2008
Immobilie // Bau

Umsatzsteuerpflicht bei Entschädigung bzw. Schadensersatz?

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2008, AZ: VII ZR 280/05, folgendes festgehalten:

1. Der gemäß § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz

2. Die gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz.

3. § 6 Nr. 6 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierfür eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet.

Dem Verfahren liegen Ansprüche des Auftragnehmers wegen Bauzeitverlängerung zugrunde. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob Ansprüche der Klägerin (Auftragnehmerin) aus § 2 Nr. 5 VOB/B, aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder aus § 642 BGB folgen. Auch Ersatzansprüche aus § 6 Nr. 6 VOB/B unterlägen als vergütungsähnliche Ansprüche der Umsatzsteuer.

Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht. In seiner Entscheidung setzt sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit der Rechtsnatur der Anspruchsgrundlagen auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass Entschädigungen gemäß § 642 BGB der Umsatzsteuer unterliegen, während dies bei Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B gerade nicht der Fall ist.

Hinweis: Nach dieser Entscheidung ist somit darauf zu achten, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 6 Nr. 6 VOB/B keine Umsatzsteuer mitberechnet wird. Wird eine Forderung allerdings auch auf § 2 Nr. 5 VOB/B und/oder § 642 BGB gestützt, ist vorsorglich die Umsatzsteuer mit anzusetzen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

Suche

Chronologische Übersicht

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de