Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – Modifizierter zweistufiger Überschuldungsbegriff bis zum 31.12.2013 verlängert

Der Bundesrat hat am 18. September 2009 das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (BT-Drucks. 16/13927) passieren lassen, ohne einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Damit bleibt der mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) eingeführte modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO), der ursprünglich bis zum 31.12.2010 befristet war, für drei weitere Jahre anwendbar.

Der modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff wurde in Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst 2008 eingeführt, um Unternehmen eine weitere Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, bei denen trotz einer bilanziellen Überschuldung eine positive Fortführungsprognose besteht. Aufgrund des zuvor gültigen Überschuldungsbegriffs konnte bei bilanzieller Überschuldung des Unternehmens selbst bei einer positiven Fortführungsprognose das geschäftsführende Organ der Gesellschaft nach der (aktuell) in § 15a InsO normierten Insolvenzantragspflicht zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sein.

Praktische Bedeutung

Mit der Verlängerung der Anwendbarkeit des modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs über den 31.12.2010 hinaus hat der Gesetzgeber krisengeschüttelten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet ihre Geschäftstätigkeit am Markt fortzuführen, wenn sie mittelfristig innerhalb eines Prognosezeitraums der das gegenwärtige und folgendes Geschäftsjahr umfasst ihre laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten können. Durch die stärkere Akzentuierung der positiven Fortführungsprognose bei der Überschuldungsprüfung wird gewährleistet, dass grundsätzlich sanierungsfähige Unternehmen nicht anhand lediglich kurzfristig zu berücksichtigender Indikatoren den Gang in die Insolvenz antreten müssen.

Auf diesem Wege können auch längerfristig anstehende markt- und branchenspezifische Entwicklungen besser berücksichtigt und so im Hinblick auf die Gesamtwirtschaft das vorzeitige Abwürgen des gerade wieder anspringenden Konjunkturmotors verhindert werden.

Die Verlängerung über den 31.12.2010 hinaus ist auch aus dem Grund zu begrüßen, da sie einer anschwellenden Diskussionen über die Praxistauglichkeit des befristet geänderten Überschuldungsbegriff die Grundlage entzieht. Im Hinblick auf den sich auch auf das kommende Geschäftsjahr erstreckenden Prognosezeitraum wurde bereits diskutiert, ob man die Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff ab dem 01.01.2011 dahingehend zu berücksichtigen habe, dass jedenfalls nach dem 01.01.2011 eine bilanzielle Überschuldung des Unternehmen wieder zur Insolvenzantragspflicht führt, so dass im Ergebnis die positive Fortführungsprognose bereits jetzt an diesem Punkt scheitert.

Hier hat der Gesetzgeber adäquat reagiert indem er den Unternehmen mit der Verlängerung mehr Zeit gibt, krisenbedingte Sanierungsprozesse voranzutreiben. Abschließend gelöst ist dieses Problem jedoch nicht, es wird spätestens ab 2013 wieder zu berücksichtigen sein.

Bei aller Freude über die Verlängerung der Maßnahme sollte man als Entscheidungsträger eines Unternehmens jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass auch eine positive Fortführungsprognose einer überaus sorgfältigen Prüfung bedarf und in diesem Bereich einige relevante Haftungsrisiken für die zur Vertretung befugten Organe lauern.

Siegfried Weitzel
Rechtsanwalt

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