßnahmen auf der Baustelle in Frage kommen, haben wir in unserem Blog-Beitrag vom 08.04.2020 (Corona-Pandemie: Wie geht’s weiter auf der Baustelle?) dargestellt. Darauf ist nach wie vor zu verweisen.
Wir haben in unserem Blog-Beitrag vom 08.04.2020 außerdem die Verantwortungsbereiche des Bauherrn, des Auftragnehmers und des SiGeKo abgegrenzt. Auch darauf ist weiterhin zu verweisen.
6. Geltungsdauer: bis 03.05.2020
Die aktuelle CoronaSchVO NRW tritt mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft (§ 17 CoronaSch-VO NRW). Es ist davon auszugehen, dass das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vor diesem Termin entweder eine weitere geänderte Fassung der Verordnung bekannt macht oder die Geltungsdauer der aktuellen Verordnung verlängert.
Lars Maria Markmann
Rechtsanwalt
Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
David Poschen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht
27. April 2020