Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung demnächst auch für Architekten und Ingenieure möglich

Am 04.12.2014 entscheidet der Landtag NRW über die Anpassung des Baukammerngesetzes zur Umsetzung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung auch für Architekten und Ingenieure. In 2013 wurde das Partnerschaftsgesetz des Bundes dahingehend geändert, dass nunmehr auch Partnerschaften ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken können, ohne dass der Partner, dem ein beruflicher Fehler angelastet wird, selbst noch daneben haftet, wenn im jeweiligen Landesgesetz die Möglichkeit hierzu vorgesehen wird. Dementsprechend sieht die zur Entscheidung vorliegende Landtags-Drucksache 16/6752 vor, dass die §§ 10 und 35 Baukammerngesetz NRW angepasst werden.

Damit ist auch der Weg für Architekten und Ingenieure frei, eine Partnerschaft zu gründen, bei der Haftung für alle beruflichen Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Durch die Einführung dieser Rechtsform bietet sich erstmals eine echte Alternative zur Rechtsform der Freiberufler-GmbH, die es ermöglicht, die Vorteile einer Personengesellschaft mit denen einer Haftungsbeschränkung zu kombinieren. Die Änderung des Baukammerngesetzes wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Nach dem derzeitigen Fahrplan der Landesregierung ist damit zu rechnen, dass die Änderungen des Baukammerngesetzes Anfang 2015 in Kraft treten werden.

Frank Siegburg                             
Heinz-Peter Verspay
Rechtsanwälte

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