Immobilie // Bau
Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten?
Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2007–AZ 7 U 188/06–zu den Überwachungspflichten des Architekten im Rahmen der Bauleitung Stellung genommen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Überwachungsfehler vorliegen, kommt es nach Meinung des Gerichtes entscheidend auf den vertraglich geschuldeten Umfang der Leistung sowie auf die örtlichen Gegebenheiten an. Je schwieriger und gefahrenträchtiger Arbeiten seien, desto intensiver müsse eine Überwachungstätigkeit erfolgen. Gleichfalls sei die Überwachung von Sanierungsarbeiten an Altbauten intensiv auszugestalten, da sich gerade in diesen Fällen häufig Probleme aufzeigen, die bei Baubeginn nicht vorhersehbar waren.
Anders ist dies bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten, d.h. einfachen, gängigen und allgemein üblichen Arbeiten. Insoweit besteht eine Überwachungspflicht nicht.
Die Entscheidung des OLG Celle stellt nochmals klar, dass bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten, d.h. bei einfachen, allgemein üblichen Arbeiten eine Bauüberwachung nicht stattzufinden hat. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass die Rechtsprechung anderer Obergerichte in letzter Zeit dazu tendiert, selbst bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten eine Bauüberwachung zu fordern.
So hat jüngst in seiner Entscheidung vom 01.02.2007 das Brandenburgische Oberlandesgericht eine zumindest stichprobenartige Kontrolle auch bei einfachen, gängigen Arbeiten gefordert (Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.02.2007–AZ 12 U 138/06–(s. auch www.fachanwaltsmodule.de).
Dr. Petra Christansen-Geiss
Rechtsanwältin