Die "Neue HOAI 2013" soll im Juli 2013 in Kraft treten

Die 7. HOAI-Novellierung soll bis zur Bundestagswahl 2013 abgeschlossen werden. Dazu wurde vom AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. folgender Zeitplan veröffentlicht:

  • Überprüfung der HOAI-Struktur durch das BMWi (Gutachten), Abschluss bis Ende November 2012, Gutachten wurde am 10. Dezember 2012 übergeben.
  • Parallel Erstellen des Referentenentwurfs zur HOAI 2013
  • Ressortabstimmung: Februar 2013
  • Versand des Referentenentwurfs an die Länder und Verbände: März 2013
  • Kabinettsbeschluss zur HOAI 2013: April 2013
  • Entscheidung / Zustimmung Bundesrat: Mai/Juni 2013 (letzte Plenarsitzung vor der Sommerpause: 5. Juli 2013)
  • In-Kraft-Treten: August 2013 (Veröffentlichung der HOAI 2013 im Bundesgesetzblatt)

Bereits heute ist abzusehen, dass die Novellierung der HOAI erneut massive Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen sowohl unmittelbar vor sowie insbesondere nach Inkrafttreten der HOAI 2013 haben wird.

Sowohl für Auftraggeber als auch Planer ist es wichtig, sich schon beizeiten auf die kommenden Änderungen,  u.U. auch durch Gestaltung der aktuell abzuschließenden Verträge (d.h. vor Inkrafttreten der neuen HOAI), einzustellen.

Zu den zu erwartenden Änderungen:
Seit dem 11. Februar 2013 liegen die vom BMWi eingeholten Honorargutachten zur HOAI 2013 vor. Die wesentlichen Aussagen lauten:

Die Honorare für die in der HOAI 2009 verbindlich geregelten Leistungen und die Honorare für die Leistungen, die nach dem sog. BMVBS-Abschlussbericht aus dem September 2011 aus dem unverbindlichen Teil der HOAI 2009 in den verbindlichen Teil zurückgeführt werden sollen, sind auf Grundlage der Baupreisentwicklung, der allgemeinen Kostenentwicklung und unter Rationalisierungsgesichtspunkten überprüft worden. Grundlage dafür war das Honorar der HOAI 1996, wobei der Zeitraum bis 2013 betrachtet wurde.

Es wurden Änderungen bei den rechtlichen und technischen Anforderungen an die Leistungen von Architekten und Ingenieuren, die sich im gleichen Zeitraum ergaben sowie Mehr- oder Minderaufwände aus den geplanten Änderungen innerhalb der jeweiligen Leistungsbilder ermittelt. Daraus wurde eine Honorarempfehlung für die HOAI 2013 abgeleitet.

So ergeben sich z.B. beim Leistungsbild Gebäude und Innenräume höhere Nominalhonorare, und zwar in einer Bandbreite von  

  • 0,70 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.000.000 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) bis zu
  • 45,83 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.565 Euro, Honorarzone I Mindestsatz).

Neben den Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistungsbilder selbst, wird auch eine Überarbeitung des Verordnungstextes der HOAI vorgenommen. So sollen insbesondere die Regelungen zum Bauen im Bestand insgesamt neu geregelt werden.

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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14. Auflage 2013 des Werner/Pastor "Der Bauprozess"

Soeben ist die 14. Auflage 2013 des Werner/Pastor "Der Bauprozess" erschienen. Mitautor dieses Werkes ist Herr Professor Dr. Ulrich Werner, einer der Namensgeber der HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft und einer der führenden Köpfe im Bereich des Privaten Bau- und Architektenrechts in Deutschland. Mit ihm haben die Partner unserer Kanzlei, die Herren Rechtsanwälte Ulrich Dölle und Fabian Frechen, beide erfahrene Baurechtler, an dieser Auflage mitgewirkt.

Stimmen zu den Vorauflagen:

"Wer den Werner/Pastor nicht besitzt, ist selbst schuld" (Deutscher Richterbund, Frankfurt)

"Ein großartiges, für die Praxis unentbehrliches Handbuch zum privaten Baurecht" Reg.Dir. G. Haurand, DVP

"... beliebtestes Werk im Baurecht ..." (Sack Mediengruppe)

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Auch Schleswig-Holstein bekommt sein Tariftreue- und Vergabegesetz

Das Land Schleswig-Holstein reiht sich in die Riege der Bundesländer mit Tariftreue- und Vergabegesetzen ein, die für die öffentlichen Auftragsvergaben ein Spektrum an Vorgaben, wie etwa hinsichtlich Zahlung von Mindestentgelten, Einhaltung von bestimmten sozialen, ethischen und ökologischen Standards sowie Förderung von Frauen und Vereinbarkeit von Beruf und Familie, enthalten.

Der Kieler Landtag hat am 25.04.2013 das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG SH) verabschiedet. Damit ist der Trend auf Landesebene offenbar ungebrochen, im Wege der öffentlichen Vergabe bestimmte, als politisch sinnvoll erachtete Ziele durchzusetzen, wie etwa die Zahlung eines allgemeinen Mindestlohns.

Als Vorbild des TVgG SH wird das im Mai 2012 in Kraft getretene Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (Verlinkung auf meinen Beitrag "Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW: Mehr Bürokratie im Vergabeverfahren?") genannt. Ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen stößt auch das TVgG SH bei mit dem Vergabewesen befassten Praktikern, bei Kommunen und nicht zuletzt bei Unternehmen, die erwägen, an Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber teilzunehmen, auf wenig Gegenliebe.

Zu den Eckpunkten des Gesetzes:

  • Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Mindeststundenentgelt in Höhe von EUR 9,18 zu zahlen. Dies ist der höchste in einem Landesvergabegesetz festgelegte Mindestlohn im gesamten Bundesgebiet (im Vergleich: das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW sieht EUR 8,62 vor). Gleichfalls sind eventuell einzusetzende Leiharbeitnehmer oder die Beschäftigten eines Nachunternehmers mit mindestens EUR 9,18 zu entlohnen. Fehlt eine solche Verpflichtungserklärung bei Angebotsabgabe und wird sie nicht innerhalb einer Nachfrist vorgelegt, muss das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden. Wenn dann die Auftragsvergabe an ein Unternehmen erfolgt ist, sind die öffentlichen Auftraggeber berechtigt, Kontrollen dahingehend durchzuführen, ob die Verpflichtungserklärung eingehalten wird. Der Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung ist vertragsstrafen- und bußgeldbewehrt. Außerdem hat der öffentliche Auftraggeber in dem Vertrag mit dem Unternehmen die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung zu vereinbaren. Hinzu kommt die Verhängung einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Auftragsvergabe Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz berücksichtigen. In der Leistungsbeschreibung über zu beschaffende Waren sind etwa Angaben zum Energieverbrauch, eine Analyse von Lebenszykluskosten oder Umweltzeichen aufzunehmen.
  • Bei der Ausführung öffentlicher Aufträge dürfen keine Waren verwandt werden, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Beispielsweise dürfen keine auf Grundlage von Kinderarbeit hergestellten Waren verwandt werden. Näheres zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bleibt den Regelungen einer zu erlassenen Rechtsverordnung überlassen.
  • Bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten erhält derjenige Bieter den Zuschlag, der u.a. die nach Sozialrecht bestehende Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erfüllt und die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Gleichbehandlung von Beschäftigten im eigenen Unternehmen sicherstellt. Zur Konkretisierung dieser Vorgaben kann die Landesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Das TVgG SH tritt am 01. August 2013 in Kraft.

David Poschen
Rechtsanwalt

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Update Tariftreue- und Vergabegesetz

NRW–Landtagsausschuss für Wirtschaft verabschiedet neue Rechtsverordnung: Frauenförderung, Energieeffizienz und ILO-Kernarbeitsnormen im Vergaberecht

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Abgrenzung des Pflichtenkreises zwischen Architekt und Fachingenieur (Urteilsbesprechung)

Das Oberlandesgericht Köln hat am 9. April 2013 eine interessante Entscheidung (AZ: 3 U 199/07) zu der Frage der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Architekt und Statiker erlassen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Architektin. Sie hat den Beklagten als Tragwerkplaner beauftragt, bei dem von ihr betreuten Bauvorhaben des Bauherrn Z. für die Klägerin die ingenieurtechnische Überwachung der Rohbauarbeiten/Stahlbauarbeiten durchzuführen. Bei dem Objekt kam es zu einem Baustopp, weil der Prüfstatiker nicht rechtzeitig benachrichtigt worden war. Dieser führte, nachdem die Stahlbauarbeiten bereits verkleidet worden waren, eine Überprüfung durch und verlangte, dass die Verkleidung wieder entfernt wird. Bei der Erstellung des Stahlrahmens wurden Mängel festgestellt, unter anderem, weil die Verschraubung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

Der Bauherr Z. nahm daraufhin die Klägerin auf Schadensersatzanspruch erfolgreich in Anspruch. In dem Regressprozess macht die Klägerin nunmehr gegenüber dem Beklagten den gesamten ihr entstandenen Schaden geltend.

Beide Instanzgerichte haben der Klägerin zu 2/3 einen Ersatzanspruch zuerkannt. In Höhe von 1/3 muss sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Begründung

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln geht es um die Frage, wer die Verantwor-tung dafür trägt, dass der Prüfstatiker hinzugezogen wird. Nach den Ausführungen des Ober-landesgerichts gehört es grundsätzlich zu den Pflichten des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI a. F., die fachlich Beteiligten hinzuzuziehen und zu koordinieren. Die Koordinierungspflicht hat die Klägerin auch nicht an den Beklagten übertragen. Im Rahmen dieser Pflicht musste sie sich vor der Verkleidung der Rahmenkonstruktion bei dem Beklagten vergewissern, ob die notwendigen Zwischenkontrollen des Prüfstatikers erfolgt waren.

Grundsätzlich gehört es dagegen zu den Pflichten des Beklagten als Statiker, den Prüfstatiker zu Zwischenkontrollen hinzuzuziehen, damit er die Drehmomente vor Durchführung der weiteren Verkleidungsarbeiten am Stahlrahmen überprüft. Die Architektin musste nicht wissen, auf welche Weise und durch wen die zwingend notwendige Überprüfung der Verschraubung durchgeführt wird.

Der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil für den Schaden ist daher bei dem Statiker zu sehen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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HECKER WERNER HIMMELREICH von Acquisition International als "German Construction Law Firm of the Year" ausgezeichnet

Die HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft freut sich über die Auszeichnung als "German Construction Law Firm of the Year 2012", die ihr von dem britischen Wirtschaftsmagazin Acquisition International im Rahmen der jährlichen "Legal Awards" verliehen wurde.

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Achtung: Haftungsfalle für Architekten bei Bautenstandsbestätigung

Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 W 734/12) hat am 14.08.2012 einen Beschluss erlassen, der für Architekten außerordentlich unangenehme Folgen haben kann.

In dem Verfahren ging es um einen Prozesskostenhilfeantrag für einen Rechtsstreit eines Architekten gegen seine Haftpflichtversicherung. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Architekt von einem Bauträger mit Architektenleistungen beauftragt worden war. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten musste er auch Bautenstandsbestätigungen fertigen. Diese dienten den Vertragspartnern des Bauträgers, d. h. den Erwerbern, zur Vorlage bei ihrer Bank. Dem Architekten war bewusst, dass die Bautenstandsbestätigungen erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt waren. Er hat dennoch pflichtwidrig bei einem zu sanierenden Altbau bescheinigt, dass die Rohbauarbeiten fertig gestellt sind, obwohl lediglich die tragenden Wände vorhanden waren.

Dies war fehlerhaft, da zur Sanierung des Rohbaus erforderlich ist, dass im Anschluss an die Fertigstellung unmittelbar die Arbeiten zum Innenausbau begonnen werden können. Der Architekt habe daher–so das Gericht–bewusst einen falschen Bautenstand bestätigt. Den Schaden daraus muss er selber tragen. Seine Haftpflichtversicherung hat zu Recht unter Hinweis auf Ziffer 4.1.19 VWHAI ihre Einstandspflicht abgelehnt.

In dem Zusammenhang weisen wir auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.09.2008 (Az. VII ZR 37/07) hin. Der Bundesgerichtshof hatte dort entschieden, dass ein Architekt, der für einen Bauträger tätig wird, auch dem Erwerber gegenüber haften kann, wenn er einen falschen Bautenstandsbericht abgibt und weiß, dass der Bericht zur Vorlage bei der Bank des Erwerbers bestimmt ist. Kommt es in solchen Fällen aufgrund des Bautenstandsberichts z. B. zu einer Überzahlung des Bauträgers und kann von diesem wegen Insolvenz eine Rückzahlung nicht erlangt werden, so haftet der Architekt dem Erwerber unmittelbar auf den entstandenen Schaden.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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Dringender erbrechtlicher Handlungsbedarf für Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, und für Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Auf Erbfälle, die sich am 17.08.2015 oder danach ereignen, findet die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates).

Für Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, und Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland ergeben sich hierdurch gravierende Änderungen für die Erbfolge. Wurde ein Deutscher nach der bisherigen Rechtslage (jedenfalls aus deutscher Sicht) stets nach deutschem Erbrecht beerbt und ein Ausländer nach dem Recht des Staates dessen Staatsangehörigkeit er hatte, findet auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 jeweils das Erbrecht des Landes Anwendung, in dem der Erblasser zu diesem Zeitpunkt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbRVO) hat. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt einen Erbvertrag oder ein Testament errichtet hat, dessen Gestaltung noch das deutsche Erbrecht zugrunde gelegt wurde.

Das kann beispielsweise zur Folge haben, dass ein gemeinschaftliches Ehegattentestament unwirksam ist, wenn diese Gestaltungsform in dem Land, in dem der Erblasser sich aufhält, unzulässig ist (unter anderem in vielen romanischen Ländern). Wo der Erblasser seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EU-ErbRVO hat, richtet sich nicht etwa danach, wo er seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat, sondern vielmehr nach den tatsächlichen Umständen, also danach, wo der Erblasser den Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte hat.

Soll die Anwendung deutschen Erbrechts sichergestellt werden, muss der zukünftige Erblasser eine entsprechende Rechtswahl treffen, die nur dann wirksam ist, wenn sie die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung einhält. Umgekehrt muss auch ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, eine formgültige Rechtswahl treffen, wenn er nach seinem Heimatrecht beerbt werden möchte.

Die EU-Erbrechtsverordnung ist aber nicht nur lästig, weil bereits errichtete letztwillige Verfügungen überarbeitet werden müssen, sondern eröffnet auch neue Chancen.  So ist es durchaus denkbar, dass nach der Rechtsordnung des Landes, in dem sich der Erblasser aufhält, Gestaltungsspielräume bestehen, die es eher als das deutsche Recht erlauben, den Wünschen des Erblassers gerecht zu werden. So existiert beispielsweise im englischen Erbrecht kein Pflichtteilsrecht (allerdings eine "Provision for Family and Dependents").

Für die ideale Nachlassgestaltung ist es also unerlässlich, sich sowohl von einem spezialisierten Rechtsanwalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit man hat, als auch in dem Land, in dem man sich gewöhnlich aufhält, beraten zu lassen, um die Lösung zu finden, die den eigenen Vorstellungen am besten gerecht wird.

Dr. Susanne Sachs
Dr. Udo Völlings
Rechtsanwälte

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Vergaberecht aktuell: Neue EU-Schwellenwerte ab 22.03.2012 in Kraft

Die "Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" ist am 21.03.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

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Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW: Mehr Bürokratie im Vergabeverfahren?

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 26. Januar 2012 das "Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen–TVgG NRW)" beschlossen.

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