2016
Immobilie // Bau

Verjährung von Mängelansprüchen bei Photovoltaikanlagen auf dem Dach in 5 Jahren

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2016, AZ: VII ZR 348/13 festgehalten, dass die Verjährungsfrist für Mängel an einer Photovoltaikanlage, die auf dem Dach einer Tennishalle angebracht wurde, gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, 5 Jahre beträgt.

Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage bestand aus einzelnen Modulen und einer Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden war. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Daches durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wurde. Die Anlage musste sturmsicher sein, die Montageelemente mussten zudem dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt werden. Außerdem verkabelte die Auftragnehmerfirma die Module mit insgesamt 500 m Kabel. Dabei mussten im Inneren der Halle Kabelkanäle verlegt werden und es wurden Wechselrichter errichtet, die über Stromleitungen mit einem außerhalb der Halle befindlichen Zähler verbunden waren.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes erfüllt eine solche Photovoltaikanlage das Kriterium eines „Bauwerkes“. Ein „Bauwerk“ im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zwecke des Gebäudes dient. Die Photovoltaikanlage ist hier mit einer Vielzahl von Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Deshalb ist diese Photovoltaikanlage nach Auffassung des 7. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zugleich als grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleichsteht, anzusehen.

Über die Frage, welche Verjährungsfrist bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage bestehen, herrschte in der Vergangenheit Uneinigkeit. Zuletzt hatte noch das OLG München in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2014 (28 U 883/13 Bau) eine 2-jährige Frist zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen ab Ablieferung des Werkes angenommen. Auch der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ging in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2013 (VIII ZR 318/12) von einer zweijährigen Verjährungsfrist bei Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune aus.

Ob eine 5-jährige oder eine 2-jährige Frist anzusetzen ist, hängt somit vom jeweiligen Einzelfall ab.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
8. Juni 2016

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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