Immobilie // Bau
Verjährungsfrist 5 Jahre bei technischer Anlage, wenn sie ein Bauwerk ist
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2017, AZ. VII ZR 101/14 ausgeführt, dass technische Anlagen auch ein Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts sein können. Es ging im dortigen Fall um die industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips. Voraussetzung für die Annahme eines Bauwerks ist, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist. Es muss sich dabei nicht um einen wesentlichen Bestandteil (§§ 93, 94 BGB) handeln. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Ferner muss die dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Nach Ausführungen des Bundesgerichtshofes ist für die Beurteilung dieser Voraussetzungen entscheidend, ob der Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken beinhaltet, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen.
Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
26. Januar 2018