2016
Verwaltung // Öffentliche Hand

Verlust des durch eine Baugenehmigung vermittelten passiven Bestandschutzes

In der baurechtlichen Praxis ist bei baulichen Veränderungen sowie Umnutzungen von Be-standsgebäuden, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen, stets die die Frage nach dem Verlust des durch eine Baugenehmigung vermittelten passiven Bestandschutzes im Auge zu behalten.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass ein einmal durch eine Baugenehmigung legalisiertes, im Einklang mit dem geltenden Recht errichtetes Gebäude grundsätzlich gegenüber späteren, nachteiligen Rechtsänderungen geschützt ist. So kann die zuständige Baubehörde bei einer Verschärfung des Abstandsflächenrechts vom Eigentümer nicht nachträglich die Einhaltung der aktuellen Abstandsflächenvorschriften fordern. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz gewährt dem Eigentümer gegenüber späteren Rechtsänderungen einen Nutzungs- und Substanzschutz.

Zu beachten ist jedoch stets, dass der Bestandsschutz grundsätzlich keine Bestands- oder Funktionsänderungen erfasst. Der Bestandsschutz kann daher sowohl bei Eingriffen in die Bausubstanz als auch bei Aufgabe bzw. Änderung der genehmigten Nutzung erlöschen, mit der Folge, dass das gesamte Vorhaben und nicht lediglich die Änderung den aktuellen Rechtsvorschriften entsprechen muss. Wird etwa ein einmal rechtmäßig als Wohngebäude genutztes Bauobjekt zu einem Bürogebäude umgenutzt, führt dies regelmäßig zum Verlust des Bestandschutzes für das bestehende Gebäude, mit der Folge dass das gesamte Gebäude etwa den aktuell gültigen Abstandsflächenvorschriften genügen muss. Entspricht das Vorhaben nicht(mehr) den gültigen Abstandflächenvorschriften ist es insgesamt rechtswidrig. Auf den ursprünglich einmal bestehenden Bestandschutz kann sich der Eigentümer nicht mehr berufen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der einmal erloschene Bestandschutz nicht mehr durch Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung bzw. bei wesentlichen baulichen Veränderungen durch Rückbau der Veränderungen wiederauflebt, sollte bei baulichen Veränderungen sowie Umnutzungen von Bestandsgebäuden, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen, stets geprüft werden, durch die Änderungen der Verlust des Bestandschutzes droht.

Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt
22. Februar 2016

von Dr. Tobias Junker

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