HOAI und kein Ende - Nach der HOAI-Novelle ist vor der HOAI-Novelle -

Die Europäische Kommission hat nunmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der angeblich mangelnden Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Dieses Vorgehen der EU-Kommission richtet sich gegen den zwingenden Mindestpreischarakter der HOAI. Die Frist für eine Verteidigung der HOAI durch die Bundesregierung gegenüber Brüssel läuft Mitte August ab.

Sollte sich die Kommission nicht von der Stellungnahme der Bundesregierung überzeugen lassen, ist damit zu rechnen, dass diese aufgrund der berufspolitischen Aktivitäten insbesondere der BAK den Europäischen Gerichtshof anrufen wird. In diesem Falle ist erst in zwei bis drei Jahren mit einem Urteil zu rechnen.

Diese Entwicklung sollte allerdings bereits heute Anlass genug dafür sein, über alternative Honorarberechnungsmodelle nachzudenken, die einerseits dem drohenden Entfall des Preisrechtes der HOAI sowie andererseits auch eine praxisorientierte und für alle Beteiligten interessengerechtere Abrechnungsweise ermöglichen. (vgl. hierzu: Siegburg, Die missglückte Novelle, Festschrift für Neuenfeld, demnächst erscheinend).

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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Schadensersatzpflicht des Auftraggebers bei unberechtigtem Einbehalt einer Gewährleistungsbürgschaft

Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.3.2015 – VII ZR 92/14

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 – VII ZR 92/14 - mit der Frage zu befassen, ob sich ein Auftraggeber, der über einen längeren Zeitraum unberechtigt eine Gewährleistungsbürgschaft zurückhält, schadensersatzpflichtig macht.

Die Klägerin errichtete als Generalunternehmerin für die Beklagte ein Logistikzentrum. In dem von der Beklagten gestellten und vorformulierten Vertrag fand sich die Regelung, dass die Klägerin die Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% des Schlussrechnungsbetrages zurückzugeben hatte, wenn „alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können“.

Die förmliche Abnahme erfolgte Ende des Jahres 2001. Zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt standen zwischen den Parteien Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 104.485,35 EUR in Streit, welche der Beklagten später durch Gerichtsurteil zugesprochen wurden. Außerdem wendete die Beklagte vor Ablauf der Gewährleistungsfrist weitere Mängel ein, mit welchen sie sich jedoch in einem späteren Verfahren nicht durchsetzen konnte. Erst Ende des Jahres 2012 gab die Beklagte die Bürgschaftsurkunde an die Klägerin heraus.

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beklagte Schadensersatz für aufgewendete Avalkosten der Klägerin in Höhe von über 60.000 EUR aufgrund des Verzuges mit der Herausgabe der Bürgschaft zu zahlen hatte. Der Auftragnehmer habe bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten, soweit keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen. Die Beklagte hätte daher zum Ende der Gewährleistungsfrist die über den Betrag von 104.485,35 EUR hinausgehende Sicherheit zurückgeben müssen.

Auch konnte sich die Beklagte nicht erfolgreich auf die vertragliche Reglung zur Rückgabe der Bürgschaft berufen. Die im Vertrag getroffene Sicherungsabrede stellt nach Ansicht des BGH eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin und somit eine unwirksame AGB dar, weil durch die Formulierung die Möglichkeit eröffnet würde, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hinaus die Gewährleistungsbürgschaft in vollem Umfang zurückzuhalten, unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Gewährleistungsansprüche bestehen.

Die Entscheidung birgt Risiken für den Auftraggeber in sich. Er darf die Sicherheit nur in dem Umfang zurückhalten, in welchem ihm tatsächlich Gewährleistungsansprüche zustehen. Daher ist ihm auch nicht damit gedient, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist in großem Umfang Mängel zu rügen und unter Berufung hierauf die Sicherheit bis zur Klärung der Höhe der Gewährleistungsrechte in vollem Umfang zu behalten. Der Auftraggeber sollte vielmehr zum Ende der Gewährleistungsfrist sorgsam prüfen, in welchem Umfang ihm tatsächlich Mängelgewährleistungsrechte zustehen und in wieweit die Sicherheit zurückzugewähren ist, um das Haftungsrisiko zu begrenzen.

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt

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