2015
Immobilie // Bau

Wann ist die VOB/B Bestandteil eines Bauvertrages?

Wenn ein Auftraggeber als „Privatmann“ handelt, dann genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebot des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B in den Vertrag einzubeziehen, falls der Auftraggeber zu seiner Unterstützung keinen Architekten eingeschaltet hat.

Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.11.2013 (Az. 6 U 521/09)
(Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde am 10.09.2015 durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen)

In dem vorgenannten Rechtsstreit verlangte die Klägerin restlichen Werklohn für Arbeiten am Dachstuhl des Hauses des Beklagten, der wiederum mit seiner Widerklage Schadensersatzansprüche geltend machte. Dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien lag ein Angebot der Klägerin zugrunde bei dem es am Ende heißt:

„Dem Angebot liegt die VOB zugrunde.“

Der Auftrag wurde der Klägerin von dem Beklagten mündlich erteilt. In seiner Entscheidung führt das Oberlandesgericht Nürnberg unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, BauR 1999, 1186, 1187) sowie die Kommentierung in Werner/Pastor (Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 1250) aus, dass der bloße Hinweis auf die VOB/B in dem Angebot nicht ausreicht, um eine Einbeziehung in den Vertrag zu bewirken. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Auftraggeber als „Privatmann“ die VOB/B bekannt gewesen sei. Deshalb genüge der bloße Hinweis auf die VOB nicht, um diese in den Vertrag einzubeziehen.

Dies ist grundsätzlich zutreffend. In einem solchen Falle verlangt der Bundesgerichtshof nämlich, dass der Auftragnehmer als Verwender seinen „weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner in die Lage versetzt, sich in geeigneter Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen und seine Informationsmöglichkeiten zu nutzen“. Zwar wird nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine Textaushändigung nicht verlangt. Es reicht aber beispielsweise nicht aus, dass darauf hingewiesen wird, dass der VOB-Text in der Buchhandlung erhältlich sei. Vielmehr muss dem anderen Vertragspartner die Möglichkeit eröffnet werden, ohne Aufwand von Zeit und Kosten Kenntnis von der VOB/B zu erlangen. So kann der Text z. B. zur Einsicht ausgelegt werden oder ausgeliehen werden (siehe auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 1250).

Bei mündlichen Vertragsschlüssen muss die VOB den Vertragsparteien am Ort des Vertragsschlusses zumindest einsehbar vorliegen (Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1252 m.w.N.). Die Pflicht zur Kenntnisverschaffung beschränkt sich allerdings auf den Teil B der VOB (Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1253).

Es ist also bei einem Privatmann sorgfältig darauf zu achten, dass dann, wenn man die VOB/B mit in den Vertrag einbeziehen will, diesem ausreichend Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft wird.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. November 2015

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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