Architektenkopplungsverbot

Bauwillige können aus Bereicherungsrecht eine Rückzahlung von Architektenhonorarbeträgen gegenüber einer Planungsgesellschaft geltend machen, wenn der Vertrag mit dieser wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG (IngALG) nichtig ist. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin als Bauwillige eine „Planungsvereinbarung“ mit der Beklagten geschlossen, deren Inhalt im Wesentlichen die Erbringung von Planungsleistungen für ein zu errichtendes Einfamilienhaus war. Am gleichen Tag schloss die Klägerin mit einer Projektentwicklungsgesellschaft einen Vertrag ab, der sich auf die Vermittlung eines geeigneten bebaubaren Grundstückes bezog. Der Klägerin wurde erklärt, dass der Erwerb des Grundstückes von dem Abschluss der Planungsvereinbarung abhängig sei. Die Klägerin kaufte später dann das vermittelte Grundstück. Sie zahlte an die Beklagte aufgrund der Planungsvereinbarung einen Betrag von 17.850,00 €. Der Bauantrag hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens hatte keinen Erfolg. Das Bauvorhaben wurde nicht durchgeführt. Die Klägerin trat vielmehr von dem Kaufvertrag zurück und erklärte die Anfechtung der Planungsvereinbarung. Sie verlangt in dem vorliegenden Prozess von der Beklagten Rückzahlung des Honorars. Das Landgericht Nürnberg/Fürth kam zu dem Schluss, dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, 1. Alternative 1 BGB, § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf Rückzahlung besteht. Die Beklagte hat den Betrag ohne rechtlichen Grund erhalten, da die Planungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtig war.

Ohne die Planungsvereinbarung wäre der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, Eigentum an dem Grundstück zu erlangen. Eine Verflechtung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Eigentümerin war auch insoweit gegeben, als dieser in der notariellen Beurkundung als Vertreter der verkaufenden Eigentümerin auftrat.

Das Landgericht führt zutreffend aus, dass hier ein klassischer Fall des Kopplungsverbotes vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Planungsvereinbarung niedergelegt ist, dass die Klägerin als Erwerbsinteressentin ausdrücklich nicht an einen Architekten gebunden ist. Denn es kommt nicht auf die Vertragsklausel an, sondern die objektiven Umstände. Diese sprechen für eine Architektenbindung. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen selbständigen Architekten, sondern um eine Gesellschaft handelt, ändert nichts daran, dass ein Fall verbotener Koppelung vorliegt. Denn auch Gesellschaften, die Planungsleistungen anbieten, können unter das Kopplungsverbot fallen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Gesellschaft auch auf anderen Geschäftsfeldern bewegt. Entscheidend ist, welche konkrete Tätigkeit im einzelnen Fall vereinbart wird. Dies war vorliegend aber eine Planungstätigkeit. Zu Recht hat das Landgericht Nürnberg/Fürth darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen eine weite Auslegung der Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG (IngALG) zu erfolgen hat (so auch OLG Hamm BauR 2014, 1027). Die gesetzgeberische Absicht, den Leistungswettbewerb vor Manipulationen und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich des Ingenieurs oder Architekten seines Vertrauens zu schützen, gebietet es nämlich, das Kopplungsverbot auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen ein Unternehmen konkret ausschließlich Planungsleistungen verspricht, auch wenn es ansonsten in anderen Geschäftsfeldern tätig ist (s. im Einzelnen dazu auch Petra Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des Kopplungverbotes Artikel 10 § 3 MRVG, Seite 109 ff.).

Die Klägerin hatte durch die Planungsleistungen auch keinen Werkzuwachs bei ihrem Vermögen zu verzeichnen, da sie die Planungen nicht verwertet hat. Insoweit war die Beklagte verpflichtet den vollen Abschlagsbetrag zurückzuzahlen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
30. August 2016

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Kann ein geschäftsunfähiger Demenzkranker sich scheiden lassen?

Rund 10% aller Menschen über 65 in Deutschland sind aktuell an Demenz erkrankt. Aufgrund des zunehmenden Lebensalters der Bevölkerung wird dieser Prozentsatz vermutlich noch ganz erheblich ansteigen, da mit zunehmenden Alter auch die Wahrscheinlichkeit einer Demenzerkrankung steigt. Bei den über 85-Jährigen liegt der Anteil bereits bei knapp 1/3 der Bevölkerung. Fachanwälte für Familien- und Erbrecht sind daher immer häufiger mit Rechtsfragen bzw. Rechtsstreitigkeiten konfrontiert, die mit der aus der Erkrankung folgenden tatsächlichen und rechtlichen Hilflosigkeit der Betroffenen ergeben.

http://blog.otto-schmidt.de/famrb/2016/08/30/kann-ein-geschaeftsunfaehiger-demenzkranker-sich-scheiden-lassen/

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
22. August 2016

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Vorteilhafte Abweichung des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag – Was ist Vertragsinhalt?

Mit Urteil vom 22.06.2016 (Az. IV ZR 431/14) hat der Bundesgerichtshof zu der seit der VVG- Reform kontrovers diskutierten Frage der Auslegung des § 5 VVG Stellung genommen.

Nach der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kommt der Versicherungsvertrag auch dann mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Inhalt zustande, wenn dieser vom Inhalt des dem Versicherungsschein zugrunde liegenden Versicherungsantrags abweicht und der Versicherungsnehmer dieser Abweichung nicht binnen Monatsfrist ab Erhalt des Versicherungsscheins widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Inhalt des Versicherungsscheins zu Gunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags abweicht, da § 5 Abs.1 VVG gerade keine Einschränkung auf für den Versicherungsnehmer ungünstige Abweichungen enthält.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte Leistungsansprüche aus einer bei der verklagten Versicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht. Die Parteien stritten im Revisionsverfahren noch darum, ob die Versicherung die Klägerin abstrakt auf einen anderen Ausbildungsberuf verweisen konnte. In einer in dem Versicherungsantrag für die Klägerin enthaltenen Klausel hatte sich der Versicherer die Möglichkeit einer Verweisung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit während einer Ausbildung vorbehalten. Diese Möglichkeit der Verweisung war im später ausgestellten Versicherungsschein nicht mehr enthalten.

Die Klägerin begann nach Abschluss der Versicherung eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, erlitt im Laufe der Ausbildung einen Bandscheibenvorfall und machte deswegen Berufsunfähigkeit für den damaligen Ausbildungsberuf geltend.

Zwei Jahre später begann die Klägerin  eine Ausbildung zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen. Hierauf wollte die Beklagte die Klägerin verweisen und sah demzufolge eine Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht gegeben. Die Versicherung berief sich auf die im Versicherungsantrag enthaltene Klausel.

Die Klägerin blieb mit ihrer Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hob in seinem Urteil vom 22.06.2016 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die im Versicherungsantrag enthaltene Klausel zur Möglichkeit einer abstrakten Verweisung nicht Vertragsinhalt des Versicherungsvertrages geworden sei. Nach § 5 Abs. 1 VVG kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, sofern dieser vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags abweicht und der Versicherungsnehmer dem nicht binnen eines Monats widerspricht (sog. Genehmigungsfiktion). Dies gilt im Fall einer für den Versicherungsnehmer günstigen Abweichung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 der Vorschrift, weil dieser, anders als Absatz 1 des § 5 VVG nur auf Fälle von für den Versicherungsnehmer ungünstigen Abweichungen anzuwenden sei,  so der Bundesgerichtshof.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der IV. Zivilsenat, unter Auseinandersetzung mit den nach der VVG- Reform entwickelten differierenden Literaturmeinungen, seine bereits unter dem VVG a. F. ergangene Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 22.02.1995 - IV ZR 58/94, NJW-RR 1995, 859).

Bestätigt wird ferner die ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass § 5 Abs. 2 VVG als Schutzvorschrift zugunsten des Versicherungsnehmers bei für diesen günstigen Abweichungen im Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer nicht vom Versicherer entgegengehalten werden kann (so schon BGH, Urteil vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74)
Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes nur in solchen Fällen zu machen, in denen der Versicherer - für den Versicherungsnehmer klar erkennbar - etwas anderes wollte als letztendlich im Versicherungsschein niedergelegt wurde und der Versicherungsnehmer dies auch tatsächlich erkannte. In solchen Fällen, so der Bundesgerichtshof, sei der übereinstimmende Wille beider Parteien auf einen anderen Vertragsinhalt gerichtet und infolgedessen, unabhängig von § 5 VVG, dieser Wille maßgebend. 

Die Kontroverse, wie Abweichungen zwischen dem Inhalt eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages und dem Inhalt des Versicherungsvertrages vor dem Hintergrund des novellierten Gesetzestextes des § 5 VVG n.F. behandelt werden müssen, sollte nach der nun ergangenen, klar formulierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes beendet sein.

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
22.08.2016

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Ersatz des Behinderungsschadens

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 7.6.2016 Az. 22 U 45/12 entschieden, dass der Auftraggeber, der eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht begleicht, dem Auftragnehmer den Schaden zu ersetzen hat, der aus der Verzögerung entsteht, wenn der Auftragnehmer seine Arbeiten vorübergehend eingestellt hat.

In dem streitigen Fall hatte die Klägerin ihre Arbeiten vorübergehend eingestellt, nachdem sie von der Auftraggeberin, der Beklagten keine vollständige Zahlung auf Ihre dritte Abschlagsrechnung erhalten hatte.

Die Klägerin hatte mit dieser Abschlagsrechnung Leistungen für den Verbau abgerechnet, die nach Meinung der Beklagten unberechtigt waren. Die Parteien waren sich uneins darüber, welche Leistungen insoweit abgerechnet werden durften.

Nach Beendigung des Bauvorhabens verlangt die Klägerin von der Beklagten die Kosten für die Zeit des Baustillstandes als Behinderungskosten. Sie war der Auffassung, dass die Beklagte die Zahlung der Abschlagsrechnung unberechtigterweise abgelehnt hat und sie deshalb zur Einstellung der Arbeiten befugt gewesen sei. Das erstinstanzliche Gericht hat insoweit eine andere Auffassung vertreten und keinen Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 3, 286 BGB zugesprochen. Anders hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Nach Ausführungen des Senates befand sich die Beklagte in Verzug mit der Begleichung der dritten Abschlagsrechnung. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9.7.2008 unter Fristsetzung zum 18.7.2008 die Beklagte zur Zahlung aufgefordert hatte, habe sich diese in Verzug befunden. Dem Grunde nach habe die Beklagte damit den Ersatz des Verzögerungsschadens geschuldet. Ein Verschulden der Stadt sei nicht dadurch widerlegt, dass sie die Zahlung im Hinblick auf eine fehlerhafte Rechtsauffassung verweigert habe. Der Rechtsirrtum gehe zulasten der beklagten Stadt.

Die Klägerin sei in dieser Situation zur Arbeitseinstellung berechtigt gewesen. Grundsätzlich sehe § 16 Nr. 5 S. 4 VOB/B das Recht des Auftragnehmers vor, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Soweit das Landgericht mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben der Klägerin das Recht zur Arbeitseinstellung in vorliegender Sache abgesprochen habe, schließe sich der Senat dem nicht an. Insbesondere stand der Arbeitseinstellung nicht das Gebot von Treu und Glauben entgegen. Wohl sind die Vertragsparteien eines VOB/B Vertrages während der Vertragsdurchführung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergäben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Sinn der Kooperationspflichten sei es, zu gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden müssten, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden.

Anders sehe dies auch nicht das OLG Düsseldorf. In dem dort entschiedenen Fall vom 10.11.2005 habe das Gericht darauf abgestellt, dass es noch keine Behinderung der Ausführung der Werkleistung darstelle, wenn eine geforderte Nachtragsvereinbarung noch nicht zustande gekommen sei. In einem solchen Fall könne, anders als bei einer fälligen Abschlagsrechnung, die auf bereits ursprünglich beauftragte Leistungen gestützt ist, noch kein reiner Zahlungsverzug vorliegen, sondern allenfalls aus Sicht des Auftragnehmers eine fehlende Mitwirkung allgemeiner Art. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die Anpassung des Vertrages an geänderte Verhältnisse und damit aus Sicht der Klägerin darum, eine günstige Änderung des Vertrages zu erreichen. Vielmehr stritten die Parteien darüber, wie der ursprünglich geschlossene Vertrag auszulegen sei. Zu Recht weise die Klägerin daher darauf hin, dass sie die fraglichen Leistungen bereits erbracht habe und es nicht um die Vergütung für noch zu erbringende Leistungen ging. Darüber hinaus habe die Klägerin auf ausdrückliche Aufforderung der Beklagten hin zunächst einmal einen Termin zwecks gütlicher Einigung wahrgenommen. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden. Die Klägerin habe damit ihre Kooperationspflicht in hinreichender Weise erfüllt.

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass das Verbot des § 18 Nr. 4 VOB/B leerliefe, wenn man bei Streitfällen gemäß § 16 Nr. 5 VOB/B die Arbeit einstellen darf. Mit § 18 Nr. 4 VOB/B solle sichergestellt werden, dass Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über Vertragsinhalt und Bauausführung das Bauvorhaben selbst nicht gefährden, sondern einer internen oder gerichtlichen Auseinandersetzung vorbehalten bleiben. Die Regelung habe aber lediglich klarstellende Funktion; mit ihr sollen dem Auftragnehmer zustehende Leistungsverweigerungsrechte nach der VOB/B oder nach gesetzlichen Vorschriften nicht abgeschnitten werden. Wenn aber § 16 Nr. 5 S.5 VOB/B ausdrücklich gestattet, die Arbeit einzustellen, so könne dies nicht wegen § 18 Nr. 4 VOB/B verhindert werden. Hier trage vielmehr der Auftragnehmer das Risiko, dass der Verzug auch tatsächlich vorliegt.

Der Senat ist der Auffassung, dass es auch kein allzu hartes Druckmittel sei, wenn dem Auftragnehmer zugebilligt werde die Arbeit einzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber seine Abschlagsforderungen nicht ausgleicht. Zwar bestehe bei dem öffentlichen Auftraggeber kein Insolvenzrisiko. Dennoch habe der Auftragnehmer Nachteile, weil er die Vergütung nicht erhalte, obwohl er in erheblichem Maße in Vorleistung getreten sei.

Der Senat weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Arbeitnehmer ein erhebliches Risiko eingeht, wenn er die Arbeiten einstellen, weil seine Abschlagsrechnung nicht voll bezahlt wurde. Wenn seine Rechtsauffassung unrichtig ist, dass der Auftraggeber ihm nach § 8 VOB/B den Auftrag entzieht und die Veränderung des Bauwerks auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lässt. Er setzt sich dadurch erheblichen Schadensersatzansprüchen aus. Insofern ist die Arbeitseinstellung kein gefahrloses Mittel um seine Forderungen durchzusetzen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
8. August 2016

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