Alle Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. In intakten Familien ist dies eine Selbstverständlichkeit und stellt somit kein rechtliches Problem dar. Nach einer Trennung der Eltern kommt es bezüglich des Kindesunterhalts jedoch häufig zu Streit. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nach einer Trennung der Eltern ihren Lebensmittelpunkt haben, von dem anderen Elternteil Barunterhalt verlangen kann (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in diesen Fällen hingegen bereits durch die tatsächliche “Pflege und Erziehung” (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
http://blog.otto-schmidt.de/famrb/2016/04/12/kindesunterhalt-bei-wechselmodell-oder-deutlich-erweitertem-umgang/
Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Mediatorin, Köln
12. April 2016