Maklerrecht

Die weit überwiegende Zahl der Maklerverträge hat den Nachweis oder die Vermittlung von Mietverträgen oder Immobilienkaufverträgen zum Gegenstand. Dabei ist nicht selten schon die Frage, ob überhaupt ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Die Versuchung der Hauptvertragsparteien die Maklercourtage trotz der Einschaltung eines Maklers auf irgendeine Weise einzusparen, ist groß. Umgekehrt stellt es sich für den Makler oft schwierig dar, seine Courtageforderung erfolgreich beizutreiben. Zunehmend mehr geraten aber auch Beratungs- und Aufklärungspflichten des Maklers in den Focus der Rechtsprechung. Gerade dann, wenn etwa ein Verkäufer dem Makler die gesamten Vertragsverhandlungen überlässt, ergeben sich für den Makler ganz besondere Haftungsrisiken. Denen kann er nicht mit einem allgemeinen Hinweis darauf, dass seine Informationen vom Verkäufer her stammen und er keine Gewähr übernehme, entgehen. 

Neben dem Nachweis oder der Vermittlung von Immobilienverträgen (Miete und Kauf) gehört aber auch die Tätigkeit von Unternehmensmaklern, welche den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen nachweisen oder vermitteln sowie auch der Makler, die Dienstleitungs- oder Werkverträge nachweisen oder vermitteln, zu dem von uns betreuten Maklerrecht.

Leistungsübersicht

  • Prüfung oder Gestaltung von Maklerverträgen
  • Verfolgung und Abwehr von Courtageansprüchen außergerichtlich und gerichtlich
  • Vertretung bei Haftungsfragen wegen Pflichtverletzungen aus einem Maklervertrag

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