Keine einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Bezug auf die Folgen des Urteils des EuGH‘s vom 4. Juli 2019 betreffend die Höchst- und Mindestsätze gemäß § 7 HOAI 2009/2013

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 17. Juli 2019, Az.: 14 U 188/18, liegen nunmehr auch weitere Urteile deutscher Obergerichte vor, die sich mit der Frage der Verbindlichkeit des § 7 HOAI 2009/2013 auseinandersetzen.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 23. Juli 2019, Az.: 21 U 24/18; diametral anders entschieden als das Oberlandesgericht Celle.

Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Hamm ist nach wie vor die maßgebliche Bestimmung der HOAI zum Mindestsatz anwendbar. Daran ändert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland nichts. Das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren binde nämlich nur den Mitgliedsstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um europarechtswidrige Zustände zu beseitigen. Für den Einzelnen Unionsbürger gehe von dem Urteil jedoch keine Rechtswirkung aus. Die Feststellungen der Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI im Vertragsverletzungsverfahren ändere also nicht daran, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI zu beachten war. Insofern gibt es keine Rückwirkung.

Entsprechend hatte auch schon das OLG Naumburg (NZBau 2017,667, 669; und das Kammergericht IBR 2018,690) entschieden. Nach Auffassung dieser Gerichte stellt die Richtlinie nicht selbst eine Verpflichtung für einen Einzelnen da, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich sei.

Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus – so das OLG Hamm – der EU die Befugnis zuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl dies nur dort gestattet sei, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist. Eine Richtlinie könne deshalb nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedsstaats, die gegen diese Richtlinie verstößt auszuschließen.

Das Oberlandesgericht Hamm sieht zwar, dass die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 III AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 III EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der unionskonformen Auslegung - so das OLG Hamm – unterliegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG allerdings bestimmten Schranken. So findet sich die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Daraus schließt das Oberlandesgericht Hamm, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, dass sich zu einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts außer Stande sieht, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechtes verpflichtet ist, die den Bestimmungen dieser Richtlinie zuwider laufende Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen und damit die Möglichkeit der Berufung auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie auf den Bereich der Beziehung zwischen Privaten auszudehnen (so auch EuGH IWRZ 2019, 76,77).

Die richtlinienkonforme Auslegung findet seine Grenzen dort, wo nationale Vorschriften nicht richtlinienkonform ausgelegt werden können, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung, auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen ist (Bundesverfassungsgericht, NZG 2013, 464; NJW 2012, 669, 670 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob das anzuwendende einfache nationale Recht der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union dient oder nicht.

Dem stehe nicht entgegen, dass der aus Art. 4 III EUV folgende Grundsatz der Unionstreue aller mitgliedsstaatlichen Stellen also auch die Gerichte dazu verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gegebenen Auslegung entspricht.

Das Problem besteht darin, dass die Grenzen der Auslegung dort zu sehen sind, wo eine richtlinienkonforme Auslegung dem Erkennen des Gesetzes und Verordnungsgebers nicht mehr entspricht oder noch nicht entspricht. Dies – so das Oberlandesgericht Hamm – sei hier der Fall. Die Bundesrepublik habe sich in dem Vertragsverletzungsverfahren nämlich ausdrücklich hinter das zwingende Preisrecht gemäß § 7 HOAI gestellt und dies auch ausführlich mit der zwingenden Sicherung der Qualität von Planungsleistungen und der Bausicherheit begründet. Damit ist eine richtlinienkonforme Auslegung gegen den erkennbaren Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers nicht möglich.

Das OLG Hamm hat konsequenterweise also die Vorschriften des § 7 HOAI in dem vorliegenden Rechtsstreit angewandt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Honorarvereinbarung nicht im Einklang mit § 7 Abs. 3 HOAI getroffen wurde und dies zur Folge hat, dass die Mindestsätze nach § 7 Abs. 5 HOAI abgerechnet werden können.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Hamm die Revision uneingeschränkt zugelassen. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
21. August 2019

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Neue VOB/A auch im Bereich oberhalb des EU-Schwellenwertes in Kraft getreten

Für die Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes (5,548 Millionen Euro) erhielt die neue VOB/A, Abschnitt 1, z.B. für nordrhein-westfälische Kommunen bereits durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 19. Februar 2019 Geltung. Grund hierfür ist die dynamische Verweisung auf die jeweils geltende VOB/A, Abschnitt 1, in dem maßgeblichen Runderlass (Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – Kommunale Vergabegrundsätze). 

Die VOB/A, Abschnitt 2, die die Regelungen für die Bauvergaben oberhalb des EU-Schwellenwertes enthalten, ist demgegenüber erst am 17. Juli 2019 in Kraft getreten. Hierfür notwendig war eine „Änderungsverordnung zu der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)“. Der statische Verweis in § 2 VgV ist entsprechend geändert worden.

Inhaltlich sind die Änderungen des Abschnitts 2 der VOB/A überschaubar. So enthält bspw. § 8 EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A eine Klarstellung, dass die Abgabe mehrerer Hauptangebote im Grundsatz zulässig ist. Die neue Regelung zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a EU VOB/A ist nunmehr der Regelung in § 56 VgV angeglichen worden, jedoch nicht vollständig.  

David Poschen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht
13. August 2019

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