2014
Immobilie // Bau

Zur Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2009) bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten (Stufe 1 vor dem 17.08.2009, Stufe 2 nach dem 17.08.2009)

Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 – VII ZR 350/13

Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in dem Streit über die Anwendbarkeit der HOAI 2009 bei einer stufenweisen Beauftragung positioniert. In solchen Fällen war es umstritten, wie ein Architekt abrechnen kann, wenn zum Zeitpunkt der Geltung der alten HOAI ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, mit diesem aber lediglich die Stufen 1 bis 4 beauftragt wurden (Phase 1). Die Leistungsphasen 5 bis 8 (Phase 2) sollten vom Auftraggeber gesondert schriftlich übertragen werden.

Die Übertragung erfolgte im konkreten Fall nach Wirksamwerden der HOAI 2009. Der klagende Architekt rechnete die Leistungen der Phase 2 auf Basis der Mindestsätze der HOAI 2009 ab. Das hält der Bundesgerichtshof für richtig. Die einschlägigen Übergangsvorschriften der §§ 55, 56 HOAI (2009) stellten für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI 2009 darauf ab, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen wurde. Bei einem Stufenvertrag, bei dem die Phase 2 erst nach Wirksamwerden der HOAI 2009 schriftlich von dem Auftraggeber beauftragt wird, liegt der Vertragsschluss nach Wirksamwerden der HOAI 2009. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einzelheiten des geschuldeten Honorars bereits zuvor mit Beauftragung der Phase 1 festgelegt wurden.

Insoweit schließt sich der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil der überwiegenden Meinung in der Literatur an (unter anderem Werner in Werner-Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 611, 694 zu § 57 HOAI (2013)).

Die Anwendbarkeit der HOAI in der Fassung vom 11.08.2009 auf den Vertrag bezüglich der Phase 2 hat zur Folge, dass grundsätzlich die Abrechnung auf Basis der von den Parteien vorab getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung daraufhin zu überprüfen ist, ob sie die Mindestsätze der HOAI 2009 einhält (BGH, a.a.O., Rz. 27).

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

Suche

Chronologische Übersicht

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de