Immobilie // Bau
Widerruf des Architektenvertrages
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 23. März 2017 (AZ: 16 U 153/16) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein privater Bauherr einen außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Architektenvertrag widerrufen kann.
Das Oberlandesgericht macht deutlich, dass ein Architektenvertrag nicht als ein Vertrag über den Bau eines Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen zu klassifizieren ist. Er fällt also nicht unter die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Deshalb ist darauf zu achten, dass dann, wenn ein Architektenvertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen wird, die Möglichkeit eines Widerrufs besteht. Zu solchen Fällen muss daher eine Widerrufsbelehrung erfolgen, ansonsten gilt § 356 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 355 Abs. 2 BGB. Es besteht dann die Gefahr, dass der Architekt seine Leistungen zumindest teilweise schon erbringt, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist. In einem solchen Falle kann der Architekt – so das OLG Köln - für die bisher erbrachten Leistungen auch keinen Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB verlangen, weil Voraussetzungen für den Wertersatz eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 3 e BGB ist, und zwar bevor der Architekt seine Leistungen erbringt.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. September 2017