2007
Immobilie // Bau

Vorteilsausgleich bei werkvertraglicher Leistungskette

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 28.06.2007–AZ VII ZR 81/06–ausgeführt, dass dann, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, kann dieser nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegenüber seinem Auftragnehmer geltend zu machen.

Dem Rechtsstreit lag der Fall zugrunde, dass ein Nachunternehmer für den Generalunternehmer Fenstermontageleistungen zu erbringen hatte. Die Fenster wurden von der Beklagten geliefert. Im Rahmen eines Beweisverfahrens, welches der Nachunternehmer gegen die Beklagte eingeleitet hatte, stellte sich heraus, dass die Fenster mangelhaft waren. Der Nachunternehmer trat seine Ansprüche an die Klägerin ab, die ihrerseits nunmehr von dem Fensterhersteller Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten verlangt. Weder der Bauherr noch der Generalunternehmer machten oder machen wegen dieser Mängel Gewährleistungsansprüche gegen den Nachunternehmer geltend. Diese wären zum jetzigen Zeitpunkt auch verjährt.

Die Klage ist – so der Bundesgerichtsho f– zu Recht abgewiesen worden. Zwar stehen dem Zedenten gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB a.F. zu. Grundsätzlich ist das Verhältnis zwischen Nachunternehmer und seinem Lieferanten unabhängig von dem Verhältnis des Nachunternehmers zum Generalunternehmer zu beurteilen.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der von der Beklagten im Vertragsverhältnis zum Nachunternehmer schuldhaft verursachte Mangel selbst bereits der bei diesem eingetretene Schaden sei. Abweichend von § 249 Satz 1 BGB werde dieser Schaden durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Betrag abgegolten. Die Tatsache, dass der Nachunternehmer von dem Generalunternehmer nicht in Anspruch genommen wird, berührt zunächst einmal den mangelbedingten Schaden nicht.

Bei der Schadensberechnung ist auf die Höhe der Mangelbeseitigungskosten abzustellen unabhängig davon, ob der Besteller den Betrag dazu verwendet, den Mangel tatsächlich beseitigen zu lassen. Er kann das mangelhafte Werk beispielsweise auch veräußern.

Es hat sich jedoch hier auf Seiten der Zedentin bzw. der Klägerin wirtschaftlich gesehen keinerlei Einbuße ergeben, weil sie wegen des Mangels nicht in Anspruch genommen wird. Die Verminderung oder der Wegfall der Vermögenseinbuße ist–so der Bundesgerichtshof–schadensersatzrechtlich nach dem Rechtsgedanken des Vorteilsausgleiches zu beurteilen. Danach muss sich der Geschädigte in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zurechnen lassen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Der Geschädigte soll nicht bessergestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Allerdings wird nicht jeder durch das Schadensereignis bedingter Vorteil angerechnet, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmen. Dies folgt letztlich aus § 242 BGB, d.h. dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass in vergleichbaren Fallgestaltungen eine Vorteilsausgleichung bisher von der Rechtsprechung abgelehnt wurde. Daran hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt fest. In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ist nach seiner Auffassung der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung heranzuziehen, wenn feststeht, dass derjenige, der Schadensersatz wegen eines Mangels gegen einen nachgeschalteten Vertragspartner geltend macht, seinerseits nicht mehr wegen dieses Mangels von dem vorgeschalteten Vertragspartner in Anspruch genommen werden kann.

Wirtschaftlich betrachtet sei, so der Bundesgerichtshof, der Nachunternehmer lediglich Zwischenstation innerhalb der werkvertraglichen Leistungskette vom Werklieferanten über den Nachunternehmer und den Generalunternehmer zum Bauherrn. Der Nachunternehmer erbringe seine Leistung regelmäßig am Bauvorhaben des Bauherrn. Diesem komme wirtschaftlich das Ergebnis der Leistung zugute und er sei im Ergebnis von dem Mangel des Lieferanten betroffen. Der Nachunternehmer sei nur deshalb mit der Sache befasst, weil keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Lieferanten bestünden, er sei somit nur Zwischenstation.

Die finanzielle Einbuße, die er durch den vom Lieferanten verursachten Mangel erleide, richte sich wirtschaftlich gesehen danach, in welchem Umfange er vom Generalunternehmer bzw. Bauherrn in Anspruch genommen werden könne. Wenn trotz Mängeln das Werk abgenommen wurde und keinerlei Ansprüche geltendgemacht wurden, sei es nach Treu und Glauben angemessen, den Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung heranzuziehen, um zu überprüfen, ob er diesen Vorteil an den Lieferanten weitergeben müsse. Vorliegend sei dies der Fall. Eine Inanspruchnahme durch den Bauherrn bzw. Generalunternehmer sei nicht erfolgt. Ansprüche seinen zwischenzeitlich auch verjährt.

Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei es daher geboten, diesen Vorteil an den Lieferanten weiterzugeben. Die Klägerin kann daher von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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