2016
Unternehmen // Unternehmer

Umsatzbezogenes Unternehmensbußgeld - Strafen für Marktmanipulationen und Insiderhandel verschärft

Der Bundesrat billigte am 13.05.2016 die drastische Erhöhung von Strafen, die für Marktmanipulationen und Insiderhandel drohen (Pressemitteilung des BR v. 13.05.2016). Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) sieht vor, leichtfertige Verstöße von Einzelpersonen mit Geldbußen bis zu 5 Mio. Euro zu ahnden – bisher lag die Grenze bei 1 Mio. Besonders schwere Fälle vorsätzlicher Marktmanipulationen gelten künftig als Verbrechen und werden mit Freiheitsstrafen zwischen 1 und 10 Jahren bestraft. Sind die Verstöße einem Unternehmen zuzurechnen, knüpft das ihnen drohende Bußgeld an dem Konzernumsatz des Geschäftsjahres an.

Hintergrund – Umsetzung europäischer Vorgaben

Mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes werden zahlreiche nationale Vorschriften im Bereich der Finanzmärkte an neue europäische Vorgaben (Marktmissbrauchsrichtlinie, Marktmissbrauchsverordnung, Zentralverwahrer- und PRIIPs-Verordnung) angepasst. Diese sollen die Integrität und Transparenz der Kapitalmärkte stärken und den Anlegerschutz verbessern.

Das Gesetz - das dem Bundespräsidenten bereits zur Unterschrift und Verkündung vorliegt - sieht ein abgestuftes Inkrafttreten der Regelungen vor, die Verschärfung der Straf- und Bußgeldvorschriften in §§ 38 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) wird aller Voraussicht nach ab 2. Juli 2016 in Kraft treten.

Die neuen Regeln der Marktmissbrauchsverordnung und -richtlinie sind bereits am 2. Juli 2014 in Kraft getreten und lösen die bisherige Marktmissbrauchsrichtlinie ab. Während die meisten Vorschriften der Verordnung ab dem 3. Juli 2016 direkt anwendbar sind, werden ihre Vorgaben zu den Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen der BaFin sowie sämtliche Vorschriften der Richtlinie mit dem 1. FiMaNoG  in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund der neuen europäischen Marktmissbrauchsregeln werden in Deutschland insbesondere die Straf- und Bußgeldvorschriften angepasst. Da die neue Marktmissbrauchsverordnung direkt anwendbar ist, verweisen die Bußgeldvorschriften nicht mehr wie bisher auf die entsprechenden Verbote und Gebote des WpHG, sondern direkt auf die der Verordnung.

Zudem wird die Höhe der Bußgelder im WpHG deutlich angehoben: Sah es zum Beispiel bislang für natürliche Personen, die gegen das Verbot der Marktmanipulation verstießen, eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro vor, so kann die BaFin für eine solche Ordnungswidrigkeit künftig bis zu fünf Millionen Euro Geldbuße verhängen.

Umsatzbezogene Geldbußen für Unternehmen - 3-fache Gewinnabschöpfung

§ 39 Abs. 4a S. 2 WpHG enthält in Zukunft konkrete Vorgaben für Bußgelder gegen juristische Personen. Bei Verstößen können auch umsatzbezogene Geldbußen verhängt werden, bei Verstößen gegen das Verbot des Insiderhandels oder der Marktmanipulation etwa bis zu 15 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes. Darüber hinaus kann künftig die Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 4a S. 3 WpHG mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden, wobei der Vorteil geschätzt werden kann.

Auch die Strafvorschriften des WpHG werden angepasst: Aufgrund der Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie stehen nicht mehr nur für Primärinsider, sondern auch für Sekundärinsider alle Formen des Insiderhandels unter Strafe. Ferner steht künftig nicht mehr nur der Versuch des Insiderhandels, sondern auch der Versuch der Marktmanipulation unter Strafe.

Künftig Internetplattform der BaFin für Whistleblower

Das Gesetz sieht auch die Einrichtung einer Meldeplattform auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Dort können sogenannte Whistleblower auf Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors anonym hinweisen. Damit werden künftig die bereits seit 2014 im Banken und Sparkassensektor eingeführten Hinweisgebersysteme (§ 25a KWG) durch ein Portal auf Seiten der Aufsichtsbehörde flankiert.

Auch im Bereich der Corporate Compliance sollten Unternehmen prüfen, ob die eigenen Compliance- und Risikomanagementsysteme ausreichen, um Insiderhandel und Marktmanipulation effizient vorzubeugen bzw. frühzeitig aufzudecken. Sofern nicht bereits umgesetzt, sollte die Installation eines Hinweisgebersystems für Mitarbeiter geprüft werden. Denn der Vorstand kann persönlich haften, wenn er nicht für geeignete Compliance- und Risikomanagementsysteme sorgt – und damit sind auch Hinweisgebersysteme gemeint.

Siegfried Weitzel
Rechtsanwalt
18. Mai 2016

 

von Siegfried Weitzel

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